Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2026Norm
ÄrzteG 1998 §98Rechtssatz
Aus § 28 Abs 2a Satzung WFF ergibt sich eindeutig, dass für den Fall, dass eine Versorgungsleistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt wird, die Grundrente ausschließlich nach den tatsächlich erworbenen Anwartschaften gemäß § 28 Abs 1 Satzung WFF festzustellen ist; die günstigere Anwartschaftserhöhung nach § 28 Abs 2 Satzung WFF ist ausgeschlossen.Aus Paragraph 28, Absatz 2 a, Satzung WFF ergibt sich eindeutig, dass für den Fall, dass eine Versorgungsleistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres beantragt wird, die Grundrente ausschließlich nach den tatsächlich erworbenen Anwartschaften gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satzung WFF festzustellen ist; die günstigere Anwartschaftserhöhung nach Paragraph 28, Absatz 2, Satzung WFF ist ausgeschlossen.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Altersversorgung; Bemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.12.001.2024Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026