Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.06.2026Norm
ZustG §2 Z4Rechtssatz
Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Hätte der Gesetzgeber mit dem „Recht auf elektronischen Verkehr“ im § 1a E-Government-Gesetz tatsächlich derart weitreichende Auswirkungen auf behördliche Zustellungen festlegen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung geregelt.Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Hätte der Gesetzgeber mit dem „Recht auf elektronischen Verkehr“ im Paragraph eins a, E-Government-Gesetz tatsächlich derart weitreichende Auswirkungen auf behördliche Zustellungen festlegen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung geregelt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Beschwerde; Verspätung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1619.001.2025Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026