Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.06.2026Norm
ÄrzteG 1998 §98Rechtssatz
Aus § 212 ÄrzteG lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass eine frühere, unter anderen Voraussetzungen gewährte Invaliditätsversorgung als Maßstab für eine spätere Altersversorgung fortgeschrieben wird. Ebenso wenig folgt aus dem bloßen Umstand, dass eine frühere Leistung höher war, ein Anspruch auf Beibehaltung dieses Leistungsniveaus für einen neuen Leistungsfall.Aus Paragraph 212, ÄrzteG lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass eine frühere, unter anderen Voraussetzungen gewährte Invaliditätsversorgung als Maßstab für eine spätere Altersversorgung fortgeschrieben wird. Ebenso wenig folgt aus dem bloßen Umstand, dass eine frühere Leistung höher war, ein Anspruch auf Beibehaltung dieses Leistungsniveaus für einen neuen Leistungsfall.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Altersversorgung; Bemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.12.001.2024Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026