Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. GP) wurde der Verfall iSd § 99c Abs 1 StVO – auch angesichts eines Eingriffes in die Unverletzlichkeit des Eigentums – „als letzte Möglichkeit“, insbesondere wenn „gelindere Mittel“ nicht mehr ausreichen, gegen Schnellfahrer vorgesehen. Als gelindere Mittel kommen insbesondere Geldstrafen und führerscheinrechtliche Folgen und damit zusammenhängende begleitende führerscheinrechtliche Maßnahmen in Betracht.Nach den Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode wurde der Verfall iSd Paragraph 99 c, Absatz eins, StVO – auch angesichts eines Eingriffes in die Unverletzlichkeit des Eigentums – „als letzte Möglichkeit“, insbesondere wenn „gelindere Mittel“ nicht mehr ausreichen, gegen Schnellfahrer vorgesehen. Als gelindere Mittel kommen insbesondere Geldstrafen und führerscheinrechtliche Folgen und damit zusammenhängende begleitende führerscheinrechtliche Maßnahmen in Betracht.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Verfahrensrecht; Verfall; Kosten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.95.001.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026