Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
GewO 1994 §62Rechtssatz
Das Sicherheitsgewerbe ist kein Anmeldungsgewerbe, sondern die Ausübung des Gewerbes bedarf der Genehmigung durch die Behörde, welche eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde erfordert. § 130 Abs 7 ff GewO bindet das Zuverlässigkeitserfordernis auch auf Arbeitnehmer über.Das Sicherheitsgewerbe ist kein Anmeldungsgewerbe, sondern die Ausübung des Gewerbes bedarf der Genehmigung durch die Behörde, welche eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde erfordert. Paragraph 130, Absatz 7, ff GewO bindet das Zuverlässigkeitserfordernis auch auf Arbeitnehmer über.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbelegitimation; familienhafte Mitarbeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.330.001.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026