Entscheidungsdatum
28.12.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2013, Zahl: xxx, iVm der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.09.2021, Zahl: xxx, und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2021 betreffend nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung einer Fischteichanlage
(mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2013, Zahl: xxx, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.09.2021, Zahl: xxx, und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 16.09.2021 betreffend nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung einer Fischteichanlage, (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx) zu Recht:
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2013, Zahl: xxx wurde der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung einiger wasserbautechnischer und gewässerökologischen Auflagen erteilt. Unter anderen sind im Bescheid folgende Auflagen enthalten:
…….
Begründet wurde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen damit, dass die Teichanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.07.1980, Zahl xxx bereits für die Dauer von 30 Jahren bewilligt worden sei, der Rechtsnachfolger des damaligen Wasserberechtigten jedoch nicht fristgerecht um die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht habe, weshalb das diesbezügliche Wasserbenutzungsrecht durch Zeitablauf erloschen sei. Zu der auf dem der Teichanlage unterliegenden Anwesen xxx befindlichen Vernässung stellte die Behörde aufgrund der Darstellungen der beigezogenen Sachverständigen sowie der seitens des Verhandlungsleiters selbst wahrgenommenen Gegebenheiten fest, dass sich die Feuchtfläche auch weiter westlich vom Anwesen xxx erstrecke und in diesem Bereich weder ein Abfluss von der Teichanlage noch ein Einfluss der Teichanlage darauf möglich sei. Wie vom geologischen Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt, würden die anfallenden Hangwässer des xxx am Fuße der xxx aufgrund der vorgelagerten, feinkornreichen Schichten zum Austritt gezwungen und sei dies der Grund für die Feuchtfläche im Bereich des Anwesens xxx und westlich davon. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei festzustellen, dass durch die Fischteichanlage bzw. vom Abfluss des Teiches keine Gefährdung für das Anwesen der xxx ausgehe. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei auch mitgeteilt worden, dass sich nunmehr keinerlei künstliche Ableitungen aus der Teichanlage zum Sickerschacht im Bereich des Grundstückes Nr. xxx vorfinden ließen und der wasserbautechnische Amtssachverständige davon ausgehe, dass die Vernässung des Anwesens xxx auch durch den Austritt von Quell- bzw. Hangwässern verursacht worden sei. Der Bescheid erging zwar gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers, xxx, xxx, xxx, als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht jedoch gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, seiner Mutter, xxx, xxx, xxx, als Eigentümerin der unterhalb der Teichanlage liegenden Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.03.2021, Zahl xxx, gab die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 13.06.2013, statt. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 13.06.2013 wurde in der Folge der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 07.06.2021 per E-Mail zugestellt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 12.03.2021, Zahl xxx, gab die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 13.06.2013, statt. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 13.06.2013 wurde in der Folge der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 07.06.2021 per E-Mail zugestellt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 13.06.2013 rechtzeitig Beschwerde vom 05.07.2021 ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde wie auch die beigezogenen Sachverständigen im Falle der gegenständlichen Fischteichanlage von dem in der Natur vorgefundenen Zustand als Altanlage ausgegangen seien, es sich bei der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung jedoch um eine Neubewilligung handle. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf den sanierungsbedürftigen Zustand der Teichanlage aus 1980 (erste wasserrechtliche Bewilligung der Teichanlage). Solange keine Teichanlage, wie derzeit in der Natur ausgeführt, vorhanden gewesen sei und das Quellwasser unterhalb des wesentlich kleineren Teiches von der Wassergenossenschaft xxx genutzt worden sei, sei es zu keinen Vernässungen der Grundstücke des Beschwerdeführers (GST-Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx) gekommen. Die beigezogenen Amtssachverständigen hätten ihre Prüfungen auf den IST-Zustand der Teichanlage in der Natur bezogen. Dieser entspreche nicht dem rechtmäßigen Zustand. Die belangte Behörde und die Amtssachverständigen hätten als Prüfgegenstand jedoch die Sachlage wie vor Errichtung der Teichanlage festzustellen und diese dem mit der beantragten Bewilligung angestrebten Zustand gegenüberzustellen gehabt. Wie sich aus der Überlappung des Franziszeischen Katasters und der aktuellen Gewässerkarte ergebe, sei es durch die Teichanlage, die Zuleitung der beiden Quellen im westlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx und die Veränderung durch die Verlegung des xxx Baches auf dem Grundstück Nr. xxx auf weiteren Grundstücken zu einer Veränderung der Abflussverhältnisse gekommen. Durch die Erhöhung der Zuflussmenge und gleichzeitig die Verminderung der Leistungsfähigkeit des xxx Baches sei die geplante Anlage nicht entsprechend ausgeführt und geplant, sodass der Teichdamm als nicht dicht angesehen werde. Der Aufbau und die Anlage in der Natur entsprächen nicht dem Stand der Technik. Die Ableitung weise ein viel zu geringes Gefälle gegenüber dem ursprünglichen Zustand auf und werde mit einem höheren Zufluss gespeist, was zu Brüchen in den Gerinnewänden führe, wodurch Wasser ungehindert in Richtung der Liegenschaften des Beschwerdeführers rinne. Durch die langsame Fließgeschwindigkeit staue sich das Wasser ein und entweiche über die nicht dicht ausgeführten Außenwände bzw. die Sohle. Dies werde durch den Umstand belegt, dass dem Bewilligungsbescheid von 1980 eine Wassermenge im xxx Bach auf dem Grundstück Nr. xxx von 6 l/s zu Grunde gelegt worden sei, während nunmehr gerade ein Rinnsal beim Verlassen dieses Grundstückes feststellbar sei. Aufgrund der Undichtheit des Gerinnes und der Verminderung der Fließgeschwindigkeit komme es zu einer Vernässung seiner Grundstücke, was eine Verletzung seines Eigentumsrechtes darstelle. Hinzu komme, dass durch die Lage der Teichanlage eine Sammlung der Oberflächenwässer wie auch der Hangwässer des xxx erfolge. Der Dammaufbau der Teichanlage sei durchnässt und seien die Fassung der zu fassenden Quellen sowie die Art und Qualität der Zu- und Ableitung nicht definiert und in vollstreckbarer Form festgelegt. Die Teichanlage sei erst in den 60er Jahren errichtet worden und habe im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung 2013 maximal 50 Jahre in der Natur bestanden. Der Franziszeische Kataster weise die Grundflächen als „Wiese“ und nicht als „nasse Wiese“ aus und seien die besagten Flächen nach Zeugenaussagen bis in die 60er Jahre bewirtschaftet und gemäht worden. Vor Errichtung der Teichanlage und Verlegung des xxx Baches im Bereich des Grundstückes Nr. xxx sei es zu keiner Vernässung der unterliegenden Grundstücke gekommen. Im Übrigen sei keine Zustimmung der Eigentümer der unterliegenden Grundstücke für eine Zuleitung der Wässer von Grundstück Nr. xxx erteilt worden. Auslöser des ganzen Aufwandes betreffend die von der Gemeinde errichteten Rückhalteschächte sei die fehlende Ableitung der Wässer des Grundstückes Nr. xxx über den xxx Bach, so wie es vor Errichtung der Teichanlage und der Zu- und Abflüsse der Fall gewesen sei. Durch die Veränderung der Abflussverhältnisse durch die Teichanlage flößen nahezu sämtliche Wässer nunmehr in Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers oder würden die in diese Richtung gelegenen Grundstücke vernässen. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Folge führte die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 14 VwGVG durch, wobei sie ergänzende Ermittlungen vornahm. Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 zu den Ermittlungsergebnissen wies sie die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2021, Zahl: xxx als unbegründet ab. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2021 rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Beschwerde, wobei die Beschwerdeanträge wiederholt wurden. In der Folge führte die belangte Behörde ein Verfahren gemäß Paragraph 14, VwGVG durch, wobei sie ergänzende Ermittlungen vornahm. Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 zu den Ermittlungsergebnissen wies sie die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2021, Zahl: xxx als unbegründet ab. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2021 rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Beschwerde, wobei die Beschwerdeanträge wiederholt wurden.
