TE Lvwg Erkenntnis 2023/12/21 KLVwG-2412/6/2023

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00202 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Kärnten
83 Naturschutz Umweltschutz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BiozidG 2000 §3 Abs1
BiozidG 2000 §15 Abs1
BiozidG 2000 §20a Abs1
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art10 Abs1 Z12
ISG Krnt 2005 §1
UIG 1993 §3 Abs1 Z1
UIG 1993 §8 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.11.2021, Zahl: xxx (xxx),mit welchem der Antrag vom 15.7.2021 und 6.9.2021 auf Beantwortung konkreter Fragen zum abgeschlossenen Verfahren (Biozidproduktegesetz) des Produktes „xxx“ gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2019, abgewiesen wurde, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2023, Ra 2022/07/0216-7, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.11.2021, Zahl: xxx (xxx),mit welchem der Antrag vom 15.7.2021 und 6.9.2021 auf Beantwortung konkreter Fragen zum abgeschlossenen Verfahren (Biozidproduktegesetz) des Produktes „xxx“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, abgewiesen wurde, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2023, Ra 2022/07/0216-7, den

B E S C H L U S S :

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

 
und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde

b e h o b e n .

II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 15.7.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen und Auskunft betreffend die Zulassung von Aktivchlor nach den §§ 2 Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz – UIG. Der Beschwerdeführer beantragte die Beantwortung von mehreren Fragen zu näher bezeichneten Wirkstoffen. Dieser Eingabe war auch ein Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.11.2020 beigefügt, in dem ausgeführt wird, dass der Wirkstoff des gegenständlichen Produktes als neuer Wirkstoff zu sehen sei, der vor seiner Zulassung für diese Produktkategorie durch eine Durchführungsverordnung der Kommission gemäß § 4 Biozidproduktegesetz (als Wirkstoff in dieser Produktgruppe) nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe und das Produkt umgehend aus dem Handel zu entfernen ist.Mit Eingabe vom 15.7.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen und Auskunft betreffend die Zulassung von Aktivchlor nach den Paragraphen 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Umweltinformationsgesetz – UIG. Der Beschwerdeführer beantragte die Beantwortung von mehreren Fragen zu näher bezeichneten Wirkstoffen. Dieser Eingabe war auch ein Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.11.2020 beigefügt, in dem ausgeführt wird, dass der Wirkstoff des gegenständlichen Produktes als neuer Wirkstoff zu sehen sei, der vor seiner Zulassung für diese Produktkategorie durch eine Durchführungsverordnung der Kommission gemäß Paragraph 4, Biozidproduktegesetz (als Wirkstoff in dieser Produktgruppe) nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe und das Produkt umgehend aus dem Handel zu entfernen ist.

Mit Schreiben vom 22.7.2021 hat das Amt der Kärntner Landesregierung den Beschwerdeführer aufgefordert, nochmals bekannt zu geben, welche Umweltinformationen konkret begehrt wurden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme eines Amtssachverständigen – betreffend den Antrag vom 15.7.2021 – übermittelt. Mit Stellungnahme vom 6.9.2021 machte der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des UIG geltend und stellte ergänzende Fragen sowie den Antrag, falls die Beantwortung der Fragen nicht erteilt wird, auf Erlassung eines Bescheides.

Über Aufforderung der belangten Behörde teilte nunmehr die xxx GmbH als Rechtsnachfolgerin der xxx GmbH mit, dass durch die Auskunftserteilung Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden und erteilte keine Zustimmung zur Auskunftserteilung über Produkte der „xxx“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.11.2021 wies die die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Beantwortung konkreter Fragen zum abgeschlossenen Verfahren (Biozidproduktegesetz) ab. Dagegen wurde die nunmehr vorliegende Beschwerde erhoben und gleichzeitig Säumnisbeschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 29.9.2022, Zahl: KLVwG-77/8/2022, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.10.2023, Ra 2022/07/0216-7, den Beschluss gefasst, den Fristsetzungsantrag zurückzuweisen und zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wird.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 UIG idgF sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind -Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG idgF sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind -

1.
Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; (...)

