Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 20 Abs 9 NÖ ROG 2014 ergibt sich, dass die „Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung“ den Abgabenanspruch auslöst. Für eine Interpretation, dass dies nur bei landwirtschaftlichen Betrieben der Fall sei, bleibt kein Raum.Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 20, Absatz 9, NÖ ROG 2014 ergibt sich, dass die „Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung“ den Abgabenanspruch auslöst. Für eine Interpretation, dass dies nur bei landwirtschaftlichen Betrieben der Fall sei, bleibt kein Raum.
Schlagworte
Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenschuld; Baubewilligung; Nutzung; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.718.001.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026