RS Lvwg 2026/6/22 LVwG-AV-665/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

WRG 1959 §21b
AVG 1991 §13 Abs3
  1. WRG 1959 § 21b heute
  2. WRG 1959 § 21b gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Rechtssatz

§ 21b WRG gibt der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Verfahrens nach § 21b WRG kann es nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG3, § 21b, K 2f).Paragraph 21 b, WRG gibt der Behörde die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 21 b, WRG kann es nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Auflagen mit dem Ergebnis kommen, dass überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben sind vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG3, Paragraph 21 b,, K 2f).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Mängelbehebungsauftrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.665.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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