Die gegenständlich für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Bestimmungen des BiozidprodukteG idgF lauten wie folgt:

Zuständige Behörde und Aufgaben

§ 3. (1) BiozidprodukteG idgF:  Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind. (...)Paragraph 3, (1) BiozidprodukteG idgF: Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Artikel 81, der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Artikel 27, Absatz 2,, Artikel 35,, Artikel 37 und Artikel 44, der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind. (...)

Überwachung

§ 15. (1) leg. cit.: Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig. (...)Paragraph 15, (1) leg. cit.: Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig. (...)

Marktüberwachungsbehörden

§ 20a. (1) leg. cit.:  Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken. (...)Paragraph 20 a, (1) leg. cit.: Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach Paragraph eins, ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich - im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken. (...)

Festzuhalten ist eingangs, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren ausdrücklich nicht nur auf das K-ISG, sondern auch auf das UIG, stützt. Zudem sind die ersten sieben Fragen des Antrages vom 1.7.2021 beantwortet und setzt sich die nunmehr vorliegende Entscheidung mit den verbleibenden vier Fragen des Antrages vom 15.7.2021 sowie fünf Fragen des Antrages vom 6.12.2021 auseinander.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 19.10.2023, Ra 2022/07/0216-7, wörtlich Folgendes klargestellt:

§ 3 Abs. 1 UIG stellt hinsichtlich der „informationspflichtigen Stellen“ nach dem UIG darauf ab, ob sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.„§ 3 Absatz eins, UIG stellt hinsichtlich der „informationspflichtigen Stellen“ nach dem UIG darauf ab, ob sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

Damit sind informationspflichtige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG organisatorisch sowohl bundes- als auch landesgesetzlich eingerichtete Behörden und staatliche Stellen; funktionell allerdings nur insoweit, als sich die angefragten Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG² [2011], 31; Raschauer, Der Anspruch auf Umweltinformation, in Hauer [Hrsg.], Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit [2010], 70; Wagner/Hartl, Handbuch Umweltinformation [2023], 69).Damit sind informationspflichtige Stellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UIG organisatorisch sowohl bundes- als auch landesgesetzlich eingerichtete Behörden und staatliche Stellen; funktionell allerdings nur insoweit, als sich die angefragten Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen vergleiche Ennöckl/Maitz, UIG² [2011], 31; Raschauer, Der Anspruch auf Umweltinformation, in Hauer [Hrsg.], Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit [2010], 70; Wagner/Hartl, Handbuch Umweltinformation [2023], 69).

Die begehrten Informationen betreffen Angelegenheiten nach dem BiozidprodukteG, insbesondere die Entfernung eines Produktes aus dem Handel.

Die Inverkehrbringung von Biozidprodukten ist durch die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung) geregelt. Zuständigkeiten und Verfahren auf nationaler Ebene regelt das vom Bundesgesetzgeber erlassene BiozidprodukteG.Die Inverkehrbringung von Biozidprodukten ist durch die Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung) geregelt. Zuständigkeiten und Verfahren auf nationaler Ebene regelt das vom Bundesgesetzgeber erlassene BiozidprodukteG.