Mit Schreiben vom 20.10.2021 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die nachträglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 13.06.2013 zur Errichtung und zum Betrieb der Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wegen Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 5. des Bewilligungsbescheides (Einhaltung einer Abgrundtiefe des Ableitungsgerinnes von mindestens 45 cm) gemäß § 27 Abs. 4 WRG entzogen und der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 WRG die Durchführung der durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen (Entleerung und Entfernung der Teichanlage inklusive Verschließung etwaiger Dammöffnungen) aufgetragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2022, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die nachträglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 13.06.2013 zur Errichtung und zum Betrieb der Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wegen Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 5. des Bewilligungsbescheides (Einhaltung einer Abgrundtiefe des Ableitungsgerinnes von mindestens 45 cm) gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WRG entzogen und der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, WRG die Durchführung der durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen (Entleerung und Entfernung der Teichanlage inklusive Verschließung etwaiger Dammöffnungen) aufgetragen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsnachfolger seiner Mutter xxx, xxx, xxx, seit 2018 Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, er ist jedoch nicht Eigentümer des in der Beschwerde vielfach erwähnten vernässten Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, dessen Eigentümerin seine Schwester xxx, xxx, xxx, jedenfalls bereits seit 2013 ist. Die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers befanden unterliegend des Ablaufgerinnes der gegenständlichen Teichanlage und sind teilweise bebaut.
Die gegenständliche Teichanlage und deren Abfluss befanden sich am Südfuß des xxx, nördlich von xxx. Die Teichanlage hatte ein Ausmaß von 30 x 5 m (150 m2) und wurde über Quellen gespeist, die westlich des Teiches innerhalb des Waldes entspringen. Der Abfluss des Teiches stellte in der Natur ein flaches Gerinne dar, welches gegen Osten zum nächsten Vorfluter floss. Unterhalb der Teichanlage bzw. unterhalb des Gerinnes und westlich der Teichanlage ist in der Natur eine West-Ost gestreckte Feuchtfläche vorhanden. Die Feuchtfläche ist mit Schilf bewachsen. Daraus ist zu schließen, dass es sich um eine alte Feuchtfläche handelt. Die Teichanlage und der Abfluss des Teiches bestanden laut Auskunft des Antragstellers seit über 100 Jahren. Laut Auskunft des Beschwerdeführers sind im Zuge des Baugrubenaushubes für das Wohnhaus xxx verlehmte Schichten angetroffen worden.
Die verfahrensgegenständliche Fischteichanlage wurde erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.07.1980, Zahl: xxx befristet auf die Dauer von 30 Jahren wasserrechtlich bewilligt. Da ein Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht rechtzeitig gestellt wurde, ist das Wasserbenutzungsrecht 2010 durch Zeitablauf von Gesetzeswegen erloschen. Im März 2012 leitete die Wasserrechtsbehörde ein Löschungsverfahren ein. Im Mai 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei, ihr das Wasserbenutzungsrecht wieder zu verleihen. Am 03.06.2013 fand zu den Gegenständen 1. „nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“ und 2. „mögliche Gefährdung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und das darauf befindliche Gebäude durch Oberflächenwässer“ eine Wasserrechtsverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Rechtsvorgängerin (Mutter des Beschwerdeführers xxx) teilnahm und vorbrachte, dass die Lösung des Problems eine Quellfassung oberhalb der Teichanlage (beide Quellen mit Schacht) wäre. Eine Zustimmung zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Seitens der Marktgemeinde xxx wurde im Zuge des Verfahrens mitgeteilt, dass sich von Westen und Norden her Oberflächenwässer im Tiefpunkt des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sammeln würden. Auch seien die angrenzenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx durch das Oberflächenwasser berührt. Da das dort vorgefundene Erdgerinne verlande und verwachse, sei es in Zukunft nicht auszuschließen, dass das auf besagter Liegenschaft errichtete Gebäude durch Oberflächenentwässerung gefährdet sei.
Aus hydrogeologischer Sicht ist – wie das der hydrogeologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 03.06.2013 erläuterte - aufgrund der geologischen und geomorphologischen Situation davon auszugehen, dass die anfallenden Hangwässer des xxx am Fuße der xxx aufgrund der vorgelagerten, feinkornreichen Schichten zum Austritt gezwungen werden. Dies ist unter anderem anhand der vorhandenen Quellen und der West-Ost gestreckten Feuchtflächen erkennbar. Nicht gänzlich kann ausgeschlossen werden, dass auch der vormals vorhandene Teichabfluss Wasser an den Untergrund abgab. Aufgrund des langen Bestandes der Teichanlage und des Abflusses des Teiches entsprach die vorhandene Situation den natürlichen Gegebenheiten. Die Feuchtfläche erstreckt sich weiter gegen Westen vom Anwesen xxx ausgehend und war in diesem Bereich keine Teichanlage und kein Abfluss von der Teichanlage vorhanden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wurde aus Sicht der Geologie dringend abgeraten, die Grundstücke unterhalb der Feuchtflächen in Bauland umzuwidmen. Die einzige Möglichkeit, um die Situation im Bereich des Wohnhauses xxx zu verbessern, besteht darin, dass bergseits des Wohnhauses eine Drainage errichtet wird.
