Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §13 Abs1Rechtssatz
In einer Gesamtbetrachtung ist, trotz des der NÖ LGA verbleibenden Spielraums bei der Aufgabenerfüllung und der in § 36 Abs 1 NÖ LGA-G vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeit (siehe für eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich wiederum § 36 Abs 2 und 4 NÖ LGA-G), vom Vorliegen einer spezifischen funktionellen Nahebeziehung iSd Judikatur des VfGH (zB VfSlg 20.641/2023) auszugehen.In einer Gesamtbetrachtung ist, trotz des der NÖ LGA verbleibenden Spielraums bei der Aufgabenerfüllung und der in Paragraph 36, Absatz eins, NÖ LGA-G vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeit (siehe für eine Letztverantwortung des Landes Niederösterreich wiederum Paragraph 36, Absatz 2 und 4 NÖ LGA-G), vom Vorliegen einer spezifischen funktionellen Nahebeziehung iSd Judikatur des VfGH (zB VfSlg 20.641 aus 2023,) auszugehen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026