In den Erläuterungen zu diesem Gesetz beruft sich der Gesetzgeber auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und - soweit die Bestimmungen als typisch gesundheitspolizeilich zu bewerten seien - auf den Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen). Die vorliegenden Regelungen beträfen generell gewerblich oder industriell hergestellte Stoffe und Produkte und verpflichteten überdies Personen, die Biozidprodukte gewerblich in Verkehr brächten, vor der Vermarktung eine Zulassung zu erwirken. Die Bundeskompetenz könne auch für Regelungen in Anspruch genommen werden, die die Verwendung von Biozidprodukten beträfen, weil die Verwendung zum Teil gewerblich oder industriell erfolge beziehungsweise weil gerade dem Gesundheitsschutz dienende Regelungen die Bestimmungen über die Verwendung in notwendiger Weise einschließen müssten. Die Regelungen seien nach kompetenzrechtlichen Kriterien entweder als typisch gewerbepolizeilich zu systematisieren oder, soweit sie auch dem Schutz der Gesundheit von Menschen dienten, als gesundheitspolizeilich (vgl. RV 2294 BlgNR XXIV. GP 15).In den Erläuterungen zu diesem Gesetz beruft sich der Gesetzgeber auf die Kompetenztatbestände des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und - soweit die Bestimmungen als typisch gesundheitspolizeilich zu bewerten seien - auf den Tatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG (Gesundheitswesen). Die vorliegenden Regelungen beträfen generell gewerblich oder industriell hergestellte Stoffe und Produkte und verpflichteten überdies Personen, die Biozidprodukte gewerblich in Verkehr brächten, vor der Vermarktung eine Zulassung zu erwirken. Die Bundeskompetenz könne auch für Regelungen in Anspruch genommen werden, die die Verwendung von Biozidprodukten beträfen, weil die Verwendung zum Teil gewerblich oder industriell erfolge beziehungsweise weil gerade dem Gesundheitsschutz dienende Regelungen die Bestimmungen über die Verwendung in notwendiger Weise einschließen müssten. Die Regelungen seien nach kompetenzrechtlichen Kriterien entweder als typisch gewerbepolizeilich zu systematisieren oder, soweit sie auch dem Schutz der Gesundheit von Menschen dienten, als gesundheitspolizeilich vergleiche Regierungsvorlage 2294 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 15).

Dieser Ansicht, nämlich, dass als Kompetenzgrundlage des BiozidprodukteG Art. 10 Abs. 1 Z 8 bzw. Z 12 B-VG anzunehmen ist, ist beizutreten (vgl. auch - unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - Attlmayr in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Chemikalienrecht, 1043ff). Somit ist festzuhalten, dass sich die begehrten Informationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, was wiederum zur Folge hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausging, dass die vorliegenden Auskunftsbegehren nur nach dem K-ISG und nicht (auch) nach dem UIG zu beurteilen seien.Dieser Ansicht, nämlich, dass als Kompetenzgrundlage des BiozidprodukteG Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, bzw. Ziffer 12, B-VG anzunehmen ist, ist beizutreten vergleiche auch - unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - Attlmayr in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Chemikalienrecht, 1043ff). Somit ist festzuhalten, dass sich die begehrten Informationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, was wiederum zur Folge hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausging, dass die vorliegenden Auskunftsbegehren nur nach dem K-ISG und nicht (auch) nach dem UIG zu beurteilen seien.

Schon dies muss zur Aufhebung des gegenständlichen Erkenntnisses führen:

Nach § 8 Abs. 1 UIG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen (vgl. auch zum diesbezüglich inhaltsgleichen Steiermärkischen UIG VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, oder 19.4.2023, Ra 2023/07/0007).Nach Paragraph 8, Absatz eins, UIG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen vergleiche auch zum diesbezüglich inhaltsgleichen Steiermärkischen UIG VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, oder 19.4.2023, Ra 2023/07/0007).

Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (vgl. in diesem Sinne zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen vergleiche in diesem Sinne zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Überdies begehrte der Revisionswerber auch ausdrücklich eine bescheidmäßige Erledigung im Falle der Nichterteilung der Auskunft in seinem zweiten Antrag vom 6. September 2021.

Bei der gegenständlichen Anwendbarkeit des UIG hätte das Verwaltungsgericht im Falle der Entscheidung in der Sache im Säumnisbeschwerdeverfahren sohin entweder auszusprechen gehabt, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen gehabt, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. nochmals in diesem Sinne zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN oder ähnlich zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).Bei der gegenständlichen Anwendbarkeit des UIG hätte das Verwaltungsgericht im Falle der Entscheidung in der Sache im Säumnisbeschwerdeverfahren sohin entweder auszusprechen gehabt, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen gehabt, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen vergleiche nochmals in diesem Sinne zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN oder ähnlich zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).

