Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §13 Abs1Rechtssatz
Zur Frage, was „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut“ bedeuten soll, verweisen die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, S 12 ff) darauf, dass es sich um eine funktionelle Auslegung des Verwaltungsbegriffes handeln soll und zitieren dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 265/2022, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, dass bei Vorliegen einer spezifischen organisatorischen sowie spezifischen funktionellen Nahebeziehung eines ausgegliederten Rechtsträgers zum Staat auch die diesem übertragenen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung zuzurechnen seien.Zur Frage, was „mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut“ bedeuten soll, verweisen die Materialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S 12 ff) darauf, dass es sich um eine funktionelle Auslegung des Verwaltungsbegriffes handeln soll und zitieren dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 265 aus 2022,, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, dass bei Vorliegen einer spezifischen organisatorischen sowie spezifischen funktionellen Nahebeziehung eines ausgegliederten Rechtsträgers zum Staat auch die diesem übertragenen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung zuzurechnen seien.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026