Entscheidungsdatum
15.07.2026Norm
StVO 1960 §7 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 25. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis vom 18. April 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Last:
„Zeit: 01.10.2024, 18:37 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** auf der Landesstraße ***, *** nächst Objekt Nr. ***, Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Das Fahrzeug auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots und zwar durch Zufahren zum linken Fahrbahnrand auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet erreicht werden konnte, abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrifent verletzt:
§ 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023“Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 90/2023“
Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe von EUR 40,- sowie Kosten in Höhe von gesamt EUR 10,-.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis, in welcher dieser auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass der Vorwurf zu Unrecht erfolge. Der Beschwerdeführer sei nicht von Osten kommen zum Tatort zugefahren, sondern von Richtung seiner Wohnadresse in ***. Er sei nach rechts in die Einfahrt seines Mandanten abgebogen. Ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand erfolgte daher nicht. Der Beschwerdeführer hätte dann seinen PKW umstellen müssen. Hierbei sei er jedoch nicht auf der *** gefahren, sondern lediglich einige Meter nach vorne gerollt. Der objektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt.
Des Weiteren treffe die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung nicht auf seinen Sachverhalt zu, da er nicht links in eine Einfahrt gefahren sei, sondern rechts in die Einfahrt eingebogen sei.
Er beantragte das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. In eventu beantragte er eine Ermahnung bzw. die Strafe den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechend neu festzusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. Juni 2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch bei welcher der Beschwerdeführer sowie eine Zeugin vernommen wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet.
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem PKW mit dem Kennzeichen *** von seinem Wohnort in *** kommend auf der Landstraße *** in Richtung Osten. Er bog dann rechts in die Aus- und Einfahrt des Grundstücks seines Mandanten mit der Adresse *** ab und parkte dort seien PKW rückwärts ein. Nach etwa 20 Minuten parkte der Beschwerdeführer seinen PKW um zu seiner finalen Parkposition am Parkstreifen nächst dem Wohnhaus ***. Der PKW des Beschwerdeführers parkte in seiner finalen Parkposition am linken Fahrbahnrand der *** in Richtung Westen, wobei das Fahrzeug in Fahrtrichtung Westen positioniert war. Der PKW des Beschwerdeführers parkte hierbei sowohl am Parkstreifen als auch mit der rechten PKW-Seite auf der Fahrbahn der ***. Der Beschwerdeführer verließ die Parkposition durch Abfahren vom linken Fahrbahnrand in Richtung Westen.
Diese ist unstrittig und ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und dem im Akt erliegenden Lichtbild.
Zum Umparkvorgang:
Der Beschwerdeführer bog mit seinem PKW nach links aus der Aus- und Einfahrt des Wohnhauses *** heraus ab und fuhr entlang des Parkstreifen als auch zum Teil auf der *** in Richtung Westen, jedoch auf der linken Fahrspur bis zu seiner finalen Parkposition.
Dass der Beschwerdeführer auch die *** benutzte bei seinem Umparkvorgang und nicht nur den Parkstreifen, ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Lichtbild der Parkposition. Die vorderen Reifen des PKW des Beschwerdeführers deuten auf einen Rückwärtseinparkvorgang hin, da diese eingeschlagen sind. Wäre der Beschwerdeführer wie von ihm geschildert nur einige Meter nach vorne in die Parkposition gerollt, so würden die Reifen gerade stehen. Des Weiteren ist der Parkplatz, auf welchem der Beschwerdeführer seinen PKW abstellte, durch Randsteine baulich abgegrenzt. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm geschildert, lediglich den Parkstreifen zum Umparken seines PKW benutzt, so hätte er über diese bauliche Begrenzung (am höchsten Punkt den der Beschwerdeführer überwindenden hätte müssen: zumindest 5cm) mit seinem linken Vorderreifen fahren müssen. Angemerkt wird, dass der PKW des Beschwerdeführers sehr tief liegt bzw. eine tiefe Schürze hat. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist es daher als wahrscheinlicher anzusehen, dass der Beschwerdeführer auch teilweise die *** benutzte. Auch die finale Parkposition deutet auf eine Benutzung der *** hin, da der rechte Vorderreifen sowie die rechte Seite des PKW des Beschwerdeführers zum Teil auf der *** geparkt waren – wie bereits oben festgestellt.
Bei der *** im Gemeindegebiet ***, *** handelt es sich um eine Vorrangstraße im Ortsgebiet.
Diese ist unstrittig.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 17/2026 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, lauten auszugsweise:
„§ 7. Allgemeine Fahrordnung.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
[…]
(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
[…]
§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
[…]
n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können,
[…]“
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 7 Abs. 4 StVO 1960 dürfen beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei Vorrangstraßen im Ortsgebiet ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand verboten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 dürfen beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei Vorrangstraßen im Ortsgebiet ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand verboten.