Aufgrund der obigen Erwägungen zur kompetenzrechtlichen Einordnung unter Art. 10 Abs. 1 B-VG tritt auch zu Tage, dass dem Revisionswerber - neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit des UIG - auch hinsichtlich der vorgebrachten Unzuständigkeit der belangten Behörde beizupflichten ist.Aufgrund der obigen Erwägungen zur kompetenzrechtlichen Einordnung unter Artikel 10, Absatz eins, B-VG tritt auch zu Tage, dass dem Revisionswerber - neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit des UIG - auch hinsichtlich der vorgebrachten Unzuständigkeit der belangten Behörde beizupflichten ist.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 wurden die Anträge des Revisionswerbers gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 K-ISG (1. Abschnitt Allgemeine Auskunftspflicht) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 wurden die Anträge des Revisionswerbers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, K-ISG (1. Abschnitt Allgemeine Auskunftspflicht) abgewiesen.

Nach § 1 des K-ISG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung (insoweit übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 20 Abs. 4 B-VG) „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.Nach Paragraph eins, des K-ISG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung (insoweit übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 20, Absatz 4, B-VG) „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils um Auskunft ersuchten Organes (vgl. zum hinsichtlich des hier maßgeblichen Wortlautes identen Auskunftspflichtgesetz VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005, sowie zum Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, jeweils mwN). Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils um Auskunft ersuchten Organes vergleiche zum hinsichtlich des hier maßgeblichen Wortlautes identen Auskunftspflichtgesetz VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005, sowie zum Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, jeweils mwN). Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).

Neben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach § 3 Abs. 1 BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020, ist nach § 15 BiozidprodukteG - soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt - für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidprodukteG der Landeshauptmann zuständig. Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte zuständig; auch zur Marktüberwachung ist nach § 20a leg. cit. der Landeshauptmann berufen.Neben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Paragraph 3, Absatz eins, BiozidprodukteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,, ist nach Paragraph 15, BiozidprodukteG - soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt - für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidprodukteG der Landeshauptmann zuständig. Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte zuständig; auch zur Marktüberwachung ist nach Paragraph 20 a, leg. cit. der Landeshauptmann berufen.

Zu diesen Zuständigkeitsregelungen ist den Gesetzesmaterialen zusammengefasst zu entnehmen, dass die Biozidprodukteverordnung und das BiozidprodukteG grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden sollten. Lediglich das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte solle - unter näheren hier nicht relevanten Voraussetzungen - aus Praktikabilitätsgründen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (seit der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 53/2020 von der Bundesministerin bzw. von dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) abgewickelt werden, weil es sich um bundesweite Zulassungen handeln werde. Die wesentlichen Teile der Vollziehung, und insbesondere die Überwachung, sollten dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zukommen. Die geplanten Überwachungsbestimmungen folgten damit dem System der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau sollten insbesondere dazu ermächtigt werden, im Zuge der Überwachungsmaßnahmen überall dort, wo Biozidprodukte hergestellt, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet würden, Nachschau zu halten, gegebenenfalls Proben zu ziehen, und notwendigenfalls auch die Beschlagnahme von Biozidprodukten oder Wirkstoffen zu veranlassen oder sonstige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen (vgl. RV 2294 BlgNR XXIV. GP 13).Zu diesen Zuständigkeitsregelungen ist den Gesetzesmaterialen zusammengefasst zu entnehmen, dass die Biozidprodukteverordnung und das BiozidprodukteG grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden sollten. Lediglich das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte solle - unter näheren hier nicht relevanten Voraussetzungen - aus Praktikabilitätsgründen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (seit der Gesetzesänderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020, von der Bundesministerin bzw. von dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) abgewickelt werden, weil es sich um bundesweite Zulassungen handeln werde. Die wesentlichen Teile der Vollziehung, und insbesondere die Überwachung, sollten dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zukommen. Die geplanten Überwachungsbestimmungen folgten damit dem System der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau sollten insbesondere dazu ermächtigt werden, im Zuge der Überwachungsmaßnahmen überall dort, wo Biozidprodukte hergestellt, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet würden, Nachschau zu halten, gegebenenfalls Proben zu ziehen, und notwendigenfalls auch die Beschlagnahme von Biozidprodukten oder Wirkstoffen zu veranlassen oder sonstige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen vergleiche Regierungsvorlage 2294 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13).

