Entscheidungsdatum
16.03.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §5 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.2024, Zahl: Ra 2024/02/0124-6, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.03.2024, KLVwG-2386/13/2023, zurückgewiesen.Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.09.2023, Zahl: xxx, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Am 12.05.2023 wurde auf der Polizeiinspektion xxx durch Insp. xxx festgehalten, dass am 12.05.2023 um 21:15 Uhr Herr xxx auf die Polizeiinspektion xxx gekommen war, um Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung im Straßenverkehr und Körperverletzung zu erstatten. xxx sei zuvor mit seinem PKW, einem Audi xxx mit dem Kennzeichen xxx, auf der xxx Landesstraße in Richtung xxx unterwegs gewesen, als nach der Ortschaft xxx sich hinter ihm ein PKW xxx mit dem Kennzeichen xxx mit Fernlicht näherte und extrem knapp auffuhr. xxx sei vom anderen PKW-Lenker überholt worden und als dieser vor ihm war, sei xxx von dem anderen PKW-Lenker durch starkes Abbremsen genötigt worden, ebenfalls abzubremsen. Beide wären auf Höhe xxx, Km xxx, bei der dortigen Bushaltestelle zu Stehen gekommen. Der Beschwerdeführer stieg laut Angaben von xxx aus seinem Fahrzeug aus und hätte xxx seine Fensterscheibe hinuntergefahren. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen und hätte der Beschwerdeführer xxx in weiterer Folge mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in seinen PKW eingestiegen und weitergefahren. Während der Auseinandersetzung wäre auch xxx, welche mit einem eigenen PKW unterwegs war, zum Ort des Geschehens gekommen und hätte sie zu xxx gesagt, dass sie das ohne Polizei regeln könnten. xxx sei dann jedoch weitergefahren.
xxx hat im Rahmen dieser Anzeigenerstattung auch angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Ganges und seiner lallenden Aussprache mit Sicherheit alkoholisiert gewesen sei. Als Zeitpunkt des Vorfalles wurde durch xxx 21:05 Uhr angegeben und als Ereignisort die Ortschaft xxx bei der angeführten Bushaltestelle.
Auf Basis dieser Informationen fuhr die Streife xxx zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Gattin xxx. Nachdem die Beamten klingelten, machte die Gattin des Beschwerdeführers die Haustüre auf und wurde sie zum Sachverhalt befragt. Sie gab an, dass sie zum vorgehaltenen Sachverhalt nicht viel sagen könne, da sie erst später dazugekommen sei. Daraufhin wurde sie ersucht, ihren Gatten zu holen. Währenddessen wurden die Beamten von ihr ins Haus gelassen. Im Haus wurde der Beschwerdeführer ebenfalls zum vorhin angeführten Sachverhalt befragt, wobei er sämtliche Vorwürfe abstritt. Auch gab er lt. Anzeigenprotokoll vom 15.05.2023, xxx, an, kein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Da xxx jedoch glaubhaft angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, wurde der Beschwerdeführer am 12.05.2023 um 21:54 Uhr zum Alkovortest aufgefordert, welcher einen Messwert von 1,04 mg/l ergab. Aufgrund dessen wurde er zum Alkomatentest aufgefordert und sollte er hierfür die Beamten auf die Polizeiinspektion xxx begleiten, was er auch tat.
Daraufhin wurde am 12.05.2023 um 22:24 Uhr durch den Beschwerdeführer ein Alkomatentest durchgeführt, welcher einen relevanten Messwert von 0,99 mg/l ergab. Da jedoch der Beschwerdeführer abstritt, ein Fahrzeug gelenkt zu haben und auch keine Wahrnehmung der Beamten stattfand, sondern lediglich die Aussage von xxx im Raum stand, wurde der Führerschein vorerst nicht abgenommen.
In der Anzeige wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur widerwillig Angaben zum Sachverhalt gemacht hat bzw. sämtliche Vorwürfe bestritten habe. Es würde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Nötigung im Straßenverkehr und Körperverletzung erstattet werden.
Zur Alkoholkontrolle wurde in der Anzeige weiters festgehalten, dass ein leichter Alkoholgeruch festgestellt wurde, der Gang des Beschwerdeführers sicher war, die Sprache lallend, das Benehmen beherrscht und eine Bindehautrötung deutlich.
Der Beschwerdeführer gab dem Beamten gegenüber an, dass er nachmittags bei einer Geburtstagsfeier ein paar Getränke getrunken habe, er hätte nicht mitgezählt.
Hinsichtlich seines letzten Alkoholkonsums vor der Atemluftmessung hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, auch nicht zu einem Sturztrunk oder Nachtrunk. Es wären keine leeren Gläser vor Ort gesehen worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 90 kg wiegt und eine Körpergröße von 1,89 aufweise. Weiters gab er an, dass er Zahnhaftcreme der Marke Epedrexat, Volsan, Eprel Spritze verwende und Morbus Bechterew als Erkrankung habe.
Mit Schreiben vom 19.05.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich folgender Verwaltungsübertretung aufgefordert:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l.
Tatzeit: Datum: 12.05.2023 Uhrzeit: 21:05 Uhr
Tatort: Gemeinde xxx, xxx, xxx Landesstraße – xxx;
StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Stellungnahmefrist, welche ihm gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 22.06.2023 führt der Beschwerdeführer vorweg aus, dass er weder der Halter noch der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx sei. Bereits aus diesem Grund wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Er hätte das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx gelenkt.
Für den Fall, dass ihm eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen würde, könne eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO nicht vorliegen, da der um 22:24 Uhr bzw. 22:26 Uhr festgestellte Alkoholgehalt nicht dem tatsächlichen Wert entspreche, zu der Zeit, als er sein Fahrzeug gelenkt habe. Der am 12. Mai 2023 gemessene Wert stimme nicht mit dem tatsächlichen Atemalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines Fahrzeuges überein. Zum Beleg dieses Vorbringens verweist er auf den unter 1. vorgebrachten Sachverhalt, welcher durch den Beschwerdeführer wie folgt angegeben wird: Für den Fall, dass ihm eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen würde, könne eine Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht vorliegen, da der um 22:24 Uhr bzw. 22:26 Uhr festgestellte Alkoholgehalt nicht dem tatsächlichen Wert entspreche, zu der Zeit, als er sein Fahrzeug gelenkt habe. Der am 12. Mai 2023 gemessene Wert stimme nicht mit dem tatsächlichen Atemalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines Fahrzeuges überein. Zum Beleg dieses Vorbringens verweist er auf den unter 1. vorgebrachten Sachverhalt, welcher durch den Beschwerdeführer wie folgt angegeben wird:
„1. Sachverhalt:
Am 12. Mai 2023 war ich bei der Geburtstagsfeier meiner Mutter eingeladen, bei welcher ich am Nachmittag um ca. 14:30 Uhr eintraf. Ich war dort für das Wohlergehen und die Versorgung der Gäste zuständig. Während dieser Feier konsumierte ich in etwa 4-5 Bier. Der Konsum von Bier erstreckte sich über einen langen Zeitraum von 14:30 bis 20:45 Uhr, sohin über sechs Stunden. Andere Alkoholika habe ich in diesem Zeitraum nicht getrunken. Dass ich während dieser Feier ausschließlich Bier konsumiert habe, kann xxx sowie meine Mutter xxx bezeugen.
Am Abend um ca. 20:45 Uhr habe ich zeitgleich mit meiner Ehegattin die Feier verlassen, und sind wir mit zwei verschiedenen Fahrzeugen nach Hause gefahren. Meine Frau fuhr hinter mir. Ich fuhr mit dem Fahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen xxx auf der xxx Landesstraße, xxx, heimwärts Richtung xxx. Auf dem Heimweg ist auf genannter Landesstraße ein Lenker mit seinem Fahrzeug in äußerst auffälliger Fahrweise gefahren. Er ist mit seinem Fahrzeug immer wieder über die Mittellinie gefahren und fuhr auf einer offenen Landesstraße mit lediglich ca. 60 bis 70 km/h. Ich machte den Lenker durch eine Lichthupe auf mich aufmerksam, sodass ich das Fahrzeug ungehindert überholen kann. Nachdem ich das Fahrzeug überholt habe, hat er beschleunigt und ist mir mit aufgeblendetem Fernlicht dicht nachgefahren.
An einer einsehbaren Stelle — an der Bushaltestelle entlang der xxx Landesstraße — habe ich mein Fahrzeug zum Stillstand gebracht. Aus mir unerklärbaren Gründen ist auch der andere mit seinem Fahrzeug zugefahren. Meine Frau, welche mit einem bestimmten Abstand hinter mir gefahren ist, ist mit ihrem Fahrzeug ebenfalls auf der Bushaltestelle zum Stehen gekommen. Ich habe den Lenker bei leicht geöffnetem Fenster seinerseits auf seine Fahrweise angesprochen. Weil ich gesehen habe, dass meine Frau auch da ist, bin ich zu meinem Fahrzeug zurück und weiter nach Hause gefahren.
