TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/26 91/09/0044

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 6. Februar 1991, Zl. 248.015/1-5a/91, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Opferfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte - soweit dem für das Verfahren Bedeutung zukommen kann - folgendes, mit 19. März 1991 datierte Schreiben beim Verwaltungsgerichtshof ein:

"Dem hohen Amt ist ein Irrtum unterlaufen. Ich habe bei meinen Ansuchen amtliche Beweise vorgelegt, eine Bestätigung der Stadtgemeinde A, eine vom Strafgefängnis und eine vom Stadtsekretär von A, daß ich von der NSDAP verfolgt wurde (beim Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt). Ferner ersuchte ich Zeugen unter Eid zu vernehmen, die Kenntnis haben, daß ich von der NSDAP verfolgt wurde, dies wurde unterlassen. Außerdem wurde eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt.

Das hohe Amt vergaß festzustellen, wie es überhaupt möglich sein konnte, daß ein Luftwaffenangehöriger auf der Dienststelle der Luftwaffe im Waschraum um 23.00 Uhr von der SS verhaftet und dann in das SS Polizeigefängnis in Stuttgart eingeliefert werden konnte, wenn es nur um geringfügige militärische Vergehen handelt. Das hohe Amt hat die Amtspflicht vernachlässigt und vergaß den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ich wurde dadurch um die Wiedergutmachung, die der deutsche Staat zu zahlen verpflichtet ist, betrogen. Es ist fürchterlich; man legt amtliche Beweise vor und bekommt dann vom hohen Amt den Bescheid, die 3 jährige Frist ist am 6.6.1975 abgelaufen (Zl. 248.015/1-31/72. Auf diese Art werden Staatsbürger betrogen.

Dem hohen Amt ist ferner entgangen, daß ich gegen den Bescheid Zl. 248.015/1-31/72 fristgerecht Berufung einlegte und aus diesem Grunde mit eine Strafe von S 600,-- ungerechtfertigt belegt wurde. S 600,-- waren zur damaligen Zeit viel Geld für jene, die in der Armutsgrenze leben mußten.

Da ich mich für ein freies Österreich einsetzte, steht mir laut Artikel 1 des Staatsvertrages und §§ 1 und 4 Opferfürsorgegesetz kostenloser Rechtsbeistand zu. Jeder Beamte ist verpflichtet, mein Ansuchen vor jeder anderen Partei bevorzugt zu erledigen. Dies wurde verabsäumt.

Ich habe außerdem am 20.9.1972 eine Wiederaufnahme beantragt, leider ohne Erfolg. Sollte ich damals mein Ansuchen nicht formgerecht eingebracht haben, ist der Beamte verpflichtet, diese Mängel zu beheben, aber nicht ungerechtfertigt zurückzuweisenÜ Es wurde durch diese Vorgangsweise der Artikel 1 des Staatsvertrages und der § 4 des Opferfürsorgegesetzes verletzt.

Ich beantrage nun, den Bescheid Zl. 248.015/1-5a/91 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und vom hohen Gericht einen Rechtsbeistand beizustellen."

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor, mit dem sein neuerlicher Antrag vom 16. Juni 1990 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1972, Zl. 248.015/1-31/72, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Bemerkt wurde hiezu im angefochtenen Bescheid, daß der vorher genannte Bescheid am 6. Juni 1972 rechtsgültig zugestellt worden sei und damit die dreijährige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme daher am 6. Juni 1975 abgelaufen sei.

Nach Einholung eines Vermögensbekenntnisses wurde mit Beschluß vom 7. Mai 1991 die Verfahrenshilfe bewilligt.

Von dem nun rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde die ursprüngliche Beschwerde dahin ergänzt, daß bemängelt wird, die Behörde sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe den seinerzeitigen Wiederaufnahmeantrag als Rechtsunkundiger selbst eingebracht, woraus die Verpflichtung der Behörde folge, im Falle von Formgebrechen die Partei zur Verbesserung anzuleiten. Unter Hinweis auf das vorher zitierte Vorbringen des Beschwerdeführers selbst wird dann darin die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Wiederaufnahmeantrages gesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In § 69 Abs. 1 des im Verfahren nach dem OFG anzuwendenden AVG sind die Gründe genannt, bei deren Vorliegen einem Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht nach Abs. 4 der genannten Bestimmung der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme aus Gründen der Nichteinhaltung der objektiven Frist (Dreijahresfrist) zurückgewiesen. Dagegen, daß diese Frist nicht abgelaufen wäre, bringt der Beschwerdeführer nichts vor; es bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel daran.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verpflichtung zur Veranlassung von Verbesserungen von Formgebrechen betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß diesem Gesichtspunkt bei Überschreiten der objektiven Frist keine Bedeutung zukommt. Darüber hinaus wird bemerkt, daß hinsichtlich der subjektiven Frist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag angeben muß, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat; ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen behandelt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1971, Slg. Nr. 7944/A).

Da bereits auf Grund der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid erkennbar war, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090044.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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