IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. Jänner 2026 betreffend Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation (Detektivausweis) nach § 130 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. Jänner 2026 betreffend Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation (Detektivausweis) nach Paragraph 130, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 18. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, der Inhaber eines Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) ausgenommen die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen, ist, die Ausstellung einer Legitimation für Berufsdetektive/Arbeitnehmer für seine Ehefrau. Mit dem Antrag legte er eine Vereinbarung zur familienhaften Mitarbeit vor und gab dazu an, dass seine Ehefrau bei Bedarf kurzfristig und unentgeltlich im Rahmen der familienhaften Mitarbeit tätig werden wolle. Die Tätigkeit der familienhaften Mitarbeit umfasse Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe). Weiters legte er dem Antrag eine Meldebestätigung bezüglich seiner Ehefrau sowie deren Reisepass vor. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2026 teilte der Beschwerdeführer ergänzend (unter anderem) mit, dass seine Ehefrau kein Entgelt erhalte und ihre Hilfe, Mitarbeit bzw. Verwendung nur gelegentlich, kurzfristig bzw. unregelmäßig erfolge. Es bestünden weder eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit noch ein Arbeitsvertrag. Sie leiste ihre Arbeit auch nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft. Es lägen somit keine Grundlagen für eine sozialversicherungspflichtige Anmeldung vor. Jedoch sei gemäß § 90 ABGB von einer Unterhaltspflicht und Beistandspflicht auszugehen.Am 18. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, der Inhaber eines Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) ausgenommen die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen, ist, die Ausstellung einer Legitimation für Berufsdetektive/Arbeitnehmer für seine Ehefrau. Mit dem Antrag legte er eine Vereinbarung zur familienhaften Mitarbeit vor und gab dazu an, dass seine Ehefrau bei Bedarf kurzfristig und unentgeltlich im Rahmen der familienhaften Mitarbeit tätig werden wolle. Die Tätigkeit der familienhaften Mitarbeit umfasse Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe). Weiters legte er dem Antrag eine Meldebestätigung bezüglich seiner Ehefrau sowie deren Reisepass vor. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2026 teilte der Beschwerdeführer ergänzend (unter anderem) mit, dass seine Ehefrau kein Entgelt erhalte und ihre Hilfe, Mitarbeit bzw. Verwendung nur gelegentlich, kurzfristig bzw. unregelmäßig erfolge. Es bestünden weder eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit noch ein Arbeitsvertrag. Sie leiste ihre Arbeit auch nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft. Es lägen somit keine Grundlagen für eine sozialversicherungspflichtige Anmeldung vor. Jedoch sei gemäß Paragraph 90, ABGB von einer Unterhaltspflicht und Beistandspflicht auszugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Detektivausweises gemäß § 130 Abs. 6 GewO 1994 für Arbeitnehmer hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung des Sicherheitsgewerbes, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist, nicht vorliegen würden, und sie verwehrte die beantragte Ausstellung des Ausweises. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde § 62 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 6 GewO 1994 an und sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 62 und § 130 Abs. 6 GewO 1994 auf Gewerbetreibende und deren Arbeitnehmer abstellen würden. Demgegenüber würde in der GewO 1994 etwa in § 74 Abs. 2 leg. cit. auf mittätige Familienangehörige bzw. mittätige eingetragene Partner Bezug genommen. Dem Gesetzgeber sei somit zu Recht zu unterstellen, dass er in der Formulierung von § 62 und § 130 GewO 1994 den Begriff Arbeitnehmer bewusst verwendet habe und hierbei willentlich eine Abgrenzung zu allfälligen sonstigen Formen der Mitarbeit vorgenommen habe. Da es sich bei der Ehefrau nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um keine Arbeitnehmerin handle, sei die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Detektivausweises für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfüllt.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Detektivausweises gemäß Paragraph 130, Absatz 6, GewO 1994 für Arbeitnehmer hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung des Sicherheitsgewerbes, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist, nicht vorliegen würden, und sie verwehrte die beantragte Ausstellung des Ausweises. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 6, GewO 1994 an und sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Paragraph 62 und Paragraph 130, Absatz 6, GewO 1994 auf Gewerbetreibende und deren Arbeitnehmer abstellen würden. Demgegenüber würde in der GewO 1994 etwa in Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. auf mittätige Familienangehörige bzw. mittätige eingetragene Partner Bezug genommen. Dem Gesetzgeber sei somit zu Recht zu unterstellen, dass er in der Formulierung von Paragraph 62 und Paragraph 130, GewO 1994 den Begriff Arbeitnehmer bewusst verwendet habe und hierbei willentlich eine Abgrenzung zu allfälligen sonstigen Formen der Mitarbeit vorgenommen habe. Da es sich bei der Ehefrau nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um keine Arbeitnehmerin handle, sei die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Detektivausweises für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser rügte er u.a., dass es sich im vorliegenden Fall um ein nicht versicherungspflichtiges Dienstverhältnis (familienhafte Mitarbeit) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) handle, welches logischerweise nur von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ausgeübt werden könnte. Familienangehörige seien gegebenenfalls ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Ihm bzw. seiner Ehefrau sei das Risiko einer Verwaltungsübertretung nicht zumutbar, falls sie sich bei ihrer Tätigkeit als Berufsdetektive nicht ausweisen könnten. Zudem seien mit der Erteilung der Legitimation an seine Ehefrau keine sicherheitsrelevanten Bedenken verbunden.
2. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) ausgenommen die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen. Seine Ehefrau beabsichtigt im Rahmen der „familienhaften Mitarbeit“ bei der Ausübung des Gewerbes mitzuwirken. Ihre Mitarbeit erfolgt ohne Entgelt, nur gelegentlich, kurzfristig bzw. unregelmäßig. Weder besteht eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit noch wurde ein Arbeitsvertrag vereinbart. Die Mitwirkung erfolgt im Rahmen der Unterhaltspflicht und Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) ausgenommen die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen. Seine Ehefrau beabsichtigt im Rahmen der „familienhaften Mitarbeit“ bei der Ausübung des Gewerbes mitzuwirken. Ihre Mitarbeit erfolgt ohne Entgelt, nur gelegentlich, kurzfristig bzw. unregelmäßig. Weder besteht eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit noch wurde ein Arbeitsvertrag vereinbart. Die Mitwirkung erfolgt im Rahmen der Unterhaltspflicht und Beistandspflicht im Sinne des Paragraph 90, ABGB.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen in dem insofern unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
4. Rechtsgrundlagen:
Die §§ 62, 129 und 130 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 33/2026, lauten:Die Paragraphen 62, 129 und 130 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2026,, lauten:
„Gewerbelegitimationen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Dem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.Dem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, oder Absatz 2, sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann.
(2)Absatz 2,Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 1 genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß § 62a Abs. 3 beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder 2 zu übermitteln.Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in Paragraph 62 a, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in Paragraph 62 a, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3, beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, oder 2 zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 oder 7 oder § 130 Abs. 6. Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 58,, Paragraph 108, Absatz 6, oder 7 oder Paragraph 130, Absatz 6, Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.
(4)Absatz 4,Die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten sind.
(5)Absatz 5,Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation kann in folgenden Fällen beantragt werden:
bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Abs. 6 erster und zweiter Satz;bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Absatz 6, erster und zweiter Satz;
bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Abs. 6 letzter Satz;bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Absatz 6, letzter Satz;
bei Verlust oder Diebstahl der Gewerbelegitimation unter Vorlage einer behördlichen Bestätigung, dass die Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet wurde;
bei der Änderung von Umständen, durch die eine behördliche Eintragung in der Gewerbelegitimation unrichtig wird.
(6)Absatz 6,Die Gültigkeit der Gewerbelegitimation endet zehn Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen. Eine Gewerbelegitimation verliert schon vor Ablauf der Frist im Sinne des ersten Satzes ihre Gültigkeit, wenn behördliche Eintragungen – etwa durch Beschädigungen – unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Gewerbelegitimation ausgestellt wurde, beendet wird oder mit der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation.
(7)Absatz 7,Die Gewerbelegitimationen haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben, und dabei insbesondere die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation, die Gestaltungsmerkmale sowie die Fälschungssicherheitsmerkmale festzulegen. In dieser Verordnung können auch Einzelheiten der Vorgangsweise bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen geregelt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können. (Anm. 1)Die Gewerbelegitimationen haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben, und dabei insbesondere die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation, die Gestaltungsmerkmale sowie die Fälschungssicherheitsmerkmale festzulegen. In dieser Verordnung können auch Einzelheiten der Vorgangsweise bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen geregelt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können. Anmerkung eins, )
(8)Absatz 8,Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im § 51 angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Art. 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen.“Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im Paragraph 51, angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Absatz eins bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Artikel 10, der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,, verfügen.“
„Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für
die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 auszustellen.Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, auszustellen.
(4)Absatz 4,Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5)Absatz 5,Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6)Absatz 6,Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der §§ 63 ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann.“Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der Paragraphen 63, ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann.“
„Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7,) steht.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4)Absatz 4,Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.Die im Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5)Absatz 5,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6)Absatz 6,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, genannten Tätigkeiten die Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.Abweichend von Paragraph 62, Absatz 4, zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(8)Absatz 8,Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4,) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9)Absatz 9,Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.Die im Absatz 8, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4, genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im Paragraph 129, Absatz eins, bzw. Absatz 4, genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10)Absatz 10,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 9, bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
5. Erwägungen:
5.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
5.2. Das Sicherheitsgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe. Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben der Nachweis der Befähigung. Gemäß § 95 Abs. 1 GewO 1994 ist u.a. bei dem im § 94 Z 62 angeführten Gewerbe (Sicherheitsgewerbe [Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe]) von der Behörde weiters zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994) besitzen. Das Sicherheitsgewerbe ist somit kein Anmeldungsgewerbe, sondern die Ausübung des Gewerbes bedarf der Genehmigung durch die Behörde, welche eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde erfordert. § 130 Abs. 7 ff GewO 1994 bindet das Zuverlässigkeitserfordernis auch auf Arbeitnehmer über.5.2. Das Sicherheitsgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben der Nachweis der Befähigung. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 ist u.a. bei dem im Paragraph 94, Ziffer 62, angeführten Gewerbe (Sicherheitsgewerbe [Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe]) von der Behörde weiters zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) besitzen. Das Sicherheitsgewerbe ist somit kein Anmeldungsgewerbe, sondern die Ausübung des Gewerbes bedarf der Genehmigung durch die Behörde, welche eine Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde erfordert. Paragraph 130, Absatz 7, ff GewO 1994 bindet das Zuverlässigkeitserfordernis auch auf Arbeitnehmer über.