Kurz nach 21:00 Uhr bin ich nach Hause gekommen. Gemeinsam mit meiner Ehegattin sind wir zu Hause noch zusammengesessen und haben Alkohol konsumiert. Ich habe dabei in kurzer Zeit in etwa drei große Bier sowie 3-4 Gläser Rum Diplomatico getrunken. Bei diesen Gläsern handelte es sich um eine Art Whiskyglas, welche eine Füllmenge von etwa 6-8 cl (Schätzung) aufwiesen.
Ich habe sohin erst nach der Inbetriebnahme meines Fahrzeuges und bevor die Polizeibeamten eingetroffen sind, größere Mengen und hochprozentigen Alkohol konsumiert. Der Nachtrunk erfolgte in kürzester Zeit. Diesen Umstand kann meine Ehegattin bezeugen, welche ebenfalls Wein und Rum Diplomatico konsumierte.
Ich ging zu Bett und meine Frau räumte noch die Küche auf, als die Polizei zu meiner Wohnadresse gekommen ist. Meine Ehegattin hat mich aus dem Bett geholt und mir mitgeteilt, dass die Polizei da sei. Mir wurde von den beiden einschreitenden Polizeibeamten vorgeworfen, dass ich offensichtlich unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben soll. Nachdem dieser Vorwurf nicht stimmte, mir jedoch offensichtlich nicht geglaubt wurde, habe ich daraufhin gegenüber der Polizei nichts mehr weiter ausgesagt. Ich wurde aufgefordert mit dem Alkohol-Vortester einen Alkoholtest zu machen, welchem ich umgehend Folge leistete, und ergab dieser einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/I. In weiterer Folge habe ich die Polizeibeamten auf die Polizeidienststelle xxx begleitet, um dort einen Alkoholtest mit einem geeichten Messgerät durchzuführen. Bei den Messungen um 22:24 und 22:26 Uhr wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,99 mg/I festgestellt.
An Essen nahm ich an diesem Tag zuletzt eine kleine Jause am Vormittag zu mir. Darüber hinaus habe ich nichts gegessen. Sohin hatte ich auf der Feier als auch zu Hause während des Alkoholkonsums einen leeren Magen.
Ich habe erst zu Hause nach Abstellen meines Fahrzeuges mit meiner Frau größere Mengen Alkohol und auch Hochprozentiges konsumiert. Der Nachtrunk wurde bei der Messung des Alkoholwertes nicht berücksichtigt.“
Basierend auf diesen durch ihn angegebenen Sachverhalt führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass er somit innerhalb von kürzester Zeit hochprozentigen Alkohol und Bier konsumiert habe und dies auf leeren Magen. Das Ergebnis der durchgeführten Alkoholmessung durch die Polizei stelle sohin nicht den Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens dar. Vor Inbetriebnahme seines Fahrzeuges habe er lediglich vier bis fünf Bier über den Zeitraum von 14:30 Uhr bis 20:45 Uhr konsumiert. Diese Menge an Bier könne nicht zu einem Alkoholgehalt von 0,99 mg/l führen. Der gemessene Alkoholgehalt würde somit bloß den Gehalt des Nachtrunkes widerspiegeln.
Er stelle daher den Antrag, einen medizinischen Sachverständigen zur Feststellung des tatsächlichen Alkoholgehaltes zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges in der Zeit von 20:45 Uhr bis ca. 21:00 Uhr unter Berücksichtigung der von ihm konsumierten Menge an Alkohol zu Hause (Nachtrunk) zu bestellen und hierfür Befund und Gutachten zu erstatten.
Am 03.08.2023 wurde als Zeuge der Polizeibeamte xxx durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei wurde ihm die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Er hielt in der Zeugenaussage seine Anzeige aufrecht und führte ergänzend an, dass am 12.05.2023 um 21:15 Uhr Herr xxx auf die Polizeiinspektion xxx gekommen war, um Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung im Straßenverkehr und Körperverletzung zu erstatten. xxx stellte eindeutig die Lenkeigenschaft des Beschwerdeführers fest und führte weiters aus, dass ihm der Beschwerdeführer bekannt wäre. Aufgrund des Umstandes, dass xxx ausführte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Ganges und seiner lallenden Aussprache mit Sicherheit alkoholisiert gewesen wäre, hätte sich die Streife xxx bestehend aus xxx und dem Zeugen xxx zur Wohnadresse der Familie xxx in xxx, xxx, begeben. Die Gattin des Beschwerdeführers hätte die Türe geöffnet und hätten ihr die Beamten den Grund für die Anwesenheit zur Kenntnis gebracht. Sie hätten die Gattin ersucht, ihren Mann zu holen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vom oberen Stockwerk heruntergekommen. Sie hätten auch dem Beschwerdeführer die Angaben des xxx zur Kenntnis gebracht. Die Gattin hätte sie dann ins Haus gebeten. Der Beschwerdeführer hätte sie mehrmals gefragt, was sie von ihm wollen. Sie hätten ihm nochmals den vorliegenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hätte dann die Lenkeigenschaft zugegeben. Die Nötigung sowie die Körperverletzung hätte er bestritten. Aufgrund der Ausführungen des xxx sowie der eindeutigen Alkoholisierungsmerkmale des Beschwerdeführers sei er zum Alkovortest aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hätte deutlichen Alkoholgeruch aufgewiesen und die Stimme wäre lallend gewesen. Auch wies er eine deutliche Bindehautrötung auf.
Der Beschwerdeführer sei bezüglich seines Alkoholkonsums befragt worden und hätte er angegeben, dass er vor dem Lenken des Fahrzeuges im Zuge der Geburtstagsfeier seiner Mutter einige Getränke konsumiert hätte. Auf Befragung wieviel, hätte er angegeben, dass er nicht mitgezählt habe.
Der Beschwerdeführer hätte im Zuge der Amtshandlung von sich aus keine Angaben darübergemacht, dass er erst nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert habe (Nachtrunk).
Auf die Frage, ob er nach der Fahrt zu Hause noch alkoholische Getränke konsumiert habe, hätte er angeführt, dass er keinerlei Getränke konsumiert habe und sofort ins Bett gegangen sei. Diese Aussage sei von seiner Gattin bestätigt worden.
In der Küche bzw. dem Esszimmer wären am Tisch oder sonst auf irgendwelchen Abstellflächen jedenfalls keine Gläser oder Flaschen ersichtlich gewesen, auch keine Leergebinde.
Aufgrund des Wertes mit dem Alkovortestgerätes wäre der Beschwerdeführer aufgefordert worden, auf die Polizeiinspektion xxx mitzukommen, um dort einen Test mit dem Alkomaten durchzuführen. Er halte abschließend nochmals ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer von sich aus keinerlei Angaben über die Konsumation von alkoholischen Getränken nach der Fahrt (Nachtrunk) im Zuge der Amtshandlung an seiner Wohnadresse xxx gemacht habe.
Auf Befragen über einen Nachtrunk hätte er angegeben, er habe keinerlei Getränke konsumiert und sei sofort ins Bett gegangen. Es wären in der Küche bzw. Esszimmer des Wohnhauses keine leeren Gläser bzw. Flaschen ersichtlich gewesen. Er hätte in Bezug auf den Alkoholkonsum vor der Fahrt lediglich angegeben, dass er nachmittags bei einer Geburtstagsfeier einige Getränke konsumiert habe. Bezüglich der Menge hätte er nicht mitgezählt.
Bei der Frage, ob der Polizeibeamte bei der Gattin des Beschwerdeführers eine Alkoholisierung bemerkt hätte, führte er aus, dass sie keine offensichtlichen Symptome einer Alkoholisierung hatte.
