Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2026Norm
NAG 2005 §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Unabhängig von der tatsächlichen oder geplanten Aufenthaltsdauer im Inland findet das NAG auf bestimmte Personengruppen ex lege keine Anwendung. Dies betrifft Fremde, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG), womit die strikte Abgrenzung des NAG vom AsylG zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 2008/22/0265).Unabhängig von der tatsächlichen oder geplanten Aufenthaltsdauer im Inland findet das NAG auf bestimmte Personengruppen ex lege keine Anwendung. Dies betrifft Fremde, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG), womit die strikte Abgrenzung des NAG vom AsylG zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 2008/22/0265).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung-Schüler; Zweckänderungsantrag; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Aufenthaltsrecht; Vertriebene;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.937.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026