Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
GewO 1994 §62Rechtssatz
Unter den Begriff der „familienhaften Mitarbeit“ iSd § 90 ABGB können keine Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines reglementierten und sensiblen (bescheidbedürftigen) Gewerbes (wie sie in § 129 Abs 1 GewO angeführt sind), deren Erbringung der Gesetzgeber somit an bestimmte Qualifikationen knüpft und die neben dem (zuverlässigen) Gewerbeinhaber nur zuverlässigen Arbeitnehmern vorbehalten sind, subsumiert werden.Unter den Begriff der „familienhaften Mitarbeit“ iSd Paragraph 90, ABGB können keine Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines reglementierten und sensiblen (bescheidbedürftigen) Gewerbes (wie sie in Paragraph 129, Absatz eins, GewO angeführt sind), deren Erbringung der Gesetzgeber somit an bestimmte Qualifikationen knüpft und die neben dem (zuverlässigen) Gewerbeinhaber nur zuverlässigen Arbeitnehmern vorbehalten sind, subsumiert werden.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbelegitimation; familienhafte Mitarbeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.330.001.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026