Ebenfalls wurde xxx von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen. Die entsprechende Niederschrift von der Vernehmung datiert mit 22.08.2023. Der Zeuge führte aus, dass er seinen PKW mit dem Kennzeichen xxx am 12.05.2023 gegen 20:50 Uhr auf der xxx – xxx Landesstraße von xxx kommend in Richtung xxx gelenkt habe. In xxx hätte sich hinter ihm ein PKW genähert. Der Lenker des PKW sei plötzlich hinter seinem Fahrzeug gewesen. Er hätte das Fernlicht verwendet und sei er extrem knapp auf sein Fahrzeug aufgefahren. In weiterer Folge hätte er ihn überholt und unmittelbar danach sein KFZ stark abgebremst. Er hätte dadurch sein Fahrzeug ebenfalls stark abbremsen müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Er hätte daraufhin kurz die Lichthupe verwendet, um den Fahrer auf sein Verhalten aufmerksam zu machen. In weiterer Folge hätte der Lenker des PKW sein Fahrzeug auf der Bushaltestelle in xxx angehalten. Auch er hätte sein Fahrzeug hinter dem Fahrzeug angehalten. Es habe sich beim PKW des Beschwerdeführers um ein Fahrzeug gehandelt, auf dem groß die Firmenaufschrift „xxx“ zu sehen war. Der Lenker des xxx sei ausgestiegen und zu seinem Fahrzeug gekommen. Daraufhin hätte ihn der Zeuge xxx erkannt. Es hätte sich herausgestellt, dass es sich dabei um Herrn xxx handle, welcher ihm bekannt sei. Er sei nicht aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, er hätte lediglich die Fensterscheibe des Fahrzeuges hinuntergefahren. Der Beschwerdeführer hätte in sein Fahrzeug geblickt, es sei ihm sofort der starke Alkoholgeruch aufgefallen. Er hätte ihn gefragt, ob er „deppert“ wäre, wieso er so langsam fahre. Der Zeuge xxx hätte daraufhin gesagt, dass, wenn er schon so knapp auffahre, er wenigstens abblenden solle. Darauf hätte der Beschwerdeführer in den Fahrzeuginnenraum gegriffen und hätte er den Zeugen xxx aus dem Fahrzeug ziehen wollen. In weiterer Folge hätte ihm der Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge xxx gab weiters an, dass er seinem Sohn, welcher sich ebenfalls im Auto befunden habe, gesagt habe, er solle die Polizei verständigen. Daraufhin sei er aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Da sei eine weibliche Person aufgetaucht, die er als Frau bzw. Lebensgefährtin von xxx erkannt habe. Diese war mit einem eigenen PKW unterwegs. Sie versuchte den Beschwerdeführer zu beruhigen und zu schlichten. Sie habe vorgeschlagen, den Vorfall ohne Polizei zu beenden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer jedoch in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren. Der Zeuge xxx gab an, dass er die Dame aufgefordert habe, sie solle ihr Fahrzeug wegstellen, zumal sie auf der Straße stand. Daraufhin sei sie ins Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Er hätte das Fahrzeug von Frau xxx verfolgt bis xxx, dort hätte sie kurz angehalten. Der Zeuge xxx gab an, dass er sie gefragt habe, warum sie weggefahren wäre und sie gesagt hätte, dass sie nicht weggefahren wäre. Daraufhin wäre sie weitergefahren. Der Zeuge hätte den Vorfall dann telefonisch seiner Frau geschildert und hätte dies ihm die genaue Identität des Herrn xxx bekanntgegeben und gesagt, dass die Familie in xxx wohne. Daraufhin, nachdem er die genaue Identität von xxx wusste, sei er zur Polizeiinspektion xxx gefahren und hätte den Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Anzeichen einer Alkoholisierung hatte, führte der Zeuge xxx in seiner Einvernahme aus, dass er seiner Meinung nach stark alkoholisiert gewesen wäre, er habe aus dem Mund stark nach Alkohol gerochen.
Mit Schreiben vom 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer von den beiden Einvernahmen verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzubringen.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahem vom 29.08.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm angebotenen Zeugen nicht einvernommen worden wären. Dies würde dem Amtswegigkeitsprinzip widersprechen. In weiterer Folge hält er erneut fest, dass der gemessene Atemalkoholgehalt aufgrund des Nachtrunkes nicht den tatsächlichen Atemalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines Fahrzeuges wiederspiegle. Auch wären die Angaben des Zeugen xxx widersprüchlich. Bei der Einvernahme vor der Behörde hätte er angegeben, dass er ihn sofort erkannt habe. Vor der Polizei am 09.06.2023 würde er jedoch ausführen, dass erst seine Frau ihm nähere Details mitgeteilt habe. Auch hätte er vor der Polizei ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihn an seiner Oberbekleidung erfasst und versucht hätte, aus dem Fahrzeug zu zerren und seine Brille beschädigt hätte. Vor der Behörde hätte er sich daran nicht mehr erinnern können. Die Aussagen seien inkonsistent und widersprüchlich. Selbst bei der Anzeige am selben Abend des Vorfalles hätte der Zeuge mit keinem Wort erwähnt, dass seine Brille beschädigt worden sei oder dass ihn der Beschwerdeführer an seinem T-Shirt gezerrt hätte.
Die Polizei hätte beim Einschreiten vor Ort keine Alkoholika (Gläser oder Flaschen oder sonstige Hinweise) mehr feststellen können, da die Frau des Beschwerdeführers bereits sämtliche Gläser und Flaschen weggeräumt habe, bevor auch sie beabsichtigt habe, schlafen zu gehen. Als die Polizei eingetroffen war, wäre er bereits im Bett gewesen und hätte ihn seine Frau aus dem Bett geholt. Er beantragte erneut die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen.
Mit Schreiben vom 25.08.2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die belangte Behörde um Übermittlung des Aktes zur Einsicht. Dies wurde im Anschluss gewährt.
Am 19.09.2023 wurde der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge xxx durch die belangte Behörde einvernommen. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass dieser zu Protokoll gab, dass er mit dem Beschwerdeführer befreundet sei. Am 12.05.2023 hätte bei der Mutter des Beschwerdeführers eine Geburtstagsfeier stattgefunden. Er war zur Feier eingeladen. Er sei mit der Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls befreundet. Die Feier hätte am Wohnsitz der Mutter stattgefunden und sei er gegen 14:00 Uhr bei der Geburtstagsfeier angekommen. Er hätte sich bei der Feier bis ca. 20:00 Uhr aufgehalten, der Beschwerdeführer sei gegen 14:30 Uhr zur Feier gekommen. Es wären ca. 30 Personen eingeladen gewesen, es hätte Essen und Getränke gegeben. Es sei eine Familienfeier gewesen, für die Bewirtung der Gäste sorgten die Familienangehörigen sowie der Beschwerdeführer. Die Feier hätte im Haus sowie auf der Terrasse und dem Garten stattgefunden. Zu dem von ihm beobachteten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass er den Beschwerdeführer nicht ständig beobachtet habe. Er hätte zumindest gesehen, dass er in seiner Anwesenheit ca. fünf große Flaschen Bier getrunken habe. Wann der Beschwerdeführer die Feier verlassen habe, könne er nicht sagen.
Mit nunmehr bekämpftem Straferkenntnis vom 26.09.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, Marke xxx, Type xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/I.
Tatzeit: Datum: 12.05.2023 Uhrzeit: 21:05 Uhr
Tatort: Gemeinde xxx, xxx, xxx Landesstraße - xxx, Straßenkilometer xxx, Bezirk xxx, Fahrtrichtung xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 518/1994Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, BGBI. Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 518/1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von €
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
1900,00
17 Tagen
§ 99 Abs. 1 lit. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz eins, lit. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindeste jedoch 10 Euro; je ein Tag primärer Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:
€ 2090,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Der Begründung ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachtrunkbehauptungen erst aufgrund der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde ergangen wären. Er hätte eine solche im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die Polizeibeamten nicht getätigt. Auch sei zu bedenken, dass die Zeitspanne zwischen dem Eintreffen des Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse (laut eigenen Angaben 21:05 Uhr, wobei der Vorfall laut Zeugen xxx an der Bushaltestelle der xxx Landesstraße ebenfalls um 21:05 Uhr stattgefunden habe) und dem durchgeführten Alkomatenvortest um 21:54 Uhr maximal 50 Minuten betragen habe. In diesem Zeitpunkt wären laut Angaben des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung von ihm drei große Bier und drei bis vier Gläser Rum Diplomatico mit einer Füllmenge von ca. 6 – 8 cl getrunken worden, sämtliche Gläser gereinigt und das Leergebinde und die Gläser weggeräumt worden. Diesen Ausführungen würde kein Glaube geschenkt werden. Auch hätte der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten dezidiert angegeben, dass er nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges zu Hause keinerlei Getränke konsumiert habe und sofort ins Bett gegangen wäre. Dies wäre im Zuge der ersten Polizeihandlung auch von seiner Ehefrau bestätigt worden. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. So ist nach dieser Judikatur davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit von sich aus hinzuweisen ist. Auch hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Dies hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung am 12.05.2023 gegen 21:54 Uhr nicht getan. Vielmehr hätte er auf Befragen des Polizeibeamten verneint, noch Getränke nach der Fahrt zu sich genommen zu haben. Die Angaben zum Nachtrunk wären durch den Beschwerdeführer fast 1 ½ Monate nach dem Tatzeitpunkt erst erfolgt. Es wäre diesen Angaben kein Glaube zu schenken gewesen. Hinsichtlich des irrtümlich angeführten unrichtigen Kennzeichens des xxx hält die belangte Behörde fest, dass sie dies korrigiert habe. Dem Beschwerdeführer gegenüber wäre dies mit der Verständigung der Beweisaufnahme vom 22.08.2023 zur Kenntnis gebracht worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In dieser führt er erneut den von ihm zusammengefassten Sachverhalt aus, bringt erneut seinen Nachtrunk vor, ersucht um Einvernahme seiner Gattin und seiner Mutter als Zeugen und stellt den Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Bestimmung des Alkoholgehaltes unter Berücksichtigung des Nachtrunks.
Erneut hält er fest, dass er nicht das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx gefahren sei.
Mit Schreiben vom 06.11.2023 wurde der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Schreiben vom 14.11.2023 das Gericht den Chefarzt der Landespolizeidirektion xxx folgende Fragen in einem Gutachten zu beantworten:
„Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat er am 12.05.2023 im Zeitraum von 14:30 Uhr bis 20:45 Uhr fünf große Bier konsumiert.
