Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
WRG 1959 §21bRechtssatz
Aus der Zusammenschau des dem WRG zugrundeliegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auch bei mehreren gemeinsam Berechtigten und § 102 Abs 1 lit b WRG, wonach Parteien des Verfahrens auch diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2 leg cit-) sonst berührt werden, ergibt sich, dass eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung unter Anwendung des § 21b WRG nur gemeinsam mit den (bzw durch Zustimmung der) anderen Wasserberechtigten zulässig ist.Aus der Zusammenschau des dem WRG zugrundeliegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit eines einmal verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auch bei mehreren gemeinsam Berechtigten und Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG, wonach Parteien des Verfahrens auch diejenigen sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, leg cit-) sonst berührt werden, ergibt sich, dass eine Antragstellung zur Abänderung der Bewilligung unter Anwendung des Paragraph 21 b, WRG nur gemeinsam mit den (bzw durch Zustimmung der) anderen Wasserberechtigten zulässig ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Mängelbehebungsauftrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.665.001.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026