RS Lvwg 2026/7/6 LVwG-AV-1395/001-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z3
BauO NÖ 2014 §14 Z1
BauO NÖ 2014 §53 Abs5
ABGB §364
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 schützt nur vor einer Abweichung des Bauvorhabens von der zulässigen Bebauungshöhe, nicht aber vor einer Einschränkung der zulässigen Bebauungshöhe bei einem zukünftigen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück auf Grund der Verpflichtung zur Einhaltung der OIB-Richtlinie 3.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 schützt nur vor einer Abweichung des Bauvorhabens von der zulässigen Bebauungshöhe, nicht aber vor einer Einschränkung der zulässigen Bebauungshöhe bei einem zukünftigen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück auf Grund der Verpflichtung zur Einhaltung der OIB-Richtlinie 3.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliches Recht; Emissionen; Belichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1395.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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