Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
WRG 1959 §21bRechtssatz
§ 21b WRG gibt der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Verfahrens nach § 21b WRG kann es nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3, § 21b, K 2f).Paragraph 21 b, WRG gibt der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 21 b, WRG kann es nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG3, Paragraph 21 b,, K 2f).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Mängelbehebungsauftrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.665.001.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026