Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
StVO 1960 §43Rechtssatz
Wird ein Straßenverkehrszeichen, das ein Gebot oder Verbot ausdrückt, angebracht, ohne dass diesem Vorgang die Erlassung einer Verordnung zugrunde liegt, so hat dieses Zeichen keine rechtsverbindliche Kraft – ausgenommen der Fall des § 44b Abs 1 StVO (vgl Pürstl, StVO-ON16, § 44 [Stand 15.9.2023, rdb.at]).Wird ein Straßenverkehrszeichen, das ein Gebot oder Verbot ausdrückt, angebracht, ohne dass diesem Vorgang die Erlassung einer Verordnung zugrunde liegt, so hat dieses Zeichen keine rechtsverbindliche Kraft – ausgenommen der Fall des Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO vergleiche Pürstl, StVO-ON16, Paragraph 44, [Stand 15.9.2023, rdb.at]).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Halte- und Parkverbot; Verkehrszeichen; Verordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1128.001.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026