Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AVG 1991 §34Rechtssatz
Das alkoholisierte Lenken eines Fahrrades ist geeignet, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer massiv zu gefährden (vgl etwa LVwG NÖ LVwG-S-574/001-2025).Das alkoholisierte Lenken eines Fahrrades ist geeignet, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer massiv zu gefährden vergleiche etwa LVwG NÖ LVwG-S-574/001-2025).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Zeuge; Sanitäter; Aussageverweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1187.001.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026