RS Lvwg 2026/6/17 LVwG-S-1619/001-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

ZustG §2 Z4
ZuStG §8
ZuStG §17
E-GovG 2004 §1a
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Hätte der Gesetzgeber mit dem „Recht auf elektronischen Verkehr“ im § 1a E-Government-Gesetz tatsächlich derart weitreichende Auswirkungen auf behördliche Zustellungen festlegen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung geregelt.Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Hätte der Gesetzgeber mit dem „Recht auf elektronischen Verkehr“ im Paragraph eins a, E-Government-Gesetz tatsächlich derart weitreichende Auswirkungen auf behördliche Zustellungen festlegen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung geregelt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Beschwerde; Verspätung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1619.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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