Bei der durchgeführten Messung des Alkoholwertes der Atemluft am 12.05.2023 wurde beim Beschwerdeführer um 22:24 Uhr ein Messwert von 0,99 mg/l und bei der zweiten Messung um 22:26 Uhr ein Messwert von 0,99 mg/l festgestellt.
Der Beschwerdeführer gibt an 90 kg zu wiegen und 1,89 m groß zu sein.
Es ergeht das Ersuchen zu berechnen welchen Atemluftalkoholwert der Beschwerdeführer nach diesen Angaben, das heißt nach einer Konsumation von fünf großen Bier im Zeitraum von 14:30 Uhr bis 20:45 Uhr um 22:24 Uhr erreichen konnte. Dabei möge berücksichtigt werden, dass laut Angaben des Beschwerdeführers er lediglich am Vormittag gejausnet hatte, und hat danach keine Speisen mehr konsumiert hat.
Weiters wird ersucht zu berechnen welchen Alkoholwert der Atemluft der Beschwerdeführer nach den genannten Angaben um 21:05 Uhr (Lenken eines PKW) hatte.
In der weiteren Folge des Verfahrens, das heißt in seiner Rechtfertigung bzw. Beschwerde, führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er kurz nach 21:00 Uhr nach Hause gekommen sei und erst dann größere Mengen hochprozentigen Alkohols konsumiert habe. Er führt an kurz nach 21:00 Uhr binnen kurzer Zeit noch drei große Bier sowie drei bis vier Gläser Rum Diplomatico getrunken zu haben wobei die Gläser eine geschätzte Füllmenge von 6 bis 8 cl aufweisen.
Es wird daher ebenfalls ersucht zu berechnen welchen theoretischen Alkoholwert der Beschwerdeführer nach der bereits zuvor genannten Konsumation von fünf großen Bier zwischen 14:30 Uhr und 20:45 Uhr und anschließender Konsumation von drei weiteren großen Bier sowie drei Gläser Rum Diplomatico mit 6 cl nach 21 Uhr um 22:24 Uhr bzw. 22:26 Uhr bei der Messung seines Atemluftalkoholes aufweisen hätte müssen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 14.11.2023 wurde die Staatsanwaltschaft xxx bzw. das Bezirksgericht xxx ersucht, zu dem dort anhängigen Strafverfahren etwaige bereits ergangene Verhandlungsschriften oder Urteile zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 24.11.2023 gab daraufhin das Bezirksgericht xxx bekannt, dass das Landesgericht xxx zur Zahl: xxx zuständig sei.
Das Landesgericht xxx legte mit Schreiben vom 27.11.2023 folgende Unterlagen vor:
Strafantrag, datiert mit 25.08.2023, Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 17.10.2023 und einen Beschluss, datiert mit 30.11.2023.
Dem Strafantrag ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, dass er am 12.05.2023 in xxx, Gemeinde xxx, den xxx, der die xxx Landesstraße in Fahrtrichtung xxx mit seinem PKW, in dem sich auch sein Sohn xxx als Beifahrer befunden hat, befuhr, durch Gewalt zu einer Handlung, und zwar zum sofortigen Abbremsen des PKW genötigt habe, indem er den von xxx gelenkten PKW nach dem Überholen in der Straßenmitte voranfuhr und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit abrupt abbremste, sodass xxx zu einer Vollbremsung gezwungen war, um einen Aufprall zu verhindern. Durch die angeführte Tathandlung hätte der Beschwerdeführer vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des xxx und des xxx herbeigeführt. Weiters wurde ihm zur Last gelegt, dass er xxx durch das Versetzten eines Faustschlages in dessen Gesicht vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt (zumindest einen Tag andauernde Schmerzen im Kopfbereich) zugeführt habe. Er hätte hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen.
Der Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 17.10.2023 ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin, die in dem hier gegenständlichen Verfahren auch rechtsfreundlich vertritt, hat sich zu Beginn der Verhandlung zu allen drei Punkten als nicht schuldigt bekannt. In der daraufhin ergangenen Befragung durch die Richterin hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht schuldig fühle. Er sei am 12.05.2023 von 14:30 Uhr bis ca. 20:45 Uhr bei der Feier seiner Mutter gewesen und sei er dann nach Hause gefahren. Dort hätte er 5 Bier getrunken und nichts gegessen. Seine Frau sei gleichzeitig mit ihm mit ihrem Fahrzeug aufgebrochen. Er sei mit dem Firmenfahrzeug unterwegs gewesen. Seine Frau sei hinter ihm gefahren, in welchem Abstand könne er nicht sagen. Es sei dunkel gewesen, man hätte nur Lichter gesehen. Er sei dann auf einen anderen PKW gestoßen, dieser sei vor xxx vor ihm gefahren und sei er durch xxx hinter ihm nachgefahren. Dann sei der andere PKW außerhalb des Ortsgebietes mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren. Es sei ihm aufgefallen, dass der andere PKW immer wieder die Mittellinie überfahren habe. Offensichtlich sei er abgelenkt gewesen. Er hätte ihn dann überholt und hätte er sich wieder eingereiht. Der andere PKW hätte sowohl während des Überholvorganges als auch danach dann immer wieder Gas gegeben. Dies sei ihm komisch vorgekommen und sei er dann eben rechts bei der Bushaltestelle stehengeblieben. Es wäre dunkel und trocken gewesen. Wie weit seine Frau zu dem Zeitpunkt hinter ihm gewesen sei, wüsste er nicht. Bevor er überholt habe, hätte er den Fahrer vor ihm zweimal mit der Lichthupe angehupt. Dies unmittelbar hintereinander ganz normal. Er wollte einfach zum Überholen ansetzen, und nachdem er vorher die Mittellinie mehrfach überfahren habe, hätte er dies so gemacht. Er sei vielleicht mit 100 km/h gefahren, als er überholt habe. Seine Frau hätte nicht überholt.
Er hätte die Absicht gehabt, ca. 500 m nach der Bushaltestelle xxx links die Straße hinauf nach xxx zu fahren. Er sei danach auch dort gefahren. Er fahre dort meistens um eine solche Tageszeit, tagsüber fahre er öfter über xxx, da sehr viel Werksverkehr auf dieser Strecke dann nach Norden hinauf sei. Er hätte mit seiner Gattin nicht besprochen, wo sie fahren werden. Seine Gattin sei nicht hinter ihm nachgefahren diese Strecke, es sei dies nur ein sehr enger einspuriger Weg, wenn man hier ausweichen müsse, müsse man rückwärts fahren. Seine Frau sei über xxx gefahren. Seine Frau ist vielleicht 10, 15 Minuten nach ihm dann angekommen.
Er hätte sein Überholmanöver auf Höhe der Trafostation links noch vor der xxx begonnen. Das Überholmanöver sei dann noch vor der xxx beendet gewesen. Er hätte sowohl am Beginn des Überholmanövers links als auch danach rechts beim Einreihen wieder geblinkt. Er habe beim Einreihen das Fahrzeug hinten komplett gesehen. Genau könne er nicht angebe, wie weit dieses Fahrzeug dann hinter ihm weg war. Er sei dann zuerst mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 100 km/h, weitergefahren. Erst als das Fahrzeug hinter ihm aufgeblendet habe, habe er verlangsamt.
Auf Befragung der Richterin, warum der Beschwerdeführer, nachdem er überholt hat und mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h weitergefahren ist, beim Aufblinken des hinteren PKW-Lenkers stehengeblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er hinten fahrende PKW ihn nicht angeblinkt habe, sondern hätte er aufgeblendet und beschleunigt. Auch wäre ja seine Frau hinter ihm gewesen. Er hätte nicht scharf bremsen müssen, als er rechts in die Bushaltestelle gefahren sei, der andere PKW Lenker sei dann auch hinter ihm in der Bushaltestelle stehengeblieben und auch seine Frau. Er sei dann ausgestiegen, weil er wissen wollte, was das ganze Fahrverhalten solle. Er sei zur Fahrertüre des anderen PKW gegangen. Zu dem Zeitpunkt, als er zur Fahrertüre des anderen PKW gekommen sei, sei seine Frau gerade zur Bushaltestelle zugefahren. Er wüsste nicht, ob der andere PKW den Motor abgestellt habe. Er hätte dann die Scheibe heruntergelassen, vielleicht 10 cm.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin der Richterin gezeigt, wie hoch die Öffnung der Fensterscheibe gewesen sei und wird im Protokoll dazu festgehalten, dass es sich dabei um wesentlich mehr als 10 cm, nämlich ca. 20 cm gehandelt hat.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er den anderen PKW Lenker gefragt habe, ob er deppert sei, dass er so fahre. Dieser hätte ihn gefragt, was mit ihm los sei. Es hätte dann einen Wortwechsel gegeben. Dann sei seine Frau dazugekommen und hätte der Beschwerdeführer zu ihr gesagt „vergiss das, steig ein, wir fahren nach Hause“. Daraufhin hätte er sich umgedreht und sei weggegangen. Er hätte erst dann wieder geschaut, als er weggefahren ist, wo seine Frau ist, da sei sie gerade zum Auto gegangen. Er hätte nicht gehört, dass seine Frau mit dem anderen Fahrzeuglenker irgendetwas geredet habe. Er wüsste auch nicht, was der andere Fahrzeuglenker dann gemacht hat. Er sei ihm nicht nachgefahren.
