Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2026Norm
ZustG §2 Z4Rechtssatz
§ 1a E-Government-Gesetz räumt zwar ein Recht auf elektronischen Verkehr mit Verwaltungsbehörden ein, es kann daraus aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, bereits vom verfahrenseinleitenden Schriftsatz weg ausschließlich elektronisch zu kommunizieren.Paragraph eins a, E-Government-Gesetz räumt zwar ein Recht auf elektronischen Verkehr mit Verwaltungsbehörden ein, es kann daraus aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, bereits vom verfahrenseinleitenden Schriftsatz weg ausschließlich elektronisch zu kommunizieren.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Beschwerde; Verspätung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1619.001.2025Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026