RS Lvwg 2026/7/16 LVwG-AV-528/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §13 Abs1
InformationsfreiheitsG §14
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Sowohl aus Art 22a B-VG als auch aus der Überschrift des § 13, § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die (bzw exakter: soweit sie) mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Art 22a Abs 2 B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.Sowohl aus Artikel 22 a, B-VG als auch aus der Überschrift des Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die (bzw exakter: soweit sie) mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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