Auf Befragung durch die Richterin hinsichtlich der wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome durch den anderen Fahrzeuglenker gab der Beschwerdeführer an, fünf Bier getrunken zu haben. Dann sei er nach Hause gefahren über den beabsichtigten Weg. Zu Hause habe er Bier und Rum getrunken, er wüsste nicht wie viel er getrunken habe, bevor seine Frau nach Hause gekommen sei.
Über die Befragung der Richterin, ob er öfters, wenn er nach Hause komme, Bier und Rum trinke, gab der Beschwerdeführer an, nein, ihm hätte die ganze Aktion so aufgeregt. Er hätte einige Gläser Rum getrunken. Seine Frau hätte dann, als sie nach Hause gekommen ist, Wein getrunken. Sie hätten dies an der Theke bei ihnen getrunken. Das Ganze hätte eine gute Stunde gedauert, daraufhin sei er schlafen gegangen. Seine Frau hätte aufgeräumt und dann wäre die Polizei gekommen. Diese hätte ihm gesagt, dass eine Anzeige gegen ihn vorliege wegen des Vorfalles davor. Er sei perplex gewesen und hätte damit nicht umgehen können.
Über Befragen durch die Richterin, was der Beschwerdeführer den Polizeibeamten bei dieser ersten Information über die Anzeige gesagt habe, gab dieser an, dass er nicht viel erzählt habe, weil der Polizeibeamte sehr aggressiv gewesen sei. Er hätte es zumindest als aggressiv empfunden. Er hätte nur wissen wollen, worum es eigentlich gehe. Er hätte von beiden Polizeibeamten Herrn xxx gekannt, den aggressiveren Kollegen nicht. Der Beamte hätte sich nur dafür interessiert, dass er alkoholisiert mit dem Auto gefahren sei. Er hätte zum Vorwurf, dass er alkoholisiert mit dem Auto gefahren sei, nichts gesagt. Er hätte auch nichts davon gesagt, was er getrunken habe oder wie viel er getrunken habe. Der Polizeibeamte hätte ihn gefragt, was er getrunken hat und wieviel. Er habe keine Antwort gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der zweite Polizeibeamte auch dabei gewesen.
In weiterer Folge wird in der Niederschrift zur Hauptverhandlung des Landesgerichtes xxx auf Seite 5 Folgendes festgehalten:
„Über ausdrücklichen Vorhalt (Anm. LVG der Richterin) der Aussage des RI xxx vor der BH, ON 5, AS 16, wonach der Beschuldigte über Befragen bezüglich seines Alkoholkonsumes angegeben habe, dass er im Zuge der Geburtstagsfeier seiner Mutter einige Getränke konsumiert habe, auf Befragung, wie viel, er angegeben habe, er habe nicht mitgezählt, im Zuge der Amtshandlung von sich aus keine Angaben darüber gemacht habe, dass er erst nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert habe, also einen sogenannten Nachtrunk zu Hause getätigt habe, sowie auf die Frage, ob er nach der Fahrt zu Hause noch alkoholische Getränke konsumiert habe, angeführt habe, er habe keinerlei Getränke konsumiert und sei sofort ins Bett gegangen, diese Aussage sei auch von Frau xxx bestätigt worden, gibt der Angeklagte an:„Über ausdrücklichen Vorhalt Anmerkung LVG der Richterin) der Aussage des RI xxx vor der BH, ON 5, AS 16, wonach der Beschuldigte über Befragen bezüglich seines Alkoholkonsumes angegeben habe, dass er im Zuge der Geburtstagsfeier seiner Mutter einige Getränke konsumiert habe, auf Befragung, wie viel, er angegeben habe, er habe nicht mitgezählt, im Zuge der Amtshandlung von sich aus keine Angaben darüber gemacht habe, dass er erst nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert habe, also einen sogenannten Nachtrunk zu Hause getätigt habe, sowie auf die Frage, ob er nach der Fahrt zu Hause noch alkoholische Getränke konsumiert habe, angeführt habe, er habe keinerlei Getränke konsumiert und sei sofort ins Bett gegangen, diese Aussage sei auch von Frau xxx bestätigt worden, gibt der Angeklagte an:
Ich bin gefragt worden, ob es einen Nachtrunk gab, ich habe dazu keine Aussage getätigt.
Ich habe jedenfalls nicht gesagt, dass ich keinerlei Getränke konsumiert hätte und sofort ins Bett gegangen sei.“
Weiters protokolliert das Landesgericht, dass über Vorhalt der Zeugenaussage des xxx, wonach dieser das Fenster ganz heruntergelassen habe und der Beschwerdeführer ihm dann einen Faustschlag versetzt habe, die Ausführungen des Beschwerdeführers wie folgt:
Der Beschwerdeführer gab an, unterschiedliche Varianten gehört zu haben, auch dass er ihn aus dem Auto gezerrt hätte und an der Schulter blau geschlagen hätte. Seine Frau hätte ihm dann erzählt, dass er ihr nachgefahren sei, sie sei stehengeblieben, um nachzuschauen, ob ein Gulaschtopf, den sie von der Feier mitgenommen habe, noch geradestehe und nichts ausgeronnen sei. Erst zu dem Zeitpunkt, als er dann an die Scheibe geklopft habe, hätte sie gemerkt, dass er ihr nachgefahren sei, davor hätte sie nichts gemerkt.
Über Befragen durch den Staatsanwalt hinsichtlich des Beendens des Überholvorganges unmittelbar vor der xxx und das Wahrnehmen des Aufblendes gab der Beschwerdeführer an, dass er das Aufblenden gleich danach wahrgenommen habe. Es sei richtig, dass er gleich nach dem Aufblenden den Entschluss gefasst habe, rechts zuzufahren.
Über Vorhalt durch den Staatsanwalt, dass aufgrund der geringen Entfernung der xxx und somit des Abschlusses des Überholmanövers und des Aufblendens bis zur Bushaltestelle ein scharfes Bremsmanöver durchgeführt werden müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er jedenfalls keine Vollbremsung gemacht habe.
Über Befragen durch seine Verteidigerin gab der Beschwerdeführer noch an, dass er nicht wüsste, warum xxx zur Polizei gegangen sei, vielleicht aufgrund der verbalen Auseinandersetzung.
In weiterer Folge hat die Richterin den Beschwerdeführer über ein diversionelles Vorgehen belehrt und hat dieser Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten.
Im Anschluss daran wird im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten, dass der Beschwerdeführer Folgendes angibt:
„Es ist richtig, dass ich xxx einen Faustschlag versetzt habe. Es kann auch sein, dass er sich durch mein Fahrverhalten, das Abbremsen, genötigt gefühlt hat.“
Der Beschwerdeführer musste letztendlich einen Teilschmerzengeldbeitrag von EUR 200,00 bezahlen und wurde ihm das diversionelle Angebot auf Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 3.200,00 (inkl. PK EUR 200,00) sowie eines Schmerzengeldbeitrages von EUR 110,00 gestellt. Er hat daraufhin das Angebot ausdrücklich angenommen.
Der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene medizinische Sachverständige gab mit 28.11.2023, ergänzt bzw. korrigiert mit Eingabe vom 30.01.2024 seine Berechnungen zu den gestellten Fragen ab.
Mit Eingabe vom 01.12.2023 übermittelte das Landesgericht xxx seinen Beschluss vom 30.10.2023, welchem zu entnehmen ist, dass aufgrund der Annahme der Diversion das Strafverfahren wegen der Vergehen der Nötigung, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Körperverletzung eingestellt wird.
Mit Verfügung vom 18.01.2024 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung von Zeugen für den 22.02.2024 anberaumt. Zugleich wurden die Gutachten und Berechnungen des medizinischen ASV übermittelt.
In der Verhandlung vom 22.02.2024 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Amtssachverständiger:
xxx, pA Landespolizeidirektion xxx, Polizeiärztlicher Dienst, xxx, xxx, gibt an den Sachverständigeneid erinnert unbeeidet vernommen an:
Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterlichen Stellungnahmen und bringt ergänzend vor:
Wie in meiner Stellungnahme ausgeführt, kann man nach einem theoretischen Konsum von fünf großen Bier bei raschem Konsum maximal 0,653 mg/l bei der Körpergröße und beim Gewicht des Beschwerdeführers erreichen. Bei der Berücksichtigung der durch den Beschwerdeführer angegebenen vergangenen Zeit, in welcher er die fünf großen Bier konsumiert haben soll, würden sich zum Zeitpunkt der Messung 0,061 mg/l rechnerisch ergeben.
