Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §13 Abs1Rechtssatz
Die Art 22a Abs 3 B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in § 1 Z 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind.Die Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026