Das Halten und das Parken ist gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können verboten. Das Halten und das Parken ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können verboten.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fuhr der Beschwerdeführer auf der *** in Richtung Osten und bog nach rechts in die Aus- und Einfahrt seines Mandanten ein. Dieses Zufahren erfolgte vorschriftsgemäß. Das Zufahren in die Aus- und Einfahrt des Mandanten des Beschwerdeführers, spielt jedoch für den gegenständlichen Fall keine Rolle. Das Umparken des PKW stellt einen eigenständigen Fahrvorgang dar, zumal zwischen einparken und umparken ca. 20 Minuten lagen.
Der zweite Fahrvorgang des Beschwerdeführers – das Umparken aus der Aus- und Einfahrt zur finalen Parkposition – erfolgte jedoch unter Verletzung des in § 7 Abs. 4 StVO normierten Verbotes des Linkszufahrens. Der zweite Fahrvorgang des Beschwerdeführers – das Umparken aus der Aus- und Einfahrt zur finalen Parkposition – erfolgte jedoch unter Verletzung des in Paragraph 7, Absatz 4, StVO normierten Verbotes des Linkszufahrens.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fuhr der Beschwerdeführer aus der Aus- und Einfahrt heraus in Richtung Westen und benutzte hierfür den Parkstreifen als auch die ***. Der Beschwerdeführer fuhr also auch auf der *** in Richtung Westen und fuhr dann zum linken Fahrbahnrand zu. Dass der Beschwerdeführer hierfür vermutlich den linken Fahrstreifen der *** benutzt hat, stellt zwar eine Verletzung des in § 7 Abs. 1 StVO normierten Rechtsfahrgebotes dar, ändert aber nichts an der Tatsache des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, fuhr der Beschwerdeführer aus der Aus- und Einfahrt heraus in Richtung Westen und benutzte hierfür den Parkstreifen als auch die ***. Der Beschwerdeführer fuhr also auch auf der *** in Richtung Westen und fuhr dann zum linken Fahrbahnrand zu. Dass der Beschwerdeführer hierfür vermutlich den linken Fahrstreifen der *** benutzt hat, stellt zwar eine Verletzung des in Paragraph 7, Absatz eins, StVO normierten Rechtsfahrgebotes dar, ändert aber nichts an der Tatsache des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht zum linken Fahrbahnrand zugefahren sei, da er zuerst seinen PKW in die Aus- und Einfahrt seines Mandanten einparkte und hierfür auf der *** Richtung Osten fahrend rechts abbog, und danach lediglich aus der Einfahrt raus in die Parkposition rollte (ohne Benutzung der ***) darf auf Folgendes verwiesen werden:
Wie bereits oben dargelegt spielt es für den gegenständlichen Fall keine Rolle von welcher Richtung der Beschwerdeführer gekommen ist, da das Einfahren in die Aus- und Einfahrt seines Mandanten und das Umparken zwei verschiedene Fahrvorgänge darstellen (zumal 20 Minuten zwischen den zwei Fahrten lagen).
Des Weiteren ist es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nur einige Meter von der Aus- und Einfahrt herausrollte in seine finale Parkposition. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat dieser auch die *** benutzt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn der Beschwerdeführer nur den Parkstreifen für seinen Umparkvorgang benutzt hätte, er gegen das Verbot des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand verstoßen hätte. Hierbei darf auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verweisen werden mit ähnlichen Sachverhalt. Hierbei stellt das Gericht fest, dass auch die spätere Abfahrt vom linken Fahrbahnrand eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern mit sich bringen hätte können, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 7 Abs. 4 StVO 1960 eben hintanhalten wollte. Entgegen dem reinen Wortlaut der Bestimmung hatte der Gesetzgeber nämlich nicht nur das Zu-, sondern auch das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinn, als er das entsprechende Verbot normierte. (vgl.VWG Wien, 20.11.2018, VGW-031/049/3464/2018)Des Weiteren ist es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nur einige Meter von der Aus- und Einfahrt herausrollte in seine finale Parkposition. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat dieser auch die *** benutzt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn der Beschwerdeführer nur den Parkstreifen für seinen Umparkvorgang benutzt hätte, er gegen das Verbot des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand verstoßen hätte. Hierbei darf auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verweisen werden mit ähnlichen Sachverhalt. Hierbei stellt das Gericht fest, dass auch die spätere Abfahrt vom linken Fahrbahnrand eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern mit sich bringen hätte können, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, StVO 1960 eben hintanhalten wollte. Entgegen dem reinen Wortlaut der Bestimmung hatte der Gesetzgeber nämlich nicht nur das Zu-, sondern auch das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinn, als er das entsprechende Verbot normierte. (vgl.VWG Wien, 20.11.2018, VGW-031/049/3464/2018)
Der objektive Tatbestand ist sohin erfüllt.
Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit ausreichend ist und dieses jedenfalls gegeben ist.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).
Mildernd sowie erschwerend war nichts zu berücksichtigen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auszuführen, dass sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen (Strafrahmen bis zu EUR 726,-). Auch in Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung bzw. Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lagen ebenfalls nicht vor.Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auszuführen, dass sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen (Strafrahmen bis zu EUR 726,-). Auch in Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung bzw. Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird,
auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen, mindestens jedoch 10 Euro. Im gegenständlichen Fall sind dies 10 Euro.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrangstraße; Ortsgebiet; Zufahren; Fahrbahnrand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1052.001.2025Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026