TE Lvwg Erkenntnis 2026/6/30 LVwG-AV-757/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2026
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Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §3 Abs3
InformationsfreiheitsG §11 Abs2
B-VG Art118
B-VG Art132 Abs5
GdO NÖ 1973 §60
AVG 1991 §61 Abs3
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A , vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28. April 2026, betreffend Abweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des IFG, zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VGArtikel 118 und 132 Absatz 5, B-VG

§ 61 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraph 61, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 3, Absatz 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.
Verfahrensgang und Feststellungen:

Aufgrund eines auf die Erteilung von Informationen hinsichtlich der Zulässigkeit der Bauführung in Bezug auf ein konkretes Grundstück und der allfälligen Information des Voreigentümers über bestehende öffentlich-rechtliche Beschränkungen durch die Baubehörde gerichteten Informationsbegehrens wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Stadtgemeinde) vom 10. März 2026 festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin kein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen bestehe und daher der Zugang nicht gewährt werde. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingewiesen, das binnen vier Wochen einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 12. März 2026 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt mit E-Mail vom 2. April 2026 (Betreff: „Auskunftsbegehren A, Bescheidbeschwerde“) einen als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz ein.

Mit E-Mail vom 2. April 2026 teilte die Stadtamtsdirektorin der Stadtgemeinde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit, dass die eingebrachte Bescheidbeschwerde aufgrund des bestehenden innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des IFG als Berufung gewertet werde.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. April 2026 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Mai 2026, in der im Wesentlichen geltend gemacht wurde, es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Berufung nach dem Akteninhalt offenkundig verspätet gewesen sei und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Umstand eingeräumt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, die auch eine Frist von vier Wochen vorgesehen habe. Das Rechtsmittel sei innerhalb dieser Frist eingebracht worden und weder vom Bürgermeister noch der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen worden. Zudem wurde auf § 61 Abs. 3 AVG verwiesen.Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, die auch eine Frist von vier Wochen vorgesehen habe. Das Rechtsmittel sei innerhalb dieser Frist eingebracht worden und weder vom Bürgermeister noch der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen worden. Zudem wurde auf Paragraph 61, Absatz 3, AVG verwiesen.

2.
Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere der Zustellzeitpunkt des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom 10. März 2026 wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst angegeben.

3.
Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lauten:

„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

  1. (3)Absatz 3,Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

       1. bis 8.

       9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

      10. und 11. …

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.

Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) …

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) …“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …Paragraph 3, (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

…“

4.
Erwägungen:

Die von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen betreffen, wie sich aus dem Informationsbegehren, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergibt, die behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei bzw. der örtlichen Raumplanung. Diese ist gemäß § 3 der NÖ Bauordnung 2014 bzw. § 49 des NÖ ROG 2014 iVm Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.Die von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen betreffen, wie sich aus dem Informationsbegehren, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergibt, die behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei bzw. der örtlichen Raumplanung. Diese ist gemäß Paragraph 3, der NÖ Bauordnung 2014 bzw. Paragraph 49, des NÖ ROG 2014 in Verbindung mit Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 12, [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 11, Absatz 2, IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.

Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Behörde war somit grundsätzlich Berufung zu erheben. Eine unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde wäre mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Deutung des von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt mit E-Mail vom 2. April 2026 eingebrachten Schriftsatzes durch die belangte Behörde als Berufung ist vor dem oben dargestellten Hintergrund, dass die Berufung grundsätzlich das richtige Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters war, und insbesondere auch aufgrund der mit E-Mail vom 2. April 2026 erfolgten Information der Beschwerdeführerin über diese beabsichtigte Auslegung des Schriftsatzes, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, nicht zu beanstanden (vgl. zur unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels etwa VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, mwN).Die Deutung des von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt mit E-Mail vom 2. April 2026 eingebrachten Schriftsatzes durch die belangte Behörde als Berufung ist vor dem oben dargestellten Hintergrund, dass die Berufung grundsätzlich das richtige Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters war, und insbesondere auch aufgrund der mit E-Mail vom 2. April 2026 erfolgten Information der Beschwerdeführerin über diese beabsichtigte Auslegung des Schriftsatzes, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, nicht zu beanstanden vergleiche zur unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels etwa VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, mwN).

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schriftsatz als Beschwerde zu deuten gewesen wäre, wäre allerdings nach dem zuvor Gesagten allenfalls die Berufungsentscheidung zu beheben und (nach Vorlage des Schriftsatzes an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) durch eine zurückweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu ersetzen.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2026 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher am 26. März 2026. Die am 2. April 2026 eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerdeführerin verweist (neben dem Hinweis, dass die belangte Behörde die Berufung als rechtzeitig behandelt hat) zur Verspätung der Berufung im Wesentlichen auf § 61 Abs. 3 AVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur festgehalten, dass sich die Bestimmung des § 61 Abs. 3 AVG, wonach das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, (in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AVG) schon nach ihrem Wortlaut immer nur auf die Frist jenes Rechtsmittels beziehen kann, welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist (vgl. VwGH 05.09.1995, 95/08/0213; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rz. 23/1). Die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erheben sei, vermag daher die Berufungsfrist nicht zu verlängern.Die Beschwerdeführerin verweist (neben dem Hinweis, dass die belangte Behörde die Berufung als rechtzeitig behandelt hat) zur Verspätung der Berufung im Wesentlichen auf Paragraph 61, Absatz 3, AVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur festgehalten, dass sich die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG, wonach das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, (in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AVG) schon nach ihrem Wortlaut immer nur auf die Frist jenes Rechtsmittels beziehen kann, welches in der Rechtsmittelbelehrung genannt ist vergleiche VwGH 05.09.1995, 95/08/0213; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rz. 23/1). Die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erheben sei, vermag daher die Berufungsfrist nicht zu verlängern.

Die Berufung erweist sich daher als verspätet und hätte von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen. Die (rechtzeitige) Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird.

Inwieweit ein allfälliger Wiedereinsetzungsantrag vor dem Hintergrund der bereits am 2. April 2026 erfolgten Information der Beschwerdeführerin über die einzubringende Berufung noch rechtzeitig wäre, wird im Falle der Einbringung eines solchen vom Bürgermeister der Stadtgemeinde zu beurteilen sein.

5.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil diese von keiner Partei beantragt wurde und der relevante Sachverhalt aus den Akten geklärt ist.

6.
Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage allenfalls den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 2. April 2026 als Beschwerde zu deuten und dementsprechend den angefochtenen Berufungsbescheid zu beheben gehabt hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage allenfalls den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 2. April 2026 als Beschwerde zu deuten und dementsprechend den angefochtenen Berufungsbescheid zu beheben gehabt hätte.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Berufung; Verspätung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.757.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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