Hinsichtlich der Ergänzung im Gutachten vom 30.01.2024 gebe ich an, dass der rein rechnerische Wert zum Lenkzeitpunkt von 0,26 mg/l sich auf die Variante 1 des Nachtrunks bezieht und die 0,49 mg/l auf die Variante 2 des Nachtrunks.
Beschwerdeführer:
xxx, österr. Staatsbürger, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll:
Zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an:
Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.500,--. Keine Sorgepflichten.
B e w e i s v e r f a h r e n
Zeuge: Insp. xxx, Polizeibeamter, pA Landeskriminalamt xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Ich bin Verfasser der Anzeige vom 15.05.2023, GZ: xxx. Die darin enthaltene Darstellung bleibt vollinhaltlich aufrecht und erhebe ich diese zu meiner heutigen Zeugenaussage mit der Ergänzung:
Wir sind aufgrund dessen, dass Herr xxx zu uns aufs Revier gekommen ist, zum Wohnort des Beschwerdeführers gefahren. Es war doch zu späterer Stunde und haben wir geläutet. Es hat uns die Gattin des Beschwerdeführers geöffnet und gesagt, dass er schon zu Bett gegangen ist. Wir haben der Gattin gesagt, warum wir da sind. Ich konnte bei der Gattin des Beschwerdeführers keine Alkoholisierungsmerkmale feststellen. Ich glaube zu meinen, dass die Gattin noch normal gekleidet war, genau erinnern kann ich mich nicht. Es hat sich um einen Flureingangsbereich gehandelt. Wir sind außerhalb des Hauses stehengeblieben. Der Beschwerdeführer war im ersten Stock und hat ihn die Gattin geholt. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob sie gesagt hat, dass er sich noch etwas anziehen muss, aber es sind in weiterer Folge beide heruntergekommen. Wir haben ihn gefragt, ob er Herr xxx ist. Wir haben dann den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, warum wir zu ihm gekommen sind. Dies war in erster Linie aufgrund des uns angezeigten Strafrechtsdeliktes. Auch hat uns Herr xxx glaubhaft vermittelt, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren war. Der Beschwerdeführer hat müde gewirkt, was auch daran liegen kann, dass er gerade aus dem Bett gekommen war. Alkoholgeruch habe ich keinen wahrgenommen, aber er hatte leicht gerötete Augen. Wir haben dann gefragt, ob wir ins Haus kommen dürfen, damit nicht die Diensthandlung in der Nachbarschaft wahrgenommen wird. Wir sind durch den Flur in den Wohn-Essbereich gegangen. Ich habe im Wohn-Essbereich keine alkoholischen Getränke oder Gläser wahrgenommen. Ich konnte auch keinen Alkoholgeruch wahrnehmen. Es war auch nicht „frisch“ in der Wohnung, was von einem vor kurzem stattgefundenen Lüften hätte kommen können. Allerdings waren wir in Uniform mit Schutzweste und Jacke. Wir haben die Befragung fortgeführt. Der Beschwerdeführer hat uns gegenüber keinen Nachtrunk angegeben. Wir haben sämtliche Daten abgefragt, die wir grundsätzlich bei einer Alkoholkontrolle bzw. bei einer Anzeige abfragen, somit auch Größe, Gewicht, Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums, etc. Der Beschwerdeführer gab an, im Zuge der Geburtstagsfeier seiner Mutter Bier getrunken zu haben. Wir haben ihn aufgefordert, mit dem Vortestgerät einen Test hinsichtlich Alkoholkonsums zu machen. Zu Beginn wollte der Beschwerdeführer dies nicht einsehen, hat aber dann zugestimmt. Nachdem der Vortest eine Alkoholisierung ergeben hat, haben wir den Beschwerdeführer ersucht mitzufahren, um bei der nächsten Dienststelle in xxx die Atemluft kontrollieren zu lassen. Die Fahrt hat etwa 5 – 6 Minuten gedauert.
Auch nach Durchführung der Atemluftkontrolle mit dem geeichten Messgerät hat der Beschwerdeführer keine Angaben hinsichtlich eines Nachtrunkes gemacht. Wir haben ihn zu Hause gefragt, ob er etwas getrunken hat zwischen der Zeit wo er nach Hause gekommen ist und unserem Eintreffen.
Über Befragen durch die Rechtsvertreterin:
Die Amtshandlung habe ich mit Insp. xxx durchgeführt. Ich bin aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen der Anzeige und unserer Fahrt zum Anwesen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen, der er zwischenzeitig noch wo anders war. Die Frage an den Beschwerdeführer vor Ort dürfte gelautet haben „Haben Sie noch was getrunken?“ Ich habe den Beschwerdeführer nicht konkret gefragt, ob er seit seinem Zeitpunkt des Nachhauskommens bis zum Einlangen der Polizei etwas Alkoholisches getrunken hat. Ich habe aber definitiv nach Alkohol gefragt. Ich habe den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich eines Sturztrunkes gefragt. Wir haben in den Bereichen, die wir vom Haus gesehen haben, keine leeren Gläser oder alkoholische Flaschen herumstehen gesehen. Die Gattin des Beschwerdeführers war bei unserer Amtshandlung unmittelbar dabei. Dies bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit uns zur Polizeidienststelle gefahren ist. Die Gattin ist nicht zur Polizei nachgefahren. Es ist grundsätzlich so, dass Personen die zur Atemluftkontrolle mitgenommen werden, nicht durch Privatpersonen hingebracht werden, sondern durch die Polizei, damit sichergestellt ist, dass der Verdächtigte nicht zwischenzeitlich noch mehr Alkohol konsumieren, Kaugummis kauen, oder auch antialkoholische Getränke konsumieren, die ein Messergebnis verfälschen könnten.
Ich bin ca. 1 – 1,5 m vom Beschwerdeführer weggewesen und konnte auf diese Distanz die Rötung seiner Augen sehen. Naturgemäß kann eine Augenrötung auch andere Ursachen als Alkohol haben. Ich habe primär die Amtshandlung geführt. Die Amtshandlung habe ich mit Insp. xxx durchgeführt. Ich bin aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen der Anzeige und unserer Fahrt zum Anwesen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen, der er zwischenzeitig noch wo anders war. Die Frage an den Beschwerdeführer vor Ort dürfte gelautet haben „Haben Sie noch was getrunken?“ Ich habe den Beschwerdeführer nicht konkret gefragt, ob er seit seinem Zeitpunkt des Nachhauskommens bis zum Einlangen der Polizei etwas Alkoholisches getrunken hat. Ich habe aber definitiv nach Alkohol gefragt. Ich habe den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich eines Sturztrunkes gefragt. Wir haben in den Bereichen, die wir vom Haus gesehen haben, keine leeren Gläser oder alkoholische Flaschen herumstehen gesehen. Die Gattin des Beschwerdeführers war bei unserer Amtshandlung unmittelbar dabei. Dies bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit uns zur Polizeidienststelle gefahren ist. Die Gattin ist nicht zur Polizei nachgefahren. Es ist grundsätzlich so, dass Personen die zur Atemluftkontrolle mitgenommen werden, nicht durch Privatpersonen hingebracht werden, sondern durch die Polizei, damit sichergestellt ist, dass der Verdächtigte nicht zwischenzeitlich noch mehr Alkohol konsumieren, Kaugummis kauen, oder auch antialkoholische Getränke konsumieren, die ein Messergebnis verfälschen könnten., Ich bin ca. 1 – 1,5 m vom Beschwerdeführer weggewesen und konnte auf diese Distanz die Rötung seiner Augen sehen. Naturgemäß kann eine Augenrötung auch andere Ursachen als Alkohol haben. Ich habe primär die Amtshandlung geführt.
Ich habe auch die Gattin des Beschwerdeführers im Haus befragt, sie hat angegeben, dass sie von einer Familienfeier gekommen sind und auch, dass sie selbst den Vorfall mit der Körperverletzung nicht wahrgenommen hat. Ich kann mich nicht erinnern, ob ich die Gattin des Beschwerdeführers auch hinsichtlich Alkoholkonsums gefragt habe. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich bei der Gattin des Beschwerdeführers keine Rötung der Augen wahrgenommen.
Über Befragen durch die belangte Behörde:
Ich habe den Beschwerdeführer auch uhrzeitmäßig hinsichtlich seines letzten Konsums von Alkohol im Haus von ihm befragt. Ich kann mich erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt hat, bei der Familienfeier. Die Gattin war bei der Befragung daneben, hat aber selbst keine Ausführung dazu getätigt. Es gab keine Anzeichen von einer lallenden Sprache. Ich habe davor noch keine Amtshandlung mit Nachtrunk geführt.
Keine weiteren Fragen an den Zeugen.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Der Zeuge spricht keine Kosten an.
Der Zeuge wird um 15:51 Uhr entlassen.
Die Verhandlung wird um 15:52 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 15:55 Uhr fortgesetzt.
