TE Vfgh Erkenntnis 1988/11/28 B1168/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
ZDG §2 Abs1 / Allg
ZDG §5 Abs3

Leitsatz

ZDG; rechtmäßige Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht wegen fehlender Darlegung der Gewissensgründe gem. §2 Abs1 iVm. §5 Abs3; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Die Zivildienstkommission beim

Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 3, wies mit Bescheid vom 7. Oktober 1987, Z146.412/1-ZDK/3/87, einen auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 679/1986, (ZDG) bezogenen Antrag des Dr. H B auf Befreiung von der Wehrpflicht in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §2 Abs1 iVm §5 Abs3 leg.cit. als unzulässig zurück.

1.1.1.2. Begründend legte die ZDK dar:

"Gemäß §2 ZDG sind Wehrpflichtige auf ihren Antrag nach Maßgabe des §5 ZDG von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.

Weiters haben Zivildienstwerber gemäß §5 leg.cit. in ihren Anträgen die nach §2 ZDG maßgebenden Gewissensgründe darzulegen, sowie die Erklärung abzugeben, daß sie die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen wollen.

Diese Erklärung, die Zivildienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, stellt somit einen wesentlichen sachlichen Bestandteil der Anträge dar, dessen Fehlen als Formgebrechen anzusehen ist, das die Zurückweisung des Antrages begründet, weil ihm der Charakter einer dem §5 Abs3 ZDG entsprechenden Eingabe fehlt. Der Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht weist diesen Mangel auf, weshalb er zurückzuweisen war."

1.1.2.1. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 1, vom 25. Jänner 1988, Z146.412/2-ZDOK/1/88, gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.

1.1.2.2. In der Begründung dieses Berufungsbescheides heißt es ua.:

" . . . Wie die ZDK in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, hat der Wehrpflichtige gemäß §5 Abs3 ZDG idgF in seinem Antrag unter anderem die nach §2 maßgeblichen Gründe darzulegen, sohin seinen Antrag (ebenso wie etwa eine Berufung) seinen Fähigkeiten entsprechend konkret zu begründen (vgl. §63 Abs3 AVG 1950). Der Gesetzgeber hat dem Antragsteller im ZDG abweichend vom AVG die Begründung des Antrages zur Pflicht gemacht. Dieser Verpflichtung kommt ein Antragsteller dadurch, daß er im Antrag den bloßen Wortlaut des Gesetzestextes wiedergibt, ebensowenig nach, wie die Behörde ihrer Begründungspflicht durch das Zitat des Gesetzestextes entspricht. Es ist also, mit anderen Worten gesagt, ein jeder Antragsteller verpflichtet, über den Gesetzestext hinaus ein eigenes Vorbringen zu erstatten, sodaß die Behörde sein Vorbringen am Gesetzestext auf seine Berechtigung hin prüfen kann.

Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller in seinem Antrag nicht nachgekommen, weil er lediglich angeführt hat, er lehne es aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen, die er in der mündlichen Verhandlung darlegen und näher ausführen werde, ab, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und würde daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten.

Der Mangel einer solchen Begründung des Antrages kann, da im §5 Abs3 ZDG die Darlegung der maßgeblichen

Gewissensgründe als ein wesentlicher sachlicher Bestandteil des Antrages, ähnlich wie die Begründung im Fall eines Berufungsantrages nach §63 Abs3 AVG 1950 vorgeschrieben ist, nicht als ein Formgebrechen iS des §13 Abs3 AVG 1950 angesehen werden, das auf dem dort vorgesehenen Wege nachgeholt bzw. nachträglich behoben werden könnte. Anbringen, die diesen Mangel aufweisen, fehlt der Charakter einer dem Gesetz (hier: §5 Abs3 ZDG) entsprechenden Eingabe. Sie müssen daher - analog einer nicht begründeten Berufung (VfSlg. 5955/1969 und 5836/1969) ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.

         Die ZDK hat das zutreffend erkannt und daher den die

Gewissensgründe nicht einmal andeutenden Antrag auf Befreiung von

der Wehrpflicht ... mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht

zurückgewiesen. Ein Nachholen der Begründung in der Berufung ist

nicht zulässig, da das Gesetz den Antragsteller zur Begründung

seines Antrages schon im Antrag verpflichtet. Es war daher schon

aus diesem Grund der Berufung keine Folge zu geben und der

angefochtene Bescheid zu bestätigen. . . "

         1.2.1.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die

vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. H B

an den VfGH, in der insbesondere die Verletzung in den

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Befreiung von der

Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) und auf ein

Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet

und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen

Verwaltungsaktes begehrt wird.

