Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AVG 1991 §34Rechtssatz
Es besteht in § 6 SanG eine Regel-Ausnahme-Systematik und es ist daher davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Einzelfall gerechtfertigte Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Wege einer Interessenabwägung streng zu prüfen ist. Zurückzuweisen ist jedenfalls eine exzessive Handhabung der Ausnahmenregelungen, die dazu führen könnte, das Vertrauen in Gesundheitsberufe zu beeinträchtigen, und Personen, die medizinische Hilfe benötigen, davon abzuschrecken, die erforderliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.Es besteht in Paragraph 6, SanG eine Regel-Ausnahme-Systematik und es ist daher davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Einzelfall gerechtfertigte Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Wege einer Interessenabwägung streng zu prüfen ist. Zurückzuweisen ist jedenfalls eine exzessive Handhabung der Ausnahmenregelungen, die dazu führen könnte, das Vertrauen in Gesundheitsberufe zu beeinträchtigen, und Personen, die medizinische Hilfe benötigen, davon abzuschrecken, die erforderliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Zeuge; Sanitäter; Aussageverweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1187.001.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026