Aus wasserbautechnischer Sicht rann das Wasser – wie das der wasserbautechnische Amtssachverständige angab - auch ohne die Teichanlage in die Feuchtfläche und war der ganze Bereich eine Feuchtfläche. Die vom Beschwerdeführer urgierte Quellfassung hätte demnach nichts gebracht, was auch vom hydrogeologischen Amtssachverständigen bestätigt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2013, Zahl: xxx wurde unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entsprechend dem Einreichprojekt der xxx vom 17.09.2012 unter Vorschreibung einer Reihe von wasserbautechnischen und gewässerökologischen Auflagen erteilt. Die wesentlichen mit der Beschwerde in Zusammenhang stehenden Auflagen des Bescheides vom 13.06.2013 sind die oben angeführten Auflagen Nr. 1, 4 und 5. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 13.06.2013 wurde die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, mit ihrem Antrag, die mitbeteiligte Partei zu verpflichten, die zwei der Teichanlage zufließenden Quellen zu fassen, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Begründung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verwies die Behörde auf das in der Verhandlung protokollierte hydrogeologische Amtsgutachten und stellte dazu fest, dass vom Abfluss der Teichanlage keine Gefährdung für das Anwesen der xxx, ausgehe, weshalb ihr keine Parteistellung zukomme. Im Übrigen stützte die Behörde die Bewilligung auf weiteren Ausführungen der Gutachten des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Eine Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13.06.2013 an den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei erfolgte erst aufgrund dessen Antrages am 07.06.2021. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.06.2013, Zahl: xxx wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entsprechend dem Einreichprojekt der xxx vom 17.09.2012 unter Vorschreibung einer Reihe von wasserbautechnischen und gewässerökologischen Auflagen erteilt. Die wesentlichen mit der Beschwerde in Zusammenhang stehenden Auflagen des Bescheides vom 13.06.2013 sind die oben angeführten Auflagen Nr. 1, 4 und 5. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 13.06.2013 wurde die Schwester des Beschwerdeführers, xxx, als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, mit ihrem Antrag, die mitbeteiligte Partei zu verpflichten, die zwei der Teichanlage zufließenden Quellen zu fassen, auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Begründung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verwies die Behörde auf das in der Verhandlung protokollierte hydrogeologische Amtsgutachten und stellte dazu fest, dass vom Abfluss der Teichanlage keine Gefährdung für das Anwesen der xxx, ausgehe, weshalb ihr keine Parteistellung zukomme. Im Übrigen stützte die Behörde die Bewilligung auf weiteren Ausführungen der Gutachten des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Eine Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13.06.2013 an den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei erfolgte erst aufgrund dessen Antrages am 07.06.2021.
Wie die zahlreichen weiteren Untersuchungen und Beurteilungen des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergaben, war die bestehende Fischteichanlage auf Grundstück Nr. xxx nicht ursächlich für die Vernässung des Grundstückes Nr. xxx und die teilweise Vernässung des östlich daran angrenzenden Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. xxx. Vielmehr beeinflusste der Abfluss der Teichanlage (xxx Bach) die Vorflutverhältnisse im gegenständlichen Bereich zu Gunsten des bestehenden Wohnhauses sowie des Grundstückes Nr. xxx, da zumindest ein Teil der anfallenden Oberflächenwässer in Richtung Osten abgeführt wurde.
Die Teichanlage und das Gerinne sowie die Grundstücke des Beschwerdeführers befanden sich am südlichen Fuß des xxx. Hier tauchen die Gesteine der xxx unter die Lockergesteine des Talbodens ab. Diese vorgelagerten Lockergesteine sind im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers feinkornreich. Dadurch kommt es entlang des Südfußes der xxx zum Austritt der Quellen und Hangwässer. Zwei solche Quellen wurden in die Teichanlage abgeleitet. Der Abfluss des Teiches erfolgte über ein Gerinne, welches ein geringes Gefälle aufwies. Der gesamte Bereich südlich des Teiches und weiter gegen Westen war mit Schilf bewachsen, was auf ständige Durchnässung hinwies. Auch bei vollständiger Dichtheit des Teiches und des Abflusses war mit einem Anfall von Hangwässern am Fuße des Höhenrückens der xxx im gegenständlichen Bereich zu rechnen (hydrogeologische Beurteilung vom 03.07.2014).
Die Ursache für die Vernässung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lag somit an der topographischen Ausgestaltung des Umlandes sowie mehreren Quellaustritten in diesem Bereich. Die von Norden und Westen her abfließenden Oberflächenwässer sammelten sich auf dem im Tiefpunkt liegenden Grundstück Nr. xxx und auf einem Teil des Grundstückes Nr. xxx. Die Problematik der Vernässung der genannten Grundstücke lag außerdem darin, dass östlich, südlich und westlich des Teiches Quellaustritte in der Natur vorhanden sind. Eine vollständige Abdichtung des Teiches hätte – wenn überhaupt – nur eine punktuelle Einwirkung auf die Gesamtsituation im gegenständlichen Bereich gehabt. Auch eine komplette Fassung der Quellen sowie mögliche Abdichtung der Teichanlage hätten vielmehr den Effekt gehabt, dass noch mehr Wasser über das Abflussgerinne (xxx Bach) in Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers geführt hätte.
Laut hydrogeologischer Stellungnahme des Ingenieurbüros für Geologie und Geotechnik xxx vom 13.07.2017 wurde seitens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Geologie und Geotechnik xxx nach Durchführung einer Dichtheitsprüfung und hydrogeologischer Beweissicherung eine weitestgehende und ausreichende Dichtheit der Fischteichanlage attestiert. Basierend auf den gemessenen Schüttungsmengen an den Zu- und Abflüssen wurden sogar zusätzliche hangseitige Einspeisungen durch unterirdische Quellzuläufe nachgewiesen, wodurch der um 0,76 l/s größere Abfluss gegenüber den drei Rohrzuläufen zu begründen war. Die an der Talseite der Fischteichanlage auf Grundstück Nr. xxx bestehende Feuchtfläche war geogen bedingt und wurde vom Hangsickerwasser gespeist. Eine Beaufschlagung dieser Feuchtflächen durch austretende Teichwässer war nicht nachgewiesen. Entlang des xxx Baches kam es zu einer Verlustwassermenge von 0,37 l/s, welche offensichtlich im Bereich der Gerinnekurve oberhalb des Wohnhauses auf Grundstück Nr. xxx an einer Dammschwachstelle talseitig abströmte. Ansonsten gab es zum Untersuchungszeitpunkt am 07.07.2017 keine weiteren Wasseraustrittsstellen an der Teichanlage, womit die Teichanlage selbst aus geologischer und geotechnischer Sicht als ausreichend dicht zu bewerten war.