Vor dem Hintergrund der obigen kompetenzrechtlichen Einordnung unter Art. 10 Abs. 1 B-VG, nach dem in den dort aufgezählten Angelegenheiten die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist, den zitierten Zuständigkeitsregelungen und den Erläuterungen ergibt sich klar das Bild, dass die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidprodukteG hinsichtlich der Überwachung in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt.Vor dem Hintergrund der obigen kompetenzrechtlichen Einordnung unter Artikel 10, Absatz eins, B-VG, nach dem in den dort aufgezählten Angelegenheiten die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist, den zitierten Zuständigkeitsregelungen und den Erläuterungen ergibt sich klar das Bild, dass die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidprodukteG hinsichtlich der Überwachung in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt.

Bei den begehrten Auskünften besteht eine sachliche Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung sohin nicht, weil Angelegenheiten nach der Biozidprodukteverordnung und dem BiozidprodukteG nach der sachlichen Zuständigkeit nicht in einem Verwaltungsverfahren vor der Kärntner Landesregierung zu entscheiden sind bzw. - zumindest nach dem Akteninhalt und den oben dargestellten Zuständigkeitsnormen - auch jene die begehrten Informationen betreffenden Angelegenheiten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der Kärntner Landesregierung waren bzw. wären (vgl. die in Rn. 40 zitierte Judikatur). In diesem Sinne erging auch die Aufforderung zur Entfernung des gegenständlichen Produktes vom 10. November 2020 nicht durch die Kärntner Landesregierung, sondern durch den Landeshauptmann. Die gegenständlich begehrten Auskünfte betreffen daher klar keine Angelegenheiten des Wirkungsbereichs der Landesregierung im Sinne des § 1 Abs. 1 K-ISG und war die Kärntner Landesregierung - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - nicht zur Auskunftserteilung oder deren bescheidmäßiger Verweigerung zuständig.“Bei den begehrten Auskünften besteht eine sachliche Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung sohin nicht, weil Angelegenheiten nach der Biozidprodukteverordnung und dem BiozidprodukteG nach der sachlichen Zuständigkeit nicht in einem Verwaltungsverfahren vor der Kärntner Landesregierung zu entscheiden sind bzw. - zumindest nach dem Akteninhalt und den oben dargestellten Zuständigkeitsnormen - auch jene die begehrten Informationen betreffenden Angelegenheiten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der Kärntner Landesregierung waren bzw. wären vergleiche die in Rn. 40 zitierte Judikatur). In diesem Sinne erging auch die Aufforderung zur Entfernung des gegenständlichen Produktes vom 10. November 2020 nicht durch die Kärntner Landesregierung, sondern durch den Landeshauptmann. Die gegenständlich begehrten Auskünfte betreffen daher klar keine Angelegenheiten des Wirkungsbereichs der Landesregierung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG und war die Kärntner Landesregierung - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - nicht zur Auskunftserteilung oder deren bescheidmäßiger Verweigerung zuständig.“

Aufgrund der nunmehr wiedergegebenen Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2023, Ra 2022/07/0216-7, besteht daher eine sachliche Zuständigkeit der begehrten Informationen durch die Kärntner Landesregierung nicht, da es keine Angelegenheit des Wirkungsbereiches der Kärntner Landesregierung im Sinne des § 1 Abs. 1 K-ISG ist und hat sie daher unzuständig eine Entscheidung getroffen.Aufgrund der nunmehr wiedergegebenen Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2023, Ra 2022/07/0216-7, besteht daher eine sachliche Zuständigkeit der begehrten Informationen durch die Kärntner Landesregierung nicht, da es keine Angelegenheit des Wirkungsbereiches der Kärntner Landesregierung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG ist und hat sie daher unzuständig eine Entscheidung getroffen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Umweltinformationen, Biozidprodukte, Kompetenztatbestände, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.2412.6.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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