RS Lvwg 2026/6/22 LVwG-AV-665/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

WRG 1959 §21b
AVG 1991 §13 Abs3
  1. WRG 1959 § 21b heute
  2. WRG 1959 § 21b gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Rechtssatz

Aus der Zusammenschau des dem WRG zugrundeliegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auch bei mehreren gemeinsam Berechtigten und § 102 Abs 1 lit b WRG, wonach Parteien des Verfahrens auch diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2 leg cit-) sonst berührt werden, ergibt sich, dass eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung unter Anwendung des § 21b WRG nur gemeinsam mit den (bzw durch Zustimmung der) anderen Wasserberechtigten zulässig ist.Aus der Zusammenschau des dem WRG zugrundeliegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auch bei mehreren gemeinsam Berechtigten und Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG, wonach Parteien des Verfahrens auch diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, leg cit-) sonst berührt werden, ergibt sich, dass eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung unter Anwendung des Paragraph 21 b, WRG nur gemeinsam mit den (bzw durch Zustimmung der) anderen Wasserberechtigten zulässig ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Mängelbehebungsauftrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.665.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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