Das Ingenieurbüro xxx bzw. dessen Begründer xxx ist befugt hydrogeologische Gutachten zu erstellen und wurde mit diesem Gutachten im Wesentlichen bestätigt, dass die gegenständliche Fischteichanlage nicht ursächlich für die Vernässung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx war (Stellungnahme des hydrogeologischen ASV vom 29.11.2017).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017, Zahl: xxx, wurden die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13.06.2013 gemäß § 21a WRG durch folgende weitere vier Auflagen ergänzt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017, Zahl: xxx, wurden die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13.06.2013 gemäß Paragraph 21 a, WRG durch folgende weitere vier Auflagen ergänzt:
7. Der Dammkörper ist von Baum- und Strauchbewuchs dauerhaft freizuahlten.
8. Der Dammkörper ist im Rahmen der Betriebs- und Funktionskontrollen hinsichtlich Veränderungen (zB Setzungen, Bewuchs, Wasseraustritte, Rutschungen, Tierbauten) zu kontrollieren und bei Bedarf die erforderlichen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
9. Vom tiefsten Punkt der Sperrmauer hat der Wasserspiegel einen Abstand von min. 50 cm zu betragen und ist an geeigneter einsehbarer Selle (Verhaimungspunkt) zu vermarken und mit einem Höhenbolzen oder Winkeleisen zu kennzeichnen.“
Beim Ableitungsgerinne handelte es sich um ein naturnahes Gerinne, bei welchem nicht von einer 100 %-igen Dichtheit ausgegangen werden konnte. Das gegenständliche Gerinne war bereits im Franziszeischen Kataster ersichtlich und bestand somit schon lange bevor das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx errichtet wurde (wasserbautechnisches Amtsgutachten vom 09.06.2020 und vom 09.03.2021). Eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. xxx, xxx, xxx sowie xxx durch die mit Bescheid aus dem Jahr 2013 nachträglich bewilligte Fischteichanlage in Verbindung mit den mit Bescheid vom 29.11.2017 zusätzlich erteilten Auflagen war aus wasserbautechnischer Sicht bei bescheid- und projektgemäßen Betrieb nicht gegeben, da sich der Teich ca. 60 m westlich der gegenständlichen Grundstücke befand (wasserbautechnisches Gutachten vom 09.03.2021).
Die Wasserverluste im Abflussgerinne (xxx Bach) von ca. 0,4 l/s auf einer Länge von ca. 95 m waren aus hydrogeologischer Sicht als vernachlässigbar zu werten und konnten nicht für die großflächig vorhandenen Vernässungen verantwortlich sein. Alle vorliegenden geologischen, geomorphologischen, pedologischen und hydrogeologischen Daten belegten eine natürliche Ursache für die auftretenden Vernässungen auf dem Grundstück Nr. xxx und den benachbarten Grundstücken des Beschwerdeführers. Wesentliche Wasserverluste aus dem Teich und dem Abflussgerinne auf Grundstück Nr. xxx waren nicht erkennbar und konnten daher nicht den großflächig vorhandenen Vernässungen zugeschrieben werden (hydrogeologisches Amtsgutachten vom 04.09.2021).
Dass die Quellaustritte im Franziszeischen Kataster von 1822 bis 1828 nicht ersichtlich gemacht wurden, ist kein Beleg dafür, dass diese Quellen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden waren. Natürliche Quellaustritte sind auch in aktuellen Unterlagen (wie dem Wasserinformationssystem WIS) nicht eingezeichnet (wasserbautechnisches Gutachten vom 14.03.2016).
Hinsichtlich der Schwachstelle im Gerinnedamm sowie der Ausgestaltung des Ableitungsgerinnes (xxx Bach) wurden im angefochtenen Bescheid sowie im Bewilligungsabänderungsbescheid vom 29.11.2017 Auflagen vorgesehen, welche die mitbeteiligte Partei einzuhalten gehabt hätte, um Wasseraustritte aus der Teichanlage zu verhindern. Nachdem dies jedoch nicht der Fall war, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die mit Bescheid vom 13.06.2013 erteilte wasserrechtliche Bewilligung entzogen und ihr letztmalige Vorkehrungen durch Teichentleerung und Anlagenentfernung gemäß § 29 WRG aufgetragen. Hinsichtlich der Schwachstelle im Gerinnedamm sowie der Ausgestaltung des Ableitungsgerinnes (xxx Bach) wurden im angefochtenen Bescheid sowie im Bewilligungsabänderungsbescheid vom 29.11.2017 Auflagen vorgesehen, welche die mitbeteiligte Partei einzuhalten gehabt hätte, um Wasseraustritte aus der Teichanlage zu verhindern. Nachdem dies jedoch nicht der Fall war, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die mit Bescheid vom 13.06.2013 erteilte wasserrechtliche Bewilligung entzogen und ihr letztmalige Vorkehrungen durch Teichentleerung und Anlagenentfernung gemäß Paragraph 29, WRG aufgetragen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergebenden Inhalt, insbesondere auf die Gutachten und Stellungnahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 20.06.2012, Zahl: xxx, vom 30.10.2012, Zahl: xxx, vom 04.02.2013, Zahl: xxx, vom 03.06.2013 (Verhandlungs-schrift xxx), vom 28.08.2013, Zahl: xxx, vom 03.07.2014 (Niederschrift OA Zahl: xxx), vom 14.03.2016, Zahl: xxx, vom 23.06.2016 (Verhandlungsschrift Zahl: xxx), vom 23.11.2017, Zahl: xxx, vom 26.04.2018 (Niederschrift OA Zahl: xxx), vom 09.06.2020, Zahl: xxx, vom 09.03.2021, Zahl: xxx, vom 03.08.2021, Zahl: xxx und vom 09.09.2021, Zahl: xxx; die Gutachten und Stellungnahmen des hydrogeologischen und geologischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx vom 03.06.2013 (Verhandlungsschrift xxx), vom 03.07.2014 (Niederschrift OA xxx), vom 09.06.2015, Zahl: xxx, vom 23.06.2016 (Verhandlungsschrift xxx), vom 11.10.2017 (Verhandlungsschrift xxx), vom 19.07.2021, Zahl: xxx und vom 31.08.2021, Zahl: xxx; die hydrogeologische Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx für das Ingenieurbüro für Geologie und Geotechnik xxx vom 13.07.2017 sowie das Beschwerdevorbringe in der Beschwerde vom 05.07.2021, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 sowie dem ergänzenden Beschwerdevorbringen des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 16.09.2021.
