Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Wurde die Beschwerde gegen die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als unbegründet abgewiesen, der Ausspruch des Verfalls (§ 99c Abs 1 StVO) aber behoben, fallen für das Beschwerdeverfahren angesichts der Qualifikation des Verfalls als Nebenstrafe (vgl VwGH 2005/10/0011) gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten an (vgl VwGH Ra 2020/02/0268).Wurde die Beschwerde gegen die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als unbegründet abgewiesen, der Ausspruch des Verfalls (Paragraph 99 c, Absatz eins, StVO) aber behoben, fallen für das Beschwerdeverfahren angesichts der Qualifikation des Verfalls als Nebenstrafe vergleiche VwGH 2005/10/0011) gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an vergleiche VwGH Ra 2020/02/0268).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Verfahrensrecht; Verfall; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.95.001.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026