Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
GewO 1994 §62Rechtssatz
Der Gesetzgeber setzt für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ein Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden voraus (vgl dazu auch die eindeutigen Materialen zur Änderung der GewO, RV 1674 BlgNR XXVII. GP, wonach „Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist“).Der Gesetzgeber setzt für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ein Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden voraus vergleiche dazu auch die eindeutigen Materialen zur Änderung der GewO, Regierungsvorlage 1674 BlgNR römisch 27 . GP, wonach „Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist“).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbelegitimation; familienhafte Mitarbeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.330.001.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026