Zum fachlichen Beschwerdevorbringen wird insbesondere auf die Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 19.07.2021 sowie auf die wasserbautechnische Stellungnahme vom 03.08.2021 verwiesen, mit welchen auf die fachlichen Beschwerdepunkte detailliert und ausführlich eingegangen wurde. Die Amtssachverständigen widerlegten sämtliche fachlichen Behauptungen des Beschwerdeführers plausibel, schlüssig und nachvollziehbar mit ihren übereinstimmenden Beurteilungen und werden ihre Angaben auch durch die hydrogeologische Stellungnahme des geologischen Sachverständigen der xxx vom 13.05.2017 bestätigt.
Die vom hydrogeologischen Amtssachverständigen vorgenommene Beschreibung der vorliegenden hydrogeologischen Situation wurde durch die Darstellung der Bodentype Gleye (Bodenschichten, die im Grundwasserschwankungsbereich gebildet werden und im Sommer landwirtschaftlich als Wiese und Weide genutzt werden können) in der Bodenfunktionskarte bestätigt. Die Bodenfunktionskarte wurde auf Grundlage der Daten der Bodenschätzung der Finanzbehörde („Finanzbodenschätzung“;
„FBS-Daten“) erstellt, wobei die räumliche Auflösung der FBS-Daten parzellenscharf ist. Die vom hydrogeologischen Amtssachverständigen vorgenommene Beschreibung der vorliegenden hydrogeologischen Situation wurde durch die Darstellung der Bodentype Gleye (Bodenschichten, die im Grundwasserschwankungsbereich gebildet werden und im Sommer landwirtschaftlich als Wiese und Weide genutzt werden können) in der Bodenfunktionskarte bestätigt. Die Bodenfunktionskarte wurde auf Grundlage der Daten der Bodenschätzung der Finanzbehörde („Finanzbodenschätzung“; , „FBS-Daten“) erstellt, wobei die räumliche Auflösung der FBS-Daten parzellenscharf ist.
Um die Hangwassersituation im gegenständlichen Bereich besser beurteilen zu können, haben die Amtssachverständigen mittels GIS-Tool und ALS-Laserscandaten des Landes Kärnten eine Hangwasserkarte mit den zu erwartenden Hauptfließwegen für sich konzentrierendes Oberflächenwasser, welches durch flächenhaften Abfluss in Folge von Niederschlag und Schmelzwasser entsteht, erstellt und ihren fachlichen Bewertungen zu Grunde gelegt (Hangwasserkarte vom 15.07.2021). Des Weiteren wurden den Amtssachverständigengutachten der Franziszeische Kataster 1822 bis 1828, ein Orthofoto vom 15.07.2021, die Bodenfunktionskarte–Bodentypengruppen vom 15.07.2021 sowie der technische Bericht zur WVA xxx (Erweiterung vom Februar 1966) zu Grunde gelegt.
In der hydrogeologischen Stellungnahme des Sachverständigen xxx für die xxx vom 13.07.2017 ist klar ersichtlich, dass die Schüttung der 3 Teichzuläufe und der 2 Teichablaufrohre gemessen, und die Dichtheit des Teiches bestätigt wurde. Auch die Untersuchung des Sachverständigen xxx führte zu dem Ergebnis, dass die Feuchtfläche an der Talseite des Fischteiches als geogen bedingt ist und aufgrund einer Speisung durch Hangsickerwässer bestand. Dies stimmte mit der fachlichen Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen überein.
Die Ausführungen der Sachverständigen entsprechen durchwegs den logischen Denkgesetzen, sind schlüssig und nachvollziehbar und war in Anbetracht deren spezifischen Fachkenntnisse und jahrzehntelangen Erfahrung mit Wasserbauten und Wasserbenutzungen im Land Kärnten die Richtigkeit ihrer Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptung, die Fischteichanlage bewirke Vernässungen auf seinen Grundstücken nicht überzeugend belegen und wurden sämtliche seiner fachlichen Argumente seitens der Amtssachverständigen widerlegt. Ein auf der gleichen fachlichen Qualifikation, über welche die Sachverständigen verfügen, basierendes Gegengutachten hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es war daher, soweit die Begutachtungen der Sachverständigen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers in Widerspruch standen, den Ausführungen der Sachverständigen zu folgen.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
Bei Überlappung des Franziszeischen Katasters 1822 bis 1828 mit der aktuellen Gewässerkarte zeigt sich bei Gleichrückung der Grundstücksgrenzen, dass bereits vor 200 Jahren im Bereich des Teichzulaufes, des Teiches und des Teichablaufes ein Gewässer verlaufen ist, wobei die darunterliegenden Grundstücke des Beschwerdeführers als trockene Wiesen ausgewiesen sind (siehe dazu: hydrogeologische Stellungnahme vom 19.07.2021 und wasserbautechnische Stellungahme vom 03.08.2021, Punkt 29). Zu den als trocken ausgewiesenen Wiesen ist anzumerken, dass im Franziszeischen Kataster auch nicht alle Quellen aufscheinen, weil der Franziszeische Kataster keine vollständige Quellenkartierung darstellt. Das Fehlen der beiden Quellen auf dem Grundstück Nr. xxx, die den Teich speisen und der alten Quelle der Wassergenossenschaft xxx unterhalb des Teiches auf dem Grundstück Nr. xxx sind daher kein schlüssiger Nachweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Franziszeischen Katasters diese Quellen nicht existiert haben (siehe geologische Stellungnahme vom 09.06.2015). Dass es zu einer wesentlichen Veränderung der Abflussverhältnisse gekommen wäre, ergibt sich aus dem Franziszeischen Kataster ebenfalls nicht. Hydrogeologisch relevant ist jedoch nicht die genaue Lage des Gerinnes (xxx Bach), sondern die Beurteilung, ob über das Gerinne eine wesentliche Anreicherung der Handsickerwässer erfolgt, wodurch eine Vernässung unterliegender Grundstücke verursacht werden könnte, was sich dem Franziszeischen Kataster jedoch nicht entnehmen lässt (siehe dazu: hydrogeologische Stellungnahme vom 19.07.2021 zu den Ausführungen unter „Änderung der Abflussverhältnisse“ und „Vernässung des Grundstückes xxx, KG xxx“).
