Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2Rechtssatz
Für die bescheidmäßige Zurückweisung eines Informationsbegehrens gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages steht der Behörde mangels Anwendbarkeit des § 11 Abs 1 IFG die allgemeine Frist von sechs Monaten zur Verfügung.Für die bescheidmäßige Zurückweisung eines Informationsbegehrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages steht der Behörde mangels Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz eins, IFG die allgemeine Frist von sechs Monaten zur Verfügung.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.830.001.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026