Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AVG 1991 §34Rechtssatz
Ordnungsstrafen sind ein Mittel, um im Rahmen eines Verfahrens die behördliche Autorität und Leitungsbefugnis durchzusetzen. Sie stellen eine Art „Verfahrenspolizei“ dar und sind unter diesem Aspekt bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung eines Zeugen anwendbar (vgl RV 160 BlgNr 15. GP, S 9).Ordnungsstrafen sind ein Mittel, um im Rahmen eines Verfahrens die behördliche Autorität und Leitungsbefugnis durchzusetzen. Sie stellen eine Art „Verfahrenspolizei“ dar und sind unter diesem Aspekt bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung eines Zeugen anwendbar vergleiche Regierungsvorlage 160 BlgNr 15. GP, S 9).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; Zeuge; Sanitäter; Aussageverweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1187.001.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026