Entscheidungsdatum
12.06.2026Norm
KFG 1967 §116 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Ablehnung des Ansuchens um Erteilung der Fahrlehrbewilligung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 116 und 118 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967Paragraphen 116 und 118 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967
§ 65 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967Paragraph 65, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2025, Zl. ***, lehnte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 2025 um Erteilung der Fahrlehrbewilligung für die Klasse B ab.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 die Lehrbefähigungsprüfung für die Klasse B zum fünften Mal nicht bestanden habe. Gemäß dem vorliegenden Gutachten vom 27. November 2025 sei die Beschwerdeführerin für die Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes für Kraftfahrzeugklasse B fachlich nicht befähigt. Der Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B habe daher aufgrund mangelnder Lehrbefähigung abgelehnt werden müssen.
2.1. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2026 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich die vorliegenden negative Beurteilungen überwiegend auf pauschale Werturteile zur persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin ohne Benennung konkreter fachlicher oder technischer Defizite stützen würden. Es erfolge im Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin. Damit werde der gesetzlich gebotenen Begründungspflicht nicht entsprochen. Es sei keine nachvollziehbare, dokumentierte Bewertung anhand objektiver und überprüfbarer Kriterien erfolgt. Die Beschwerdeführerin verfüge über umfangreiche praktische Ausbildungserfahrung im Rahmen der L17-Ausbildung ihrer beiden Söhne in Zusammenarbeit mit einer Fahrschule. Diese belegbare Ausbildungspraxis stehe in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den pauschalen Feststellungen mangelnder Verständlichkeit oder mangelnden Verantwortungsbewusstseins. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Prüfungsverfahren leide an erheblichen Mängeln hinsichtlich Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Begründung.
3.1. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2026 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme des B und des C als Zeugen.
4.1. Die Beschwerdeführerin beantrage mit Schreiben vom 7. Jänner 2025 bei der belangten Behörde die Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrer-Berechtigung für die Kraftfahrzeugklasse B.
4.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 Inhaberin der Lenkberechtigung der Klasse B und fährt seit zumindest dem Jahr 2017 regelmäßig mit einem PKW. Die Beschwerdeführerin weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 (Geldstrafe: 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) auf.4.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 Inhaberin der Lenkberechtigung der Klasse B und fährt seit zumindest dem Jahr 2017 regelmäßig mit einem PKW. Die Beschwerdeführerin weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 (Geldstrafe: 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) auf.
4.3. Die Lehrbefähigungsprüfung der Beschwerdeführerin wurde am 6. Juni 2025 (1. Antritt), 9. Juli 2025 (2. Antritt), 13. August 2025 (3. Antritt), 17. September 2025 (4. Antritt) und 27. November 2025 (5. Antritt) jeweils nicht bestanden und die Beschwerdeführerin jeweils für die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts für die Kraftfahrzeugklasse B als fachlich nicht befähigt angesehen. Beim 1. Antritt wurde der „rechtliche Teil“ bestanden; bei den Antritten 1-5 wurde jeweils der technische Teil nicht bestanden.
