RS Lvwg 2026/6/6 LVwG-AV-12/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2026
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

06.06.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §98
ÄrzteG 1998 §99
ÄrzteG 1998 §212
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §28
  1. ÄrzteG 1998 § 98 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 27.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  4. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Aus § 212 ÄrzteG lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass eine frühere, unter anderen Voraussetzungen gewährte Invaliditätsversorgung als Maßstab für eine spätere Altersversorgung fortgeschrieben wird. Ebenso wenig folgt aus dem bloßen Umstand, dass eine frühere Leistung höher war, ein Anspruch auf Beibehaltung dieses Leistungsniveaus für einen neuen Leistungsfall.Aus Paragraph 212, ÄrzteG lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, dass eine frühere, unter anderen Voraussetzungen gewährte Invaliditätsversorgung als Maßstab für eine spätere Altersversorgung fortgeschrieben wird. Ebenso wenig folgt aus dem bloßen Umstand, dass eine frühere Leistung höher war, ein Anspruch auf Beibehaltung dieses Leistungsniveaus für einen neuen Leistungsfall.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Altersversorgung; Bemessung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.12.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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