         1.2.1.2. Im einzelnen brachte der Bf. ua. vor:

         " . . . Nach §5 Abs3 ZDG hat der Wehrpflichtige in

seinem Antrag die nach §2 Abs1 maßgebenden Gründe darzulegen und sich ausdrücklich bereitzuerklären, für den Fall, daß seinem Antrag stattgegeben wird, Zivildienst zu leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich habe in meinem Antrag ... ausdrücklich vorgebracht, (daß ich) es aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde. Ich habe sohin ausdrücklich das Vorliegen von Gründen iS des §2 Abs1 ZDG behauptet und mir lediglich die nähere Konkretisierung dieser Gründe in der anzuberaumenden Zivildienstverhandlung vorbehalten. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Zivildienstgründe im Antrag darzulegen, fällt mir daher entgegen der Rechtsansicht der bel. Beh. nicht zur Last. Auch dem Einwand, ich hätte mich nicht bereit erklärt, Zivildienst zu leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, kommt keine Berechtigung zu. Schon durch die Einbringung eines Zivildienstantrages habe ich dargelegt, im Fall der Bewilligung meines Antrages Zivildienst zu leisten und die sich hieraus ergebenden Pflichten zu erfüllen. Eine Nichteinhaltung der Formvorschriften des §5 Abs3 ZDG kann mir daher, der Rechtsansicht der bel. Beh. (zuwider), nicht zur Last gelegt werden.

         Selbst wenn man der . . . dargelegten Auffassung nicht

folgen würde, wäre die bel. Beh. nicht berechtigt gewesen,

meinen Antrag a limine als unzulässig zurückzuweisen. Sie wäre

vielmehr verpflichtet gewesen, mir gemäß §13 AVG meinen Antrag

zur Verbesserung zurückzustellen. . . "

         1.2.2. Die ZDOK als bel. Beh. legte die

Verwaltungsakten beider Instanzen vor. Sie verzichtete auf die

Erstattung einer förmlichen Gegenschrift, fügte jedoch wörtlich

bei:

         "Der Mangel einer Begründung stellt . . . dort, wo das

Gesetz eine Begründungspflicht ausdrücklich vorsieht, kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iS des §13 Abs3 AVG dar (VwGH vom 30.1.1979, Z387/78). Von einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 5082/1969) kann daher, den Beschwerdeausführungen zuwider, keine Rede sein. Im übrigen hat der Bf. - wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei - am 19. Mai 1988 einen neuen (anscheinend formgerechten) Antrag eingebracht, der dem zuständigen Senat 3 der ZDK zur Bearbeitung zugewiesen worden ist."

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Nach der ständigen Judikatur des VfGH verletzt ein Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert (VfGH 25.2.1988 B1022/87 uva.).

2.2.1. Kraft §2 Abs1 ZDG setzt die Befreiung von der Wehrpflicht einen Antrag (des Wehrpflichtigen) voraus. Gemäß §5 Abs3 ZDG hat der Wehrpflichtige "in seinem Antrag die nach §2 Abs1 maßgebenden (schwerwiegenden, glaubhaften Gewissens-)Gründe darzulegen . . . ". Eine solche Darlegung darf sich - nach dem klaren unmißverständlichen Gesetzeswortlaut (§2 Abs1 iVm §5 Abs3 ZDG) - nun freilich nicht in der Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes erschöpfen. Sie erfordert vielmehr zwingend eine - wenn auch nur knappe (VfSlg. 10648/1985) Erläuterung und Erklärung (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10, Ausg. 1970) dieser (Gewissens-)Gründe, weil erst bei Hinzutreten dieses Umstandes die - den Zivildienstkommissionen gesetzlich aufgetragene - Prüfung der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Antragstellers möglich wird.

2.2.2. Die ZDOK sprach im Einklang mit der Aktenlage aus, daß hier der Antrag eine "Darlegung" der Gewissensgründe iS des ZDG nicht einmal andeutungsweise enthält. Vielmehr hatte der Einschreiter dieses Antragsessentiale ausdrücklich einer mündlichen Verhandlung vorbehalten. Das Fehlen solcher Ausführungen läßt sich aber - da als wesentlicher sachlicher Bestandteil jedes Befreiungsantrags gesetzlich unverzichtbar vorgeschrieben - nicht als schlichtes, verbesserungsfähiges Formgebrechen werten.

Dieser Mangel führt darum zur sofortigen Zurückweisung des Antrags als unzulässig, wie bereits die beiden Administrativinstanzen zutreffend erkannten.

Von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann somit nicht die Rede sein.

2.3. Da den Umständen nach - namentlich angesichts der nach dem Gesagten rechtmäßigen Zurückweisung des Befreiungsantrages - die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht in Betracht kommt (s. VfSlg. 8741/1980, 9752/1983, 10121/1984), mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1168.1988

Dokumentnummer

JFT_10118872_88B01168_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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