Zur behaupteten Undichtheit der Teichanlage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mit hydrogeologischer Stellungnahme der xxx vom 13.07.2017 wurde auf Basis von durchgeführten Schüttungsmessungen des Teichzuflusses, des Teichabflusses und des xxx Baches bei einer „Straßenquerung Rohrdurchlass“ nachgewiesen, dass der Teich eine unterirdische Anspeisung erfuhr (Zulauf: 2,33 l/s; Ablauf: 3,09 l/s) und dass das Abflussgerinne (xxx Bach) einen Wasserverlust von 0,37 l/s auf einer Länge von ca. 95 m aufwies, was hinsichtlich der großflächig vorhandenen Vernässungen aus hydrogeologischer Sicht vernachlässigbar war. Der Wasserverlust wurde auf eine Schwachstelle im Gerinnedamm bergseits des Wohnhauses xxx zurückgeführt und die Teichanlage als weitgehend dicht bewertet. Die vorliegenden Messergebnisse des Teichzuflusses sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie belegen, dass die Quellen, die den Teich speisten, keine konstante Quellschüttung aufwiesen. Somit unterlagen die Quellen in Abhängigkeit der Witterung einer deutlichen Schwankung, was dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht. Weiters ließen die Messergebnisse keine größeren Wasserverluste des Teiches und dessen Abfluss erkennen (siehe: hydrogeologische Stellungnahme vom 19.07.2021 zur Dichtheit des Teiches sowie Vernässung). xxx (xxx) ist allgemein beeideter und gerichtlich verifizierter Sachverständiger für Geologie und Geotechnik und befugt hydrogeologische Gutachten zu erstellen. Die Untersuchungen sowie die daraus resultierenden hydrogeologischen Schlussfolgerungen vom 13.07.2017 sind sowohl aus wasserbautechnischer als auch aus hydrogeologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar (siehe: wasserbautechnische Stellungnahme vom 23.11.2017).
Was den Stand der Technik der Teichanlage betrifft, so haben die Amtssachverständigen die Teichanlage aus fachlicher Sicht als bewilligungsfähig erachtet. Dass es zu Ansammlungen von Oberflächenwässern und Hangwässern des xxx in der Teichanlage gekommen wäre, konnte seitens des Beschwerdeführers nicht belegt werden und wurde die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers mittels der erstellten Hangwasserkarte widerlegt (siehe: wasserbautechnisches Gutachten vom 03.08.2021 zu Punkt 31).
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlungen im Fall eines HQ100 ist anzumerken, dass die Teichanlage aus Quellen gespeist wurde und es sich um keinen Vorfluter (Gewässer) handelte (siehe: wasserbautechnische Stellungnahme vom 03.08.2021 zu Punkt 31). Hinsichtlich der Schwachstelle im Gerinnedamm waren Bescheidauflagen vorgesehen (Bescheid betreffend die Abänderung der Bewilligung durch Ergänzung der Auflagen vom 29.11.2017, Zahl: xxx, Auflagen Nr. 6 bis 9).
Dass die Fläche angeblich bis in die 60er Jahre bewirtschaftet und gemäht worden sei, mag sein, entspricht auch den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 19.07.2021 dahingehend, dass Gleye-Bodenschichten im Sommer landwirtschaftlich als Wiesen und Weiden genutzt werden können (zu 3. Alter der Vernässungen). Hinsichtlich der Behauptung, dass die nicht dem Stand der Technik entsprechende Quellfassung der 2 Quellen westlich der Teichanlage sich wohl negativ auf die Feuchtfläche westlich der Grundstücke des Beschwerdeführers auswirke, wird auf die Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen verwiesen sowie auf das Ergebnis der Dichtheitsprüfung der Teichanlage. Zu Punkt 36. der Beschwerde wird auf das Ergebnis der im gegenständlichen Fall erforderlichen Einzelfallprüfung durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen hingewiesen.
Hinsichtlich der Behauptung, die Aufstauung der Teichanlage und Zuführung der beiden Quellen führe zu einem erhöhten Wasseraustritt der zu einer Vernässung der unterhalb liegenden Grundstücke führe, ist wiederrum auf die Einzelfallbeurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 19.07.2021 zu den Punkten 3. Alter der Vernässungen, Dichtheit des Teiches … und Vernässung … hingewiesen (Punkt 37. der Beschwerde).
Zu erwähnen ist außerdem, dass der Beschwerdeführer nicht der Eigentümer des von der Vernässung am schwersten betroffenen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 09.03.2021, wonach eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die mit Bescheid aus dem Jahr 2013 nachträglich bewilligte Fischteichanlage im Zusammenhang mit der Änderung der Bewilligung vom 29.11.2017 bei bescheid- und projektgemäßen Betrieb nicht gegeben war, da sich der Teich ca. 60 m westlich der Grundstücke des Beschwerdeführers befand. Bei Entfernung der Teichanlage wird es somit nicht zum Wegfall der Vernässung der unterhalb der Teichanlage gelegenen Grundstücke kommen. Zu Punkt 37. der Beschwerde ist außerdem darauf zu verweisen, dass aus wasserbautechnischer Sicht auch ohne Teichanlage das Wasser in die Feuchtfläche rinnen wird, zumal der gesamte Bereich unterhalb der Teichanlage eine Feuchtfläche ist. Insoferne wäre auch die vom Beschwerdeführer urgierte Quellfassung nicht zielführend (Amtssachverständige in der Verhandlung am 03.06.2013). Auch die Verrohrung des Baches wäre kontraproduktiv gewesen, weil das in den Bach derzeit eintretende Wasser, welches durch den Bach abgeleitet wird, dann über die Rohre auf die Grundstücke des Beschwerdeführers geflossen wäre (wasserbautechnische Stellungnahme in der Verhandlung vom 23.06.2016). Zu Punkt 39. und 40. der Beschwerde wird aufgrund wiederholtem Vorbringen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der fachlichen Argumentation der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 auf die obigen Ausführungen und die oben erwähnten Gutachten und Stellungnahmen des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Undichtheiten des Dammes ist nochmals auf die Auflagen des ergänzten Bewilligungsbescheides zu verweisen, welche von der mitbeteiligten Partei zu erfüllen gewesen wären. Zum Telefongespräch mit xxx (xxx) ist auf das schriftliche Gutachten der xxx vom 13.07.2017 zu verweisen, welches von xxx unterfertigt ist. xxx ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Geologie und Geotechnik fachlich ausreichend dafür qualifiziert, Dichtheitsprüfungen durchzuführen und diesbezügliche hydrogeologische Stellungnahmen zu erstellen, für deren inhaltliche Richtigkeit er verantwortlich ist. Dass die Vernässung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zugenommen habe, mag stimmen, und widerspricht auch insoferne nicht der hydrogeologischen Beurteilung, als der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass die vorliegenden Böden seit dem Abschmelzen der Gletscher in der letzten Eiszeit gebildet wurden und die Quellen in Abhängigkeit der Witterung einer deutlichen Schwankung unterliegen, was dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht. Letztendlich wird noch auf die Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 31.08.2021 verwiesen, wonach aufgrund der nunmehr erfolgten Entziehung des Bewilligungsbescheides der Teich zu entfernen ist und die bergwärts anfallenden Wässer in den xxx Bach eingeleitet werden müssen. Die Abflüsse der westlich des Teiches gelegenen Quellwässer werden dann wieder wie ursprünglich talwärts fließen und die unterhalb gelegenen Grundstücke vernässen. Es ist zu befürchten, dass dies keine wesentliche Änderung der bestehenden Situation in Bezug auf das Auftreten von Vernässungen bewirken wird.
