TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/3 LVwG-S-794/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2026
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Entscheidungsdatum

03.07.2026

Norm

AWG 2002 §26 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30.03.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit hier verfahrensgegenständlichem Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer – nach wortidenter Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 6.11.2025 – die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 08.05.2025

Ort: B GmbH, Lagerplatz ***“ (Gst. Nr. *** und ***, KG ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber der Recyclinganlage *** folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:

Gegen § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 verstoßen, da bei einer Überprüfung am 08.05.2025 am Lagerplatz *** (Gst. Nr. *** und ***, KG ***) festgestellt wurde, dass konsenslose Altkabel gelagert und mit 3 mobilen Behandlungsanlagen (Einwellenzerkleinerer, Prallbrecher und Nichteisen-Metallabscheider) behandelt, wobei gefährlicher Abfall in Form von Stäuben freigesetzt wurde, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Genehmigung für die Behandlung von gefährlichen Abfällen zu sein, obwohl, wie aus § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 hervorgeht, die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfallarten nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.Gegen Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 verstoßen, da bei einer Überprüfung am 08.05.2025 am Lagerplatz *** (Gst. Nr. *** und ***, KG ***) festgestellt wurde, dass konsenslose Altkabel gelagert und mit 3 mobilen Behandlungsanlagen (Einwellenzerkleinerer, Prallbrecher und Nichteisen-Metallabscheider) behandelt, wobei gefährlicher Abfall in Form von Stäuben freigesetzt wurde, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Genehmigung für die Behandlung von gefährlichen Abfällen zu sein, obwohl, wie aus Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 hervorgeht, die Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfallarten nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z.1 dritter und vierter Fall Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, dritter und vierter Fall Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 84/2024“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten. Begründend führte sie unter anderem aus, dass gemäß dem von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen vertretungsbefugte Organ der B GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den genannten Tatzeitraum zur Verantwortung zu ziehen sei.Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten. Begründend führte sie unter anderem aus, dass gemäß dem von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug der Beschwerdeführer als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen vertretungsbefugte Organ der B GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den genannten Tatzeitraum zur Verantwortung zu ziehen sei.

1.2. Mit Schriftsatz vom 10.4.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vollumfänglich und näher begründet Beschwerde.

1.3. Mit Bescheid vom 17.4.2025, Zl. ***, erlaubte die NÖ Landesregierung die Bestellung von C, geb. am ***, zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin der B GmbH „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns gefährlicher Abfälle (ausgenommen Asbestzement)“ und nahm zugleich deren Bestellung zur verantwortlichen Person „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement“ zur Kenntnis.

Dieser Bescheid wurde am 23.4.2025 zugestellt.

2.
Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie die Gerichtsakten zu den Zlen. LVwG-S-710/001-2026, LVwG-S-711/001-2026, LVwG-S-713/001-2026 und LVwG-S-794/001-2026. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Akteninhalt als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3.
Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

„Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
§ 26.Paragraph 26,
  1. (1)Absatz eins,Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer eins
      die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
    2. 2.Ziffer 2
      die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt unddie Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und
    3. 3.Ziffer 3
      in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, 4, und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4,[…]
  5. (5)Absatz 5,Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Absatz 2,) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Absatz 2,) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4, oder eine verantwortliche Person gemäß Absatz 6,
  6. (5a)Absatz 5 a,[…]
  7. (6)Absatz 6,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

[…]

Strafhöhe

§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer

         1.       gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, 1. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, oder 4b oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,

         2.       - 26. […]

begehtbegeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.– sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Ziffer 2 e,), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]“

4.
Erwägungen:

4.1. Die belangte Behörde legte mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH die oben angeführte Verwaltungsübertretung in Form einer Behandlung von gefährlichen Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 zur Last. Dabei übersieht sie, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.4.2025 gemäß § 26 AWG 2002 C zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin der B GmbH „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns gefährlicher Abfälle (ausgenommen Asbestzement)“ bestellt und zugleich deren Bestellung zur verantwortlichen Person „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement“ zur Kenntnis genommen wurde. Dieser Bescheid wurde am 23.4.2025 zugestellt, war zum hier inkriminierten Tatzeitpunkt am 8.5.2025 also bereits wirksam.4.1. Die belangte Behörde legte mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH die oben angeführte Verwaltungsübertretung in Form einer Behandlung von gefährlichen Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 zur Last. Dabei übersieht sie, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17.4.2025 gemäß Paragraph 26, AWG 2002 C zur abfallrechtlichen Geschäftsführerin der B GmbH „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns gefährlicher Abfälle (ausgenommen Asbestzement)“ bestellt und zugleich deren Bestellung zur verantwortlichen Person „für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement“ zur Kenntnis genommen wurde. Dieser Bescheid wurde am 23.4.2025 zugestellt, war zum hier inkriminierten Tatzeitpunkt am 8.5.2025 also bereits wirksam.

4.2. § 26 AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).4.2. Paragraph 26, AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).

Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169).Nach der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, geschaffenen Rechtslage sind nunmehr (Inkrafttreten 11. Dezember 2021) die verantwortlichen Personen nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Beauftragte im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 26.6.2025, Ra 2024/07/0169).

Daraus folgt, dass zum hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt am 8.5.2025 nicht der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu ziehen war, war denn in diesem Zeitpunkt bereits C als abfallrechtliche Geschäftsführerin bestellt bzw. als verantwortliche Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmungen nach dem AWG 2002 bei der B GmbH verantwortlich.

4.3. Daraus folgt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits deshalb aufzuheben und das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen werden.4.3. Daraus folgt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits deshalb aufzuheben und das dazugehörige Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen ist. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen werden.

5.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung entfallen.

6.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und der Entscheidung außerdem der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und der Entscheidung außerdem der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; abfallrechtlicher Geschäftsführer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.794.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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