Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AVG 1991 §34Rechtssatz
Es stellt ein wichtiges Bekenntnis des Gesetzgebers dar, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs 1 SanG nicht unbeschränkt besteht, sondern im Einzelfall durchbrochen werden kann, und dass andererseits die Interessen der Rechtspflege nicht schon per se als gerechtfertigte Durchbrechung normiert wurden.Es stellt ein wichtiges Bekenntnis des Gesetzgebers dar, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, SanG nicht unbeschränkt besteht, sondern im Einzelfall durchbrochen werden kann, und dass andererseits die Interessen der Rechtspflege nicht schon per se als gerechtfertigte Durchbrechung normiert wurden.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Zeuge; Sanitäter; Aussageverweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1187.001.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026