Zum ergänzenden Beschwerdevorbringen des Vorlageantrages wird hinsichtlich der fachlichen Argumentation ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen haben auch beide Amtssachverständige laut Akteninhalt sehr wohl mehrmals Ortsaugenscheine vorgenommen und hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auch Lichtbilder der Teichanlage angefertigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Vorweg ist festzustellen, dass die Beschwerde entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtzeitig erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar an der Wasserrechtsverhandlung am 03.06.2013 in Vertretung seiner Rechtsvorgängerin und damaligen Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, teilgenommen, der angefochtene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 13.06.2013 ist mangels Zustellung an seine Rechtsvorgängerin ihm gegenüber jedoch erst nach Zuerkennung der Parteistellung (mit Bescheid vom 12.03.2021) durch Zustellung an seine Rechtsvertreterin am 07.06.2021 ergangen. Die am 05.07.2021 der Behörde per E-Mail übermittelte und zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht worden.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2021 ist entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht verfristet, Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, innerhalb von zwei Monaten über Beschwerden zu entschieden. Dass den Parteien die Entscheidung innerhalb der zwei Monate tatsächlich zugekommen sein muss, sieht § 14 VwGVG nicht vor. Die Beschwerde ist bei der Behörde am 05.07.2021 per E-Mail eingetroffen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Samstag, dem 04.09.2021, per E-Mail übermittelt und beim Postamt aufgegeben. Die Entscheidungsfrist endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Montag, dem 06.09.2021, um 24.00 Uhr, weil es sich beim letzten Tag der verfahrensrechtlichen Frist (05.09.2021) um einen Sonntag handelte. Da die Beschwerdevorentscheidung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren eigenen Angaben nach am 06.09.2021 auch tatsächlich zugekommen ist, ist die Beschwerdevorentscheidung zweifellos innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist erfolgt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2021 ist entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht verfristet, Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, innerhalb von zwei Monaten über Beschwerden zu entschieden. Dass den Parteien die Entscheidung innerhalb der zwei Monate tatsächlich zugekommen sein muss, sieht Paragraph 14, VwGVG nicht vor. Die Beschwerde ist bei der Behörde am 05.07.2021 per E-Mail eingetroffen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Samstag, dem 04.09.2021, per E-Mail übermittelt und beim Postamt aufgegeben. Die Entscheidungsfrist endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag, dem 06.09.2021, um 24.00 Uhr, weil es sich beim letzten Tag der verfahrensrechtlichen Frist (05.09.2021) um einen Sonntag handelte. Da die Beschwerdevorentscheidung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren eigenen Angaben nach am 06.09.2021 auch tatsächlich zugekommen ist, ist die Beschwerdevorentscheidung zweifellos innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist erfolgt.
Gemäß § 9 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959,
idF BGBl. I Nr. 73/2018, bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehendes Recht im Sinne des Abs. 1 ist gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 unter anderen das Grundeigentum anzusehen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehendes Recht im Sinne des Absatz eins, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 unter anderen das Grundeigentum anzusehen.
Aus § 12 WRG iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG ergibt sich, dass Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt
(VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169, u.a.). Aus Paragraph 12, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ergibt sich, dass Inhabern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt, (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169, u.a.).
Der Träger eines gemäß § 12 Abs. 2 WRG wasserrechtlich geschützten Rechts hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwar einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Laut Judikatur des VwGH darf eine wasserrechtliche Bewilligung aber nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht laut VwGH zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Außerdem ist zu beachten, dass, wenn eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt wird, das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen ist, inwiefern durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (VwGH 10.06.1997, 96/07/0251).Der Träger eines gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG wasserrechtlich geschützten Rechts hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwar einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Laut Judikatur des VwGH darf eine wasserrechtliche Bewilligung aber nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht laut VwGH zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Außerdem ist zu beachten, dass, wenn eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes festgestellt wird, das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen ist, inwiefern durch vom Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird (VwGH 10.06.1997, 96/07/0251).
Da im gegenständlichen Fall eine Zustimmung des Beschwerdeführers als Eigentümer der der Teichanlage unterliegenden Grundstücke nicht erteilt wurde, war zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß das Grundeigentumsrecht des Beschwerdeführers durch die bewilligte Teichanlage betroffen war. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass, zumal eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers aus fachlicher Sicht – wenn überhaupt - nur im vernachlässigbaren Ausmaß anzunehmen war, die Ausübung der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Grundeigentumsrechtes des Beschwerdeführers führen wird. Die Teichanlage wurde durch dafür qualifizierte Experten als weitgehend dicht bewertet, wobei der Wasserverlust von 0,37 l/s, welcher auf einer Schwachstelle im Gerinnedamm beruhte, aus hydrogeologischer Sicht als vernachlässigbar bewertet wurde.
Darüber hinaus konnten im Zusammenhang mit der vorhandenen Schwachstelle im Gerinnedamm und der Wasserabfuhr über das Ablaufgerinne Bescheidauflagen vorgeschrieben werden, welche die Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke im Falle der Vermehrung von Dammschwachstellen und zukünftigen Undichtheiten der Teichanlage zu verhindern im Stande gewesen wären. Bei Einhaltung dieser Auflagen hätte erreicht werden können, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentumsrechtes des Beschwerdeführers in Zukunft nicht stattfinden wird. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, war davon auszugehen, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers durch die mit dem angefochtenen Bescheid nachträglich bewilligte Fischteichanlage in Verbindung mit den ergänzenden Auflagen der Bewilligungsänderung vom 29.11.2017 bei bescheid- und projektgemäßem Betrieb nicht beeinträchtigt werden.