Familienrechtliche Mitwirkungs- und Beistandspflichten im Sinne einer Mitarbeit können in § 90 ABGB begründet sein. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht nur, soweit sie persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich ist (vgl. Stabentheiner/L. Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4 § 90 Rz 30 [Stand 1. Juli 2021, rdb.at]). Der Begriff der Mitwirkung im Erwerb wird im Gesetz nicht näher definiert, die Mitwirkungspflicht beschränkt sich allerdings auf den normalen, dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden Erwerb (vgl. Smutny in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 90 Rz 35 [Stand 15. April 2024, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung aus dem Bereich landwirtschaftlicher Kleinbetriebe). In der Literatur werden – im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragestellungen – als typische Beispiele für familienhafte Mitarbeit etwa Rasenbetreuung, Laubrechen, Streicharbeiten, Pkw-Reinigung sowie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen angeführt, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob die erbrachten Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen (vgl. Lumper, Steuerliche Anerkennung der Mitarbeit von nahen Angehörigen in [Familien-]Unternehmen, EF-Z 2017/26 mit Hinweis auf VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093).Familienrechtliche Mitwirkungs- und Beistandspflichten im Sinne einer Mitarbeit können in Paragraph 90, ABGB begründet sein. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht nur, soweit sie persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich ist vergleiche , Stabentheiner/L. Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 90, Rz 30 [Stand 1. Juli 2021, rdb.at]). Der Begriff der Mitwirkung im Erwerb wird im Gesetz nicht näher definiert, die Mitwirkungspflicht beschränkt sich allerdings auf den normalen, dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden Erwerb vergleiche Smutny in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.09 Paragraph 90, Rz 35 [Stand 15. April 2024, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung aus dem Bereich landwirtschaftlicher Kleinbetriebe). In der Literatur werden – im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragestellungen – als typische Beispiele für familienhafte Mitarbeit etwa Rasenbetreuung, Laubrechen, Streicharbeiten, Pkw-Reinigung sowie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen angeführt, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob die erbrachten Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgehen vergleiche Lumper, Steuerliche Anerkennung der Mitarbeit von nahen Angehörigen in [Familien-]Unternehmen, EF-Z 2017/26 mit Hinweis auf VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093).
Unter den Begriff der „familienhaften Mitarbeit“ können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines reglementierten und sensiblen (bescheidbedürftigen) Gewerbes (wie sie in § 129 Abs. 1 GewO 1994 angeführt sind), deren Erbringung der Gesetzgeber somit an bestimmte Qualifikationen knüpft und die neben dem (zuverlässigen) Gewerbeinhaber nur zuverlässigen Arbeitnehmern vorbehalten sind, subsumiert werden. Nur bei der Ausübung dieser in § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten ist gemäß § 129 Abs. 6 GewO 1994 eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 GewO 1994 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen bzw. auszuhändigen. Da aber Tätigkeiten nach § 129 Abs. 1 GewO 1994 nicht im Rahmen der familienhaften Mitwirkung erbracht werden können, erfolgte die Verwehrung der Ausstellung des Ausweises zu Recht, und die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, der Gesetzgeber setze für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ein Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden voraus (vgl. dazu auch die eindeutigen Materialen zur Änderung der GewO 1994, RV 1674 BlgNR XXVII. GP, wonach „Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist“). Letzteres ist bei der Ehefrau nach der Antragsbegründung und dem Beschwerdevorbringen gerade nicht gegeben.Unter den Begriff der „familienhaften Mitarbeit“ können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines reglementierten und sensiblen (bescheidbedürftigen) Gewerbes (wie sie in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 angeführt sind), deren Erbringung der Gesetzgeber somit an bestimmte Qualifikationen knüpft und die neben dem (zuverlässigen) Gewerbeinhaber nur zuverlässigen Arbeitnehmern vorbehalten sind, subsumiert werden. Nur bei der Ausübung dieser in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten ist gemäß Paragraph 129, Absatz 6, GewO 1994 eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, GewO 1994 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen bzw. auszuhändigen. Da aber Tätigkeiten nach Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 nicht im Rahmen der familienhaften Mitwirkung erbracht werden können, erfolgte die Verwehrung der Ausstellung des Ausweises zu Recht, und die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, der Gesetzgeber setze für die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ein Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden voraus vergleiche dazu auch die eindeutigen Materialen zur Änderung der GewO 1994, Regierungsvorlage 1674 BlgNR römisch 27 . GP, wonach „Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist“). Letzteres ist bei der Ehefrau nach der Antragsbegründung und dem Beschwerdevorbringen gerade nicht gegeben.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.