Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AVG 1991 §34Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörde hat den Sachverhalt amtswegig durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.Die Verwaltungsstrafbehörde hat den Sachverhalt amtswegig durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Zeuge; Sanitäter; Aussageverweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1187.001.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026