Richtig ist, dass die mitbeteiligte Partei die Teichanlage nicht bescheidgemäß betrieben hat, was zum Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung führte. Der angefochtene Bescheid betreffend die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Fischteichanlage ist jedoch zu Recht ergangen.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
Zum Beschwerdevorbringen, die Sachverständigen seien vom in der Natur vorgefundenen Zustand als Altanlage ausgegangen und sei übersehen worden, dass der Bewilligungsbescheid vom 29.07.1980 im Jahr 2010 erloschen sei, ist anzumerken, dass die Behörde aus diesem Grund eine nachträgliche neue wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Die Bewilligung beruhte laut angefochtenem Bescheid auf dem Einreichprojekt der xxx vom 17.09.2012, welches seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als ausreichend für die fachliche Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit bewertet wurde. Richtig ist, dass die mitbeteiligte Partei die Teichanlage von 2010 bis 2012 auf ihre eigene Verantwortung konsenslos betrieben hat, die Behörde jedoch ab Antragstellung 2012 nicht mehr mittels Löschungsverfahren gemäß § 29 WRG vorzugehen, sondern aufgrund der Antragstellung die Bewilligungsfähigkeit der Teichanlage zu prüfen hatte. Sachlich war dabei vom Bestand auszugehen, da eine Neubewilligung nicht bedingt, dass bestehende Anlagen abgerissen und neu errichtet werden. In diesem Sinne wurden seitens der Behörde die Antragsunterlagen geprüft, durch Auflagen modifiziert und der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt. Die bewilligte Anlage wurde auch auf Übereinstimmung mit den Projektunterlagen (end-) überprüft. Zum Beschwerdevorbringen, die Sachverständigen seien vom in der Natur vorgefundenen Zustand als Altanlage ausgegangen und sei übersehen worden, dass der Bewilligungsbescheid vom 29.07.1980 im Jahr 2010 erloschen sei, ist anzumerken, dass die Behörde aus diesem Grund eine nachträgliche neue wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Die Bewilligung beruhte laut angefochtenem Bescheid auf dem Einreichprojekt der xxx vom 17.09.2012, welches seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als ausreichend für die fachliche Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit bewertet wurde. Richtig ist, dass die mitbeteiligte Partei die Teichanlage von 2010 bis 2012 auf ihre eigene Verantwortung konsenslos betrieben hat, die Behörde jedoch ab Antragstellung 2012 nicht mehr mittels Löschungsverfahren gemäß Paragraph 29, WRG vorzugehen, sondern aufgrund der Antragstellung die Bewilligungsfähigkeit der Teichanlage zu prüfen hatte. Sachlich war dabei vom Bestand auszugehen, da eine Neubewilligung nicht bedingt, dass bestehende Anlagen abgerissen und neu errichtet werden. In diesem Sinne wurden seitens der Behörde die Antragsunterlagen geprüft, durch Auflagen modifiziert und der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt. Die bewilligte Anlage wurde auch auf Übereinstimmung mit den Projektunterlagen (end-) überprüft.
Hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes wegen der Lage seiner Grundstücke vorerst nicht auszuschließen war, das Ermittlungsverfahren dann jedoch ergeben hat, dass seine Grundstücke durch das der angefochtenen Bewilligung zu Grunde liegende Vorhaben in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen nicht als betroffen zu betrachten sind. Insofern kam dem Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren zwar Parteistellung gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu, erübrigte sich jedoch eine Zustimmungserklärung seinerseits.Hinsichtlich der Parteistellung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes wegen der Lage seiner Grundstücke vorerst nicht auszuschließen war, das Ermittlungsverfahren dann jedoch ergeben hat, dass seine Grundstücke durch das der angefochtenen Bewilligung zu Grunde liegende Vorhaben in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen nicht als betroffen zu betrachten sind. Insofern kam dem Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren zwar Parteistellung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zu, erübrigte sich jedoch eine Zustimmungserklärung seinerseits.
Hinsichtlich des dem derzeitigen Stand der Technik behaupteten nicht entsprechenden Zustandes der Teichanlage ist auf § 12a Abs. 1 WRG hinzuweisen, wonach sich der Stand der Technik zwar nach dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren zu richten hat, gemäß § 12a Abs. 1 zweiter Satz WRG jedoch Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen sind, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Nachdem sich die dem Verfahren anfangs beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Naturschutz im Hinblick auf die Schutzvorschriften betreffend Feuchtgebiete einerseits gegen eine Erneuerung der Quellfassung und eine Verrohrung des Ablaufgerinnes, andererseits jedoch für den Verbleib der Teichanlage ausgesprochen haben, war der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im gegenständlichen Fall den Stand der Technik auch bei Beibehaltung des Altbestandes in Verbindung mit Bescheidauflagen zum Schutze bestehender Rechte als eingehalten betrachtet hat. Die mitwirkende Partei hätte jedoch die Auflagen zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers zu erfüllen gehabt. Hinsichtlich des dem derzeitigen Stand der Technik behaupteten nicht entsprechenden Zustandes der Teichanlage ist auf Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG hinzuweisen, wonach sich der Stand der Technik zwar nach dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren zu richten hat, gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz WRG jedoch Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen sind, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Nachdem sich die dem Verfahren anfangs beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Naturschutz im Hinblick auf die Schutzvorschriften betreffend Feuchtgebiete einerseits gegen eine Erneuerung der Quellfassung und eine Verrohrung des Ablaufgerinnes, andererseits jedoch für den Verbleib der Teichanlage ausgesprochen haben, war der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im gegenständlichen Fall den Stand der Technik auch bei Beibehaltung des Altbestandes in Verbindung mit Bescheidauflagen zum Schutze bestehender Rechte als eingehalten betrachtet hat. Die mitwirkende Partei hätte jedoch die Auflagen zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers zu erfüllen gehabt.
Gründe für eine Befangenheit der Amtssachverständigen konnten nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen bezogen auf die diesbezüglich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erstattet.
In Anbetracht der obigen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht der obigen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da in Anbetracht der von der Behörde bereits durchgeführten vier Verhandlungen eine nochmalige mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In Anbetracht des von der Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 14 VwGVG bereits durchgeführten Stellungnahmeverfahrens sowie der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht keine zusätzlichen Ermittlungen vorzunehmen hatte, stand der Entfall der Verhandlung weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da in Anbetracht der von der Behörde bereits durchgeführten vier Verhandlungen eine nochmalige mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In Anbetracht des von der Behörde im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 14, VwGVG bereits durchgeführten Stellungnahmeverfahrens sowie der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht keine zusätzlichen Ermittlungen vorzunehmen hatte, stand der Entfall der Verhandlung weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständlichen Entscheidung liegt die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde und ist die Judikatur zu den gegenständlich bearbeiteten Rechtsfragen auch nicht uneinheitlich.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständlichen Entscheidung liegt die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde und ist die Judikatur zu den gegenständlich bearbeiteten Rechtsfragen auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
Wasserrecht, Rechtsnachfolge, Verfristung, subjektiv-öffentliche Rechte, Verletzung bestehender Rechte, Grundeigentum, fremde Rechte, ZustimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1995.6.2021Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026