Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs3Rechtssatz
Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das LVwG NÖ zu erheben sei, vermag die Berufungsfrist nicht zu verlängern, weil sich § 61 Abs 3 AVG nur auf die Frist jenes Rechtsmittels bezieht, welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist (vgl VwGH 95/08/0213; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 61 [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rz 23/1).Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das LVwG NÖ zu erheben sei, vermag die Berufungsfrist nicht zu verlängern, weil sich Paragraph 61, Absatz 3, AVG nur auf die Frist jenes Rechtsmittels bezieht, welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist vergleiche VwGH 95/08/0213; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 61, [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rz 23/1).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Berufung; Verspätung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.757.001.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026