RS Lvwg 2026/7/16 LVwG-AV-495/001-2026-B

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §13 Abs1
InformationsfreiheitsG §14
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Sowohl aus Art 22a B-VG als auch aus der Überschrift des § 13, § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Art 22a Abs 2 B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.Sowohl aus Artikel 22 a, B-VG als auch aus der Überschrift des Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.495.001.2026.B

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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