TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/13 KLVwG-86/4/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.03.2023

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GrekoG 1996 §10 Abs2
GrekoG 1996 §10 Abs3
GrekoG 1996 §11 Abs1
StVO §52 lita Z12
VStG §19 Abs1

Anmerkung

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2024, Zahl: E 1192/2023-18, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2023, KLVwG-86/4/2023, abgelehnt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2025, Zahl: Ra 2025/01/0024-8, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2023, KLVwG-86/4/2023, zurückgewiesen.

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx vom 09.11.2022, GZ: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem GrekoG, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Der Spruch des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt als gegen § 16 Abs. 1 Z 3 iVm § 11 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes BGBl. Nr. 435/1996 i.d.F. BGBl I Nr. 206/2021 verstoßen wurde und als die Strafe nach § 16 Abs. 1 Z 3 leg. cit. verhängt wird.Der Spruch des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt als gegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Grenzkontrollgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, verstoßen wurde und als die Strafe nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. verhängt wird.

Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde € 10 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde € 10 zu leisten.

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

 

1.

Datum/Zeit: 26.12.2021, 13:27 Uhr

Ort: xxx, xxx, Grenzübergangsstelle

xxx, von xxx kommend in Richtung

xxx

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: xxx (A)

Sie haben sich anlässlich Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 26.12.2021 um 13:27 Uhr in xxx, xxx, Grenzübergangsstelle xxx von xxx kommend als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen xxx, nicht der Grenzkontrolle gestellt, obwohl Sie dazu verpflichtet waren zumal Sie ohne anzuhalten in Richtung xxx weiterfuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 16 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 GrenzkontrollgesetzParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.   € 50,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 16 Abs. 1 Ziff. 3 GrenzkontrollgesetzParagraph 16, Absatz eins, Ziff. 3 Grenzkontrollgesetz

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass im Gegenstand eine Strafverfügung ohne Ermittlungsverfahren ausgeführt worden ist, nicht dargelegt wird wer welche Übertretung konkret und einwandfrei wahrgenommen hat und komme der in der Akte einliegenden Lichtbildbeilage keine Bedeutung zu da diese lange nach der Tatzeit erstellt worden sei. Nicht erkennbar sei weshalb die gegenständliche Handlung die öffentliche Ordnung und Sicherheit in nicht unerheblichem Maße schädigen würde und wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde gegen geltendes Europäisches Recht handle da das Schengenabkommen unter andrem die Abschaffung von stationären Grenzkontrollen vorsehe.

Es wurde wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer ist – wie im Spruch des Straferkenntnisses dargestellt – über die Grenzübergangsstelle mit dem von ihm gelenkten KFZ gefahren und hat sich nicht der Grenzkontrolle gestellt zumal er mit einer höheren Geschwindigkeit von etwa 30 km/h ohne anzuhalten durchgefahren ist. Im Bereich der Grenzübergangsstelle war das Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 12 StVO „Halt Zoll“ mit der Aufschrift „Polizei Grenzkontrolle“ aufgestellt.Der Beschwerdeführer ist – wie im Spruch des Straferkenntnisses dargestellt – über die Grenzübergangsstelle mit dem von ihm gelenkten KFZ gefahren und hat sich nicht der Grenzkontrolle gestellt zumal er mit einer höheren Geschwindigkeit von etwa 30 km/h ohne anzuhalten durchgefahren ist. Im Bereich der Grenzübergangsstelle war das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 12, StVO „Halt Zoll“ mit der Aufschrift „Polizei Grenzkontrolle“ aufgestellt.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er ohne anhalten langsam durchgefahren ist. Der Meldungsleger hat anlässlich seiner Zeugenaussage glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit höherer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h durchgefahren ist und hat er weiters dargetan, dass ob genanntes Verkehrszeichen zur Tatzeit aufgestellt war.

Nach § 11 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes verpflichtet der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen den Betroffenen sich der Grenzkontrolle zu stellen. Der Grenzübertritt an der xxxgrenze führt mit der Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.Nach Paragraph 11, Absatz eins, des Grenzkontrollgesetzes verpflichtet der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen den Betroffenen sich der Grenzkontrolle zu stellen. Der Grenzübertritt an der xxxgrenze führt mit der Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt durch Verordnung zu bestimmen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der xxxgrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt durch Verordnung zu bestimmen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der xxxgrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.

Mit Verordnung BGBl. II 457/2021 wurde für die Tatzeit festgelegt, dass die Binnengrenze zur Republik xxx im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden darf.Mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 457 aus 2021, wurde für die Tatzeit festgelegt, dass die Binnengrenze zur Republik xxx im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden darf.

