Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §13 Abs1Rechtssatz
Sowohl aus Art 22a B-VG als auch aus der Überschrift des § 13, § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die (bzw exakter: soweit sie) mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Art 22a Abs 2 B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.Sowohl aus Artikel 22 a, B-VG als auch aus der Überschrift des Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die (bzw exakter: soweit sie) mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026