Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2026Norm
AuslBG §26 Abs1Rechtssatz
§ 26 Abs 1 AuslBG kann vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH und des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung kein Inhalt unterstellt werden, nach dem ein Arbeitgeber – unter Androhung einer Strafbarkeit für den Fall der Nicht-Erfüllung der Verpflichtung – verpflichtet wäre, auf Aufforderung der Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung die Namen jener Personen anzugeben, hinsichtlich derer er bereits im Verdacht steht, dass er diese mit den in Frage stehenden Arbeiten unrechtmäßig, insbesondere entgegen der Bestimmungen des AuslBG, beschäftigt habe.Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG kann vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH und des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung kein Inhalt unterstellt werden, nach dem ein Arbeitgeber – unter Androhung einer Strafbarkeit für den Fall der Nicht-Erfüllung der Verpflichtung – verpflichtet wäre, auf Aufforderung der Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung die Namen jener Personen anzugeben, hinsichtlich derer er bereits im Verdacht steht, dass er diese mit den in Frage stehenden Arbeiten unrechtmäßig, insbesondere entgegen der Bestimmungen des AuslBG, beschäftigt habe.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Auskunftspflicht; Selbstbezichtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1877.001.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026