Das Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 12 StVO zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat.Das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 12, StVO zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat zumal er ohne anzuhalten weitergefahren ist bzw. sich der Grenzkontrolle nicht gestellt hat. Es trifft zu, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.06.2017, C-9/16 klargestellt hat, dass systematische Grenzkontrollen im Schengenraum unzulässig sind. Im Urteil des Gerichtshofes vom 26.04.2022 C368/20 wird ausgeführt, dass einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen Art. 25 und 27 des Schengenergrenzkodex entgegensteht wenn deren Dauer die Gesamthöchstdauer von 6 Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt die eine erneute Anwendung der in Art. 25 vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen würde und wird weiters ausgeführt, dass eine Regelung, mit der ein Mitgliedstaat eine Person bei Androhung einer Sanktion dazu verpflichtet bei der Einreise einen Reisepass oder Personalausweis vorzuzeigen dann unzulässig ist wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gegen diese Bestimmung verstößt.Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat zumal er ohne anzuhalten weitergefahren ist bzw. sich der Grenzkontrolle nicht gestellt hat. Es trifft zu, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.06.2017, C-9/16 klargestellt hat, dass systematische Grenzkontrollen im Schengenraum unzulässig sind. Im Urteil des Gerichtshofes vom 26.04.2022 C368/20 wird ausgeführt, dass einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen Artikel 25 und 27 des Schengenergrenzkodex entgegensteht wenn deren Dauer die Gesamthöchstdauer von 6 Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt die eine erneute Anwendung der in Artikel 25, vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen würde und wird weiters ausgeführt, dass eine Regelung, mit der ein Mitgliedstaat eine Person bei Androhung einer Sanktion dazu verpflichtet bei der Einreise einen Reisepass oder Personalausweis vorzuzeigen dann unzulässig ist wenn die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gegen diese Bestimmung verstößt.

Unter Bedachtnahme auf obige Urteile ist auszuführen, dass mit obgenannter Verordnung die Grenzkontrollen für die Zeit von 12.11.2021 bis 11.05.2022 somit für eine Dauer die 6 Monate nicht überschreitet eingeführt wurde. Es galten jedoch sowohl vorher als auch nachher im unmittelbaren Anschluß sinngleiche Verordnungen. Da das erkennende Gericht aufgrund der damaligen Gegebenheiten (u.a. Corona und Migranten) davon ausgeht, daß eine „neue Bedrohung“ gegeben war erscheinen somit diese Verordnung nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nicht dargestellt wird warum durch die Handlung die öffentliche Ordnung und Sicherheit in nicht unerheblichem Maße geschädigt wurde. Dazu ist auf § 19 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Das strafrechtliche geschützte Rechtsgut erscheint bedeutend, da der Zweck der Bestimmung u.a. die Einhaltung der Sicherheitspolizei, des Passwesens der Fremdenpolizei und des Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesens ist. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer der Grenzkontrolle nicht gestellt hat, hat er erheblich gegen die geschützten Interessen verstoßen, dies unabhängig davon ob für den Polizisten eine Notwendigkeit gegeben war eine Kontrolle des Beschwerdeführers durch den nächsten Polizeiposten zu veranlassen. Demgemäß erscheint die verhängte Strafe, insbesondere unter Bedachtnahme auf den bis zu 2180 Euro bzw. 6 Wochen reichenden Strafrahmen angemessen.Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nicht dargestellt wird warum durch die Handlung die öffentliche Ordnung und Sicherheit in nicht unerheblichem Maße geschädigt wurde. Dazu ist auf Paragraph 19, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Das strafrechtliche geschützte Rechtsgut erscheint bedeutend, da der Zweck der Bestimmung u.a. die Einhaltung der Sicherheitspolizei, des Passwesens der Fremdenpolizei und des Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesens ist. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer der Grenzkontrolle nicht gestellt hat, hat er erheblich gegen die geschützten Interessen verstoßen, dies unabhängig davon ob für den Polizisten eine Notwendigkeit gegeben war eine Kontrolle des Beschwerdeführers durch den nächsten Polizeiposten zu veranlassen. Demgemäß erscheint die verhängte Strafe, insbesondere unter Bedachtnahme auf den bis zu 2180 Euro bzw. 6 Wochen reichenden Strafrahmen angemessen.

I.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Grenzkontrolle, Schengenabkommen, Verkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.86.4.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten