Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.07.2026Norm
NAG 2005 §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Stellt ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) einen Antrag auf internationalen Schutz, unterliegt er weiterhin dem Anwendungsbereich des NAG (VwGH Ra 2019/22/0170). Diese Judikatur muss für Zweckänderungsverfahren gleichermaßen gelten. § 1 Abs 2 Z 1 NAG gilt daher uneingeschränkt nur im Falle eines Erstantrages.Stellt ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) einen Antrag auf internationalen Schutz, unterliegt er weiterhin dem Anwendungsbereich des NAG (VwGH Ra 2019/22/0170). Diese Judikatur muss für Zweckänderungsverfahren gleichermaßen gelten. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt daher uneingeschränkt nur im Falle eines Erstantrages.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung-Schüler; Zweckänderungsantrag; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Aufenthaltsrecht; Vertriebene;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.937.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026