Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
InformationsfreiheitsG §13 Abs1Rechtssatz
Sowohl aus Art 22a B-VG als auch aus der Überschrift des § 13, § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Art 22a Abs 2 B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.Sowohl aus Artikel 22 a, B-VG als auch aus der Überschrift des Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, IFG ergibt sich, dass gegenüber sämtlichen Organen, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und die diesen näher ausführenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des IFG anzuwenden sind.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Anstalt öffentlichen Rechts; Privatwirtschaftsverwaltung; Antrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.495.001.2026.BZuletzt aktualisiert am
23.07.2026