Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.06.2026Norm
AuslBG §26 Abs1Rechtssatz
In einer Konstellation, wo bereits im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe aufgrund zuvor vorgelegen habender Indizien oder Beweisergebnisse ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, dass der (mutmaßliche) Arbeitgeber, von dem die Auskunft verlangt wird, für bestimmte Arbeiten, unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen haben könnte, stellt die Bekanntgabe der Namen jener Personen, die die in Rede stehenden Arbeiten vorgenommen haben zwar nicht in jedem Fall aber doch typischerweise eine Erklärung dar, die angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes entscheidenden Hinweis gibt, womit eine strafbewehrte gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung regelmäßig einem verfassungsrechtlichen unzulässigen Zwang zur Selbstbezichtigung gleichkäme.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Selbstbezichtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1877.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026