Zeugin: xxx, xxx, xxx, Gattin des Beschwerdeführers, gibt belehrt nach § 49 AVG, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:Zeugin: xxx, xxx, xxx, Gattin des Beschwerdeführers, gibt belehrt nach Paragraph 49, AVG, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Ich will aussagen.
Es ist richtig, dass ich am 12.05.2023 bei der Geburtstagsfeier bei der Mutter des Beschwerdeführers war. Ich bin nach meiner Arbeit so gegen 18.30 Uhr dazugekommen. Wir haben zusammen die Feier ca. um halb neun verlassen. Wir waren mit zwei getrennten Autos dort. Ich habe, als ich zur Feier gekommen bin, nicht festgestellt, dass mein Mann alkoholisiert gewesen wäre. In dem Zeitraum, wo ich dabei war, hat mein Mann eine große Flasche Bier getrunken. Bei der Feier waren ca. 10 – 12 Personen anwesend, es war eine Familienfeier mit Freunden. Es war ein Gulasch bereitgestellt, wo jeder sich selbst nehmen konnte. Die Getränke wurden entweder von der Schwiegermutter gebracht oder habe ich es selbst geholt. Mein Gatte hat mitgeholfen, z.B. beim Geschirr abräumen. Wir sind deshalb schon um halb neun gegangen, weil ich am nächsten Tag arbeiten gehen musste. Wir sind dann zu unseren Autos gegangen und nach Hause gefahren. Meine Schwiegermutter wohnt nicht sehr weit von uns entfernt, ca. 5 - 10 Minuten Fahrtzeit. Ich habe, als ich bei der Feier war, keine Konsumation von härteren alkoholischen Getränken wahrgenommen.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
Ich habe meinen Mann, als wir nach Hause gefahren sind, gefragt, ob er etwas getrunken hat, er wäre sonst mit mir mitgefahren. Er hat gesagt, dass er ein paar Bier getrunken hat, aber nicht viel. Er hat Mineral mitgetrunken. Es ist mir keine lallende Sprache oder sonstige Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen. Ich kenne meinen Mann, wenn er mehr getrunken hat und fährt er dann mit mir mit.
Ich habe kurz nach meinem Mann unser Haus erreicht. Mein Mann war schon im Haus und bin ich hineingegangen. Mein Mann ist an der Theke in unserer Küche gestanden und hat sich dort Alkohol eingeschenkt. Er hatte sich eine Bierflasche aufgemacht und stand der Diplomatico Rum daneben. Wir haben einen zusammenhängenden Wohnraum zwischen Küche mit dieser Theke und dem Essbereich und Wohnzimmer. Ich habe für mich eine Flasche Wein aufgemacht. Ich habe auch ein Glas Rum mitgetrunken. Mein Mann war ziemlich aufgewühlt durch den Vorfall beim Nachhausefahren. Mein Mann hat mindestens drei gut gefüllte Gläser Rum getrunken, eher vier, da er, bevor ich einen Rum mitgetrunken habe, schon drei Gläser getrunken hat. Ich habe ihm selbst mindestens zwei Gläser eingeschenkt, diese waren gut gefüllt. Wir sind ca. eine Stunde zusammengestanden. Ich habe nicht die ganze Flasche Wein getrunken. Mein Mann ist dann ins Bett und ich habe in der Küche aufgeräumt. Als ich ins Bad gehen wollte, hat es geläutet. Als die Polizeibeamten vor meiner Türe gestanden sind, habe ich mir gedacht, „keine Ahnung was jetzt los ist“. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass Herr xxx zur Polizei fährt und eine Anzeige macht. Ich habe Herrn xxx nicht gekannt.
Über Befragen durch die Rechtsvertreterin:
Wir haben Whiskeygläser, die ohne Stiel und bauchförmig sind. Wir haben die größeren. Es steht am Glas nicht, wie viel Füllmenge hineinpasst. Die Gläser waren eher drei Viertel voll. Ich habe beim Aufräumen insgesamt drei leere Bierflasche weggeräumt.
Es sind zwei Polizeibeamten vor der Türe gestanden und habe ich sie gefragt, was los ist und sie von uns wollen. Ein Polizeibeamter hat mir erklärt worum es geht und dass sie meinen Mann sprechen wollen. Ich habe gesagt, dass mein Mann bereits oben schläft. Der Polizeibeamte hat zur mir gesagt, dass mein Mann wieder aufstehen muss, da sie sonst das Grundstück nicht verlassen aufgrund der vorliegenden Anzeige. Aufgrund dessen bin ich hinaufgegangen und habe ihn geholt. Zuerst waren die Polizeibeamten vor der Türe und als dann mein Mann heruntergekommen ist, sind wir in unseren Wohn-Essbereich gegangen. Die Polizeibeamten haben mit meinem Mann geredet, ich bin danebengestanden. Mein Mann ist aufgefordert worden, einen Alkoholvortest zu machen. Er hat dies auch gemacht. Danach musste mein Mann mit zur Polizeiinspektion um nachmals einen Test zu machen. Der Polizeibeamte hat mich gefragt, ob ich meinen Mann zur Polizei fahre. Ich wäre nicht gefahren, weil ich selbst zu Hause Alkohol getrunken habe. Ich habe den Polizeibeamten gesagt, dass ich nicht mehr fahren kann, weil ich etwas getrunken habe und nicht mehr ins Auto steige. Mein Mann war dann sicher über eine Stunde weg. Ich habe dann in meiner Aufregung noch ein Glas Wein getrunken.
Über Befragen der Richterin:
Ich kann mich nicht erinnern, ob die Polizeibeamten meinen Mann hinsichtlich seines Alkoholkonsums befragt haben. Ich kann auch nicht sagen, ob sie ihn gefragt haben, ob er zu Hause, d.h. nach der Autofahrt, noch etwas getrunken hat. Ich kann nicht mehr angeben, was genau geredet worden ist, bzw. welche Fragen meinem Mann gestellt worden sind, ich war sehr aufgeregt, hatte selbst etwas getrunken und war zuvor noch nie in einer solchen Situation.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
Die Polizeibeamten haben, als ich die Türe geöffnet habe, zu mir gesagt, dass sie da sind, weil es um eine Körperverletzung geht. Es ist nicht um Alkohol am Steuer gegangen, sondern um die Körperverletzung und haben sie gesagt, dass sie das Grundstück nicht verlassen dürfen, bis sie mit meinem Mann sprechen können. Sie haben das Alkovortestgerät nicht in der Hand gehabt, als sie ins Haus gekommen sind. Es könnte sein, dass die Polizeibeamten einen Alkoholgeruch bei meinem Mann wahrgenommen haben und sie deshalb einen Test gemacht haben. Ich habe nicht darüber nachgedacht, dass etwaig die Getränke die wir zu Hause kurz zuvor zu uns genommen haben, das Messergebnis verfälschen können. Ich habe die Gläser mit der Hand abgewaschen, abgetrocknet und weggeräumt. Die verwende meinen Geschirrspüler sehr selten. Dies liegt auch daran, dass ich unter der Woche nicht koche. Ich habe die Flaschen auch weggeräumt und die Rumflasche in das Regal geräumt.
Ich habe, als die Polizeibeamten meinen Mann zum Alkoholtest aufgefordert haben, nicht an Alkohol am Steuer gedacht.
Rechtsvertreterin:
Ich kann mich nicht erinnern, dass einer der Polizeibeamten das Wort Nachtrunk verwendet hätte.
Keine weiteren Fragen an die Zeugin.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Die Zeugin spricht keine Kosten an.
Die Zeugin wird um 16:37 Uhr entlassen.
Zeugin: xxx, xxx, xxx, Mutter des Beschwerdeführers, gibt belehrt nach § 49 AVG wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:Zeugin: xxx, xxx, xxx, Mutter des Beschwerdeführers, gibt belehrt nach Paragraph 49, AVG wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:
Ich will aussagen.
Der 11.05.2023, d.h. mein Geburtstag, war ein Donnerstag, daher habe ich meinen Geburtstag erst am 12.05. gefeiert, da es ein Freitag war. Ich hatte ca. 25 Gäste. Es waren einmal mehr, einmal weniger Gäste da. Mein Sohn ist gegen 14.30 Uhr gekommen. Ich habe mit der Feier um ca. 13.00 Uhr begonnen. Soweit ich mich erinnern, kann, hat mein Sohn Bier getrunken, ich kann nicht sagen, wie viel. Ich hatte Gulasch zum Essen, ich habe nach dem Essen die Gäste schon gefragt, ob sie ein Verdauungsschnapserl (klarer Schnaps bzw. Belinkovac) haben möchten, sonst habe ich keinen Schnaps ausgeschenkt, mein Sohn hat keinen getrunken.
Über Befragen durch die Rechtsvertreterin:
Mein Sohn und seine Gattin haben zur mir gesagt, dass sie fahren. Wann genau dies war, kann ich nicht sagen. Die Feier hat noch länger gedauert und habe ich mich dann um die Gäste gekümmert.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
Die Gattin meines Sohnes ist erst nach der Arbeit gekommen. Ich hatte mehrere Tische bei der Feier aufgestellt und habe ich mich abwechselnd mit meinen Gästen unterhalten, ich bin nicht immer mit meinem Sohn zusammengestanden. Ich bin in einem Gasthaus aufgewachsen und eigentlich gewohnt, Gäste, wenn ich sie habe, zu bewirten. Es ist möglich, dass ich meinem Sohn auch ein Bier gebracht habe, genau sagen kann ich das nicht mehr.