4.4. Bei den Prüfungen fungierte jeweils ein rechtskundiger und ein technischer Sachverständiger gemäß § 127 Abs. 2 und 3 KFG 1967 als Prüfer. Bei jeder Prüfung waren beide Prüfer anwesend. Es wurde jeweils eine mündliche Prüfung durchgeführt, dabei ein Prüfungsprotokoll verwendet und dieses wurde nachvollziehbar ausgefüllt. Nach der Prüfung wurde jeweils seitens der Prüfer der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis sowie eine Begründung bekanntgegeben. Bei den Prüfungen wurden insbesondere Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer abgefragt; weiters wurden bei den Prüfungen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit abgefragt. Die Fragen bei den Prüfungen sind nicht über den Prüfungsstoff gemäß der in Anlage 10d KDV 1967 (ausgenommen Abschnitte 2b und 2d) angeführten Unterrichtsgegenstände hinausgegangen.4.4. Bei den Prüfungen fungierte jeweils ein rechtskundiger und ein technischer Sachverständiger gemäß Paragraph 127, Absatz 2 und 3 KFG 1967 als Prüfer. Bei jeder Prüfung waren beide Prüfer anwesend. Es wurde jeweils eine mündliche Prüfung durchgeführt, dabei ein Prüfungsprotokoll verwendet und dieses wurde nachvollziehbar ausgefüllt. Nach der Prüfung wurde jeweils seitens der Prüfer der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis sowie eine Begründung bekanntgegeben. Bei den Prüfungen wurden insbesondere Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer abgefragt; weiters wurden bei den Prüfungen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit abgefragt. Die Fragen bei den Prüfungen sind nicht über den Prüfungsstoff gemäß der in Anlage 10d KDV 1967 (ausgenommen Abschnitte 2b und 2d) angeführten Unterrichtsgegenstände hinausgegangen.
5.1. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin gemäß dem im behördlichen Akt inneliegenden Schriftstück vom 7. Jänner 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrer-Berechtigung für die Kraftfahrzeugklasse B gestellt.
5.2. Nach den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ist sie seit 2002 Inhaberin der Lenkberechtigung der Klasse B und fährt – seitdem sie nach *** gezogen ist – regelmäßig mit einem PKW. Die Verwaltungsvorstrafe ergibt sich aus dem im behördlichen Akt inneliegenden Auszug der verwaltungsbehördlichen Vorstrafen.
5.3. Gemäß den Prüfungsprotokollen bzw. Gutachten hinsichtlich der „Lehrbefähigungsprüfung für Fahrlehrer“ hat die Beschwerdeführerin zu den festgestellten Prüfungsdaten die Lehrbefähigungsprüfung jeweils nicht bestanden.
5.4. Die Feststellungen zum Ablauf der jeweiligen Prüfungen ergeben sich aus den übereinstimmenden, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Prüfer des technischen Teils der Prüfung. Diese Feststellungen erweisen sich im Wesentlichen als unstrittig, zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass bei jeder Prüfung beide Prüfer anwesend waren und die abgefragten Gegenstände mündlich geprüft wurden. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass ihr nach den Prüfungen das Ergebnis mitgeteilt wurde und eine Begründung – wenngleich sie diese nicht nachvollziehen konnte – bekanntgegeben wurde. Sowohl die beiden Zeugen als auch die Beschwerdeführerin haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass alle Fragen innerhalb des Prüfungsstoffes gelegen waren. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erfolgte die Dokumentation der Prüfungen ausreichend und wurde beispielsweise ein Bezug zu den im Prüfungsstoff enthaltenen Fragen aus Fragenkatalogen hergestellt. Aus diesem Grund waren die Feststellungen entsprechend zu treffen.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2026, lauten wie folgt:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, lauten wie folgt:
„Lehrpersonal[…]
Lehrbefähigungsprüfung6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 91/2024, lauten wie folgt:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,, lauten wie folgt:
„§ 65. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 91/2024)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,)
7.1. Gemäß § 116 Abs. 1 KFG 1967 darf die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), nur Personen erteilt werden, 1. bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen, 2. die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und 3. die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.7.1. Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, KFG 1967 darf die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), nur Personen erteilt werden, 1. bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen, 2. die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und 3. die die Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) bestanden haben.
Gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 hat vor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KFG 1967 hat vor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß Paragraph 127, Absatz 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
Gemäß § 118 Abs. 2 KFG 1967 hat die Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.Gemäß Paragraph 118, Absatz 2, KFG 1967 hat die Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
Gemäß § 118 Abs. 3 erster und zweiter Satz KFG 1967 ist die theoretische Prüfung mündlich abzunehmen. Die Bewerber haben im Zuge der mündlichen Prüfung auch ihre Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln.Gemäß Paragraph 118, Absatz 3, erster und zweiter Satz KFG 1967 ist die theoretische Prüfung mündlich abzunehmen. Die Bewerber haben im Zuge der mündlichen Prüfung auch ihre Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln.
