RS Lvwg 2026/7/16 LVwG-AV-495/001-2026-B

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §13 Abs1
InformationsfreiheitsG §14
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Die Art 22a Abs 3 B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in § 1 Z 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind.Die Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG näher ausführenden Bestimmungen des 4. Abschnitts des IFG sind auch bezogen auf die in Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 IFG genannten Rechtsgebilde nur anzuwenden, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.495.001.2026.B

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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