Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §13 Abs1Rechtssatz
Zwischen der NÖ LGA und dem Land Niederösterreich ist eine spezifische organisatorische Nahebeziehung iSd Judikatur des VfGH (zB VfSlg 20.641/2023) zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die Einflussmöglichkeiten nach dem NÖ LGA-G insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.Zwischen der NÖ LGA und dem Land Niederösterreich ist eine spezifische organisatorische Nahebeziehung iSd Judikatur des VfGH (zB VfSlg 20.641 aus 2023,) zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die Einflussmöglichkeiten nach dem NÖ LGA-G insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.528.001.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026