Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
19.06.2026Norm
AuslBG §26 Abs1Rechtssatz
§ 26 Abs 1 AuslBG kann – allgemein, also unabhängig davon, ob sich ein im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe bestehender Verdacht schlussendlich bestätigt oder nicht – nicht der Inhalt unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber, hinsichtlich dessen aufgrund der jeweiligen Umstände im Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung bereits ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, er habe für bestimmte Arbeiten unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen, verpflichtet wäre, die Namen jener Personen, die er für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogen hat, bekannt zu geben.Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG kann – allgemein, also unabhängig davon, ob sich ein im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe bestehender Verdacht schlussendlich bestätigt oder nicht – nicht der Inhalt unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber, hinsichtlich dessen aufgrund der jeweiligen Umstände im Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung bereits ein nicht bloß ganz vager Verdacht besteht, er habe für bestimmte Arbeiten unrechtmäßig beschäftigte Personen herangezogen, verpflichtet wäre, die Namen jener Personen, die er für die in Rede stehenden Arbeiten herangezogen hat, bekannt zu geben.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Selbstbezichtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1877.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026