Gemäß § 118 Abs. 6 erster und zweiter Satz KFG 1967 haben die Prüfer dem Prüfungswerber nach der Prüfung bekanntzugeben, ob die Prüfung bestanden worden ist. Wurde die Prüfung nicht bestanden, haben sie die Begründung hiefür bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 118, Absatz 6, erster und zweiter Satz KFG 1967 haben die Prüfer dem Prüfungswerber nach der Prüfung bekanntzugeben, ob die Prüfung bestanden worden ist. Wurde die Prüfung nicht bestanden, haben sie die Begründung hiefür bekanntzugeben.
Gemäß § 65 Abs. 2 KDV 1967 müssen bei der mündlichen Prüfung beide Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, KDV 1967 müssen bei der mündlichen Prüfung beide Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.
Gemäß § 65 Abs. 5 KDV 1967 hat der Prüfungsstoff die im Lehrplan gemäß Anlage 10d angeführten Unterrichtsgegenstände, ausgenommen die Abschnitte 2b und 2d, zu umfassen.Gemäß Paragraph 65, Absatz 5, KDV 1967 hat der Prüfungsstoff die im Lehrplan gemäß Anlage 10d angeführten Unterrichtsgegenstände, ausgenommen die Abschnitte 2b und 2d, zu umfassen.
7.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung der Fahrlehrbewilligung zugrunde liegenden Prüfungsergebnisse der Lehrbefähigungsprüfung für die Klasse B.
7.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung insbesondere erkennbar gegen die inhaltliche Beurteilung der jeweiligen Prüfungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prüfungsentscheidungen Gutachten, deren inhaltliche Überprüfung dem erkennenden Gericht verwehrt ist („Gutachtenstheorie“ – auch § 118 KFG 1967 verwendet den Begriff „Gutachten“). Überprüft werden kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/12/0325; 26.01.2000, 97/03/0304; 10.09.2009, 2008/12/0174, alle betreffend vergleichbare gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Ablauf und dem Rechtsschutz bei Prüfungen). Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung – deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist – hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. dazu VwGH 19.04.1995, 93/12/0264). Keinesfalls ist das erkennende Gericht daher dazu berufen, die jeweilige Beurteilung der Prüfungen in inhaltlicher Hinsicht zu überprüfen. Auch Mängel der Begründung des Prüfungsergebnisses und die Prüfungsmethode sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 18.12.1989, 89/12/0044). Soweit die Beschwerdeführerin daher die inhaltliche Beurteilung der jeweiligen Prüfungen in Zweifel zieht, geht ihr Vorbringen damit ins Leere. Daraus folgt auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zurecht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat; im angefochtenen Bescheid wurde daher auch nicht über die jeweiligen Prüfungsergebnisse inhaltlich abgesprochen.7.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung insbesondere erkennbar gegen die inhaltliche Beurteilung der jeweiligen Prüfungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prüfungsentscheidungen Gutachten, deren inhaltliche Überprüfung dem erkennenden Gericht verwehrt ist („Gutachtenstheorie“ – auch Paragraph 118, KFG 1967 verwendet den Begriff „Gutachten“). Überprüft werden kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/12/0325; 26.01.2000, 97/03/0304; 10.09.2009, 2008/12/0174, alle betreffend vergleichbare gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Ablauf und dem Rechtsschutz bei Prüfungen). Die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung – deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist – hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche dazu VwGH 19.04.1995, 93/12/0264). Keinesfalls ist das erkennende Gericht daher dazu berufen, die jeweilige Beurteilung der Prüfungen in inhaltlicher Hinsicht zu überprüfen. Auch Mängel der Begründung des Prüfungsergebnisses und die Prüfungsmethode sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 18.12.1989, 89/12/0044). Soweit die Beschwerdeführerin daher die inhaltliche Beurteilung der jeweiligen Prüfungen in Zweifel zieht, geht ihr Vorbringen damit ins Leere. Daraus folgt auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zurecht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat; im angefochtenen Bescheid wurde daher auch nicht über die jeweiligen Prüfungsergebnisse inhaltlich abgesprochen.
