RS Lvwg 2026/7/16 LVwG-AV-495/001-2026-B

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §13 Abs1
InformationsfreiheitsG §14
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Zwischen der NÖ LGA und dem Land Niederösterreich ist eine spezifische organisatorische Nahebeziehung iSd Judikatur des VfGH (zB VfSlg 20.641/2023) zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die Einflussmöglichkeiten nach dem NÖ LGA-G insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.Zwischen der NÖ LGA und dem Land Niederösterreich ist eine spezifische organisatorische Nahebeziehung iSd Judikatur des VfGH (zB VfSlg 20.641 aus 2023,) zu bejahen, weil dem Land Niederösterreich durch die Einflussmöglichkeiten nach dem NÖ LGA-G insbesondere auf die (Bestellung der) wesentlichen Organe der NÖ LGA ein beherrschender Einfluss zukommt.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.495.001.2026.B

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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