Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2026Norm
KFG 1967 §28Rechtssatz
Aus der Formulierung „von mindestens einem Jahr“ in § 22b Abs 2 KDV folgt, dass zwar grundsätzlich auch längere Veräußerungsverbote ausgesprochen werden dürfen, jedoch ist die Vorgangsweise, dauernde Veräußerungsverbote zu verhängen, jedenfalls überschießend und nicht mehr durch die Vorgaben des § 34 KFG und des § 22b KDV gedeckt.Aus der Formulierung „von mindestens einem Jahr“ in Paragraph 22 b, Absatz 2, KDV folgt, dass zwar grundsätzlich auch längere Veräußerungsverbote ausgesprochen werden dürfen, jedoch ist die Vorgangsweise, dauernde Veräußerungsverbote zu verhängen, jedenfalls überschießend und nicht mehr durch die Vorgaben des Paragraph 34, KFG und des Paragraph 22 b, KDV gedeckt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Einzelgenehmigung; Veräußerungsverbot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.471.001.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026