7.4. Die §§ 116 und 118 KFG 1967 sowie 65 KDV 1967 regeln den Prüfungsablauf für die Lehrbefähigungsprüfung.7.4. Die Paragraphen 116 und 118 KFG 1967 sowie 65 KDV 1967 regeln den Prüfungsablauf für die Lehrbefähigungsprüfung.
Gemäß den Feststellungen wurden die vorgesehenen mündlichen Prüfungen durch rechtskundige bzw. technische Sachverständige gemäß § 127 Abs. 2 und 3 KFG 1967 abgenommen und es waren jeweils beide Prüfer anwesend. Hinsichtlich jeder Prüfung wurde ein nachvollziehbares Prüfungsprotokoll erstellt und der Beschwerdeführerin das Ergebnis samt Begründung bekanntgegeben. Die gestellten Fragen bewegten sich innerhalb des vorgesehenen Prüfungsstoffes.Gemäß den Feststellungen wurden die vorgesehenen mündlichen Prüfungen durch rechtskundige bzw. technische Sachverständige gemäß Paragraph 127, Absatz 2 und 3 KFG 1967 abgenommen und es waren jeweils beide Prüfer anwesend. Hinsichtlich jeder Prüfung wurde ein nachvollziehbares Prüfungsprotokoll erstellt und der Beschwerdeführerin das Ergebnis samt Begründung bekanntgegeben. Die gestellten Fragen bewegten sich innerhalb des vorgesehenen Prüfungsstoffes.
Der jeweilige Prüfungsvorgang und das jeweilige Gutachten haben aus Sicht des erkennenden Gerichtes den dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen und konnte eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden. Von der Beschwerdeführerin wurde überdies nicht substantiiert dargelegt, dass der jeweilige Prüfungsvorgang und die Gutachten nicht den dafür aufgestellten Vorschriften entsprechen würden. Dass entsprechend dem vage gebliebenen Beschwerdevorbringen „keine nachvollziehbare, dokumentierte Bewertung“ bestanden hätte oder der Prüfungsvorgang mit „erheblichen Mängeln hinsichtlich Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Begründung“ behaftet gewesen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
7.5. Eine allfällige Befangenheit der Prüfer wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist eine mögliche Befangenheit im Verfahren hervorgekommen.
7.6. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf die nicht zu beanstandenden – negativen – Prüfungsergebnisse bzw. Gutachten berufen und dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrberechtigung gemäß § 116 Abs. 1 KFG 1967 nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin die Lehrbefähigungsprüfung (fünf Mal) nicht bestanden hat.7.6. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf die nicht zu beanstandenden – negativen – Prüfungsergebnisse bzw. Gutachten berufen und dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrberechtigung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, KFG 1967 nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin die Lehrbefähigungsprüfung (fünf Mal) nicht bestanden hat.
7.7. Die Ablehnung des Ansuchens vom 7. Jänner 2025 um Erteilung der Fahrlehrberechtigung erfolgte zurecht und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar besteht – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Frage des Rechtsschutzes bei Prüfungen im Sinne des § 118 KFG 1967 im Hinblick auf die vorliegende Konstellation, jedoch erscheint die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren gesetzlichen Ausgestaltungen auf die Rechtslage nach dem KFG 1967 übertragbar, weshalb nicht vom Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auszugehen ist. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zwar besteht – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Frage des Rechtsschutzes bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 118, KFG 1967 im Hinblick auf die vorliegende Konstellation, jedoch erscheint die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren gesetzlichen Ausgestaltungen auf die Rechtslage nach dem KFG 1967 übertragbar, weshalb nicht vom Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen ist. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Fahrschulwesen; Fahrlehrberechtigung; Eignung; fachliche Befähigung; Gutachten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.234.001.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026