Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.06.2026Norm
AuslBG §26 Abs1Rechtssatz
Es kommt einem verfassungsrechtlich unzulässigen Zwang zur Selbstbezichtigung gleich, wenn sich jemand im praktischen Ergebnis entweder als Täter einer bereits als Verwaltungsübertretung verfolgten Tat bekennen muss oder aber wenn eine (durch eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Abgabe) „erzwungene“ Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Selbstbezichtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1877.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026