RS Lvwg 2026/6/16 LVwG-AV-718/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

BAO §4 Abs1
ROG NÖ 2014 §20 Abs5 Z3
ROG NÖ 2014 §20 Abs9
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 20 Abs 9 NÖ ROG 2014 ergibt sich, dass die „Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung“ den Abgabenanspruch auslöst. Für eine Interpretation, dass dies nur bei landwirtschaftlichen Betrieben der Fall sei, bleibt kein Raum.Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, Absatz 9, NÖ ROG 2014 ergibt sich, dass die „Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung“ den Abgabenanspruch auslöst. Für eine Interpretation, dass dies nur bei landwirtschaftlichen Betrieben der Fall sei, bleibt kein Raum.

Schlagworte

Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenschuld; Baubewilligung; Nutzung; Änderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.718.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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