Keine weiteren Fragen an die Zeugin.
Kein Einwand gegen die Protokollierung.
Die Zeugin spricht keine Kosten an.
Die Zeugin wird um 16:49 Uhr entlassen.
Mit Zustimmung der Parteien wird der Verwaltungsakt Zahl: xxx sowie der Gesamtakt verlesen.
Schluss des Beweisverfahrens
Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält ihr Schlusswort, verweist auf das bisherige Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. die Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß zu reduzieren.
Es hat sich beim gegenständlichen gesamten Vorfall um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht mit einem derart hohen gemessenen Wert an Atemluftalkohol mit seinem Fahrzeug gefahren. Der Beschwerdeführer hat erst die größeren Mengen Alkohol zu Hause mit seiner Gattin konsumiert. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen.
Mit Zustimmung der Parteien ergeht die Entscheidung schriftlich.“
Festgehalten wird, dass irrtümlicherweise das Wort „Beweisverfahren“ erst auf Seite 3 der Niederschrift, anstatt vor der Aussage des Amtssachverständigen xxx bereits auf Seite 2 der Niederschrift aufscheint. Es handelt sich dabei um ein Versehen, natürlich dient die Aussage des Chefs des Polizeiärztlichen Dienstes als Beweismittel.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Zum Hergang der Heimfahrt des Beschwerdeführers nach der Geburtstagsfeier bei seiner Mutter wird Folgendes festgehalten:
Das Haus der Mutter des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx, xxx, liegt 6,1 km bzw. 7 Autofahrminuten vom Wohnort des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx, xxx entfernt. Die direkte Route führt über die xxx Landesstraße – xxx. Vom Haus der Mutter des Beschwerdeführers fährt man die xxx zuerst Richtung Norden bis auf Höhe des Gasthauses xxx, dann macht die Straße eine nahezu rechtwinkelige Kurve nach rechts Richtung Osten. Ca. in der Mitte des Weges liegt die Ortschaft xxx. Die Ortschaft xxx besteht aus ca. 16 Wohnobjekten bzw. Bauernhöfen. Nach der Ortschaft xxx führt die xxx Landesstraße Richtung Osten durch freie Landschaft, bis sie knapp vor der ersten Abfahrt nach xxx die xxx mit einer Brücke überquert. Direkt bei dieser, nach Norden führenden Abzweigung nach xxx und einer ebenso an derselben Stelle beginnenden Abzweigung nach xxx liegt die im gegenständlichen Verfahren genannte Bushaltestelle. Rund 300 m nach dieser Bushaltestelle biegt ein weiterer Weg Richtung xxx, d.h. Richtung Wohnort des Beschwerdeführers nach Norden von der xxx Landesstraße ab. Nach der Aussage des Beschwerdeführers hat er diese Abbiegung von der xxx Landesstraße Richtung xxx bei der Nachhause-Fahrt zu seinem Wohnort auch im Anschluss an den Vorfall bei der Bushaltestelle genommen.
Der Beschwerdeführer ist nach der Ortschaft xxx bei seiner Heimfahrt auf das Fahrzeug des xxx getroffen, welches er nach der Ortschaft xxx auf der xxx Landesstraße xxx ca. auf Höhe StrKm 1,8 einholte.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug des xxx überholt, beginnend ca. auf StrKm 1,5 bis ca. StrKm 1,1. Das Ende des Überholvorganges war knapp vor der Brücke über den xxx, welche wiederum lediglich rund 100 m vor der im gegenständlichen Verfahren genannten Bushaltestelle auf Höhe StrKm xxx der xxx Landesstraße liegt.
Der Beschwerdeführer hat somit unmittelbar nach Überholen des xxx nach rund 220 Fahrmetern bei der Bushaltestelle angehalten. Dabei ist zu beachten, dass bei der vom Beschwerdeführer selbst angegeben Überholgeschwindigkeit von ca. 100 km/h eine Wegstrecke von nur 220 m in 7 Sekunden zurückgelegt wird. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Überholvorgang – wie er selbst ausführt – auf Höhe der Trafostation, StrKm ca. 1,48 begonnen, diesen bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 100 km/h auf Höhe StrKm 1,18 beendet und lediglich 7 Sekunden später hat er bei der Bushaltestelle sein Fahrzeug angehalten.
Im hier gegenständlichen Verfahren ist es nicht von Belang, ob das Fahrzeug des xxx nach der Ortschaft xxx langsam unterwegs war, ob der Beschwerdeführer oder Herr xxx aufgeblendet bzw. Lichthupen betätigt haben oder nicht, ob der Beschwerdeführer Herrn xxx aufgrund eines abrupten Abbremsens zu einem ebensolchen genötigt hat (wie er dies letztendlich in der Verhandlung vor dem Landesgericht xxx gestanden hat), oder aus welchen Gründen letztendlich Beide bei der Bushaltestelle stehengeblieben sind.
Die hier genannte Abfolge des Sachverhaltes deckt sich in beiden Aussagen der Beteiligten und führte letztendlich wie festgehalten dazu, dass sowohl der Beschwerdeführer und im Anschluss daran xxx bei der Bushaltestelle stehengeblieben sind.
Zum Vorfall bei der Bushaltestelle:
Der durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten angeforderte Strafakt des Landesgerichtes xxx zeigt Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat sich schuldig bekannt, dass er xxx, der die xxx Landesstraße in Fahrtrichtung xxx mit seinem PKW, in dem sich auch sein Sohn xxx als Beifahrer befand, befuhr, durch Gewalt zu einer Handlung, und zwar zum sofortigen Abbremsen des PKW genötigt hat, indem er den von xxx gelenken PKW nach dem Überholen in der Straßenmitte voranfuhrt und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit abrupt abbremste, sodass xxx zu einer Vollbremsung gezwungen war, um einen Aufprall zu verhindern. Dadurch hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen. Der Beschwerdeführer hat sich schuldig bekannt, dass er xxx, der die xxx Landesstraße in Fahrtrichtung xxx mit seinem PKW, in dem sich auch sein Sohn xxx als Beifahrer befand, befuhr, durch Gewalt zu einer Handlung, und zwar zum sofortigen Abbremsen des PKW genötigt hat, indem er den von xxx gelenken PKW nach dem Überholen in der Straßenmitte voranfuhrt und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit abrupt abbremste, sodass xxx zu einer Vollbremsung gezwungen war, um einen Aufprall zu verhindern. Dadurch hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen.
Weiters hat der Beschwerdeführer durch die vorhin angeführte Tathandlung vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit für xxx und xxx herbeigeführt, wonach er grundsätzlich das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu verantworten hätte. Weiters hat der Beschwerdeführer durch die vorhin angeführte Tathandlung vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit für xxx und xxx herbeigeführt, wonach er grundsätzlich das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu verantworten hätte.
Weiters hat der Beschwerdeführer xxx durch das Versetzen eines Faustschlages in dessen Gesicht vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt (zumindest einen Tag andauernde Schmerzen im Kopfbereich) und hätte er hierfür das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu verantworten gehabt. Weiters hat der Beschwerdeführer xxx durch das Versetzen eines Faustschlages in dessen Gesicht vorsätzlich an der Gesundheit geschädigt (zumindest einen Tag andauernde Schmerzen im Kopfbereich) und hätte er hierfür das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu verantworten gehabt.
Er hat vor dem Landesgericht xxx – nachdem er zuvor sämtliche Delikte abgestritten hat – sich zu allem geständig gezeigt. Dies allerdings erst nach Aufklärung über die Möglichkeit einer Diversion und Rücksprache mit seiner Rechtsanwältin und nicht von Anbeginn an, von sich aus und aus freien Stücken!
Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht xxx hat zwar mit einer Diversion geendet, der Niederschrift sind jedoch auch für das hier gegenständliche Verfahren maßgebliche Aussagen und Tatsachen zu entnehmen. Vor allem ist für die Plausibilität der Aussagen von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht vorweg bei seiner Einvernahme für nicht schuldig bekannt hat, letzten Endes er jedoch zu allen genannten Delikten vollständig geständig war.
Vor diesem Eingeständnis, welches der Beschwerdeführer erst nach Aufklärung über ein diversionelles Vorgehen vor dem Landesgericht xxx getätigt hat, hat er ausgeführt, dass er zu seiner Frau, als diese ebenfalls bei der Bushaltestelle gehalten hatte, gesagt hätte, „vergiss das, steig´ ein, wir fahren nach Hause“. Dies widerspricht den Ausführungen des xxx, wonach die Gattin des Beschwerdeführers bei der Bushaltestelle versucht hat, nachdem der Beschwerdeführer xxx einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, zu schlichten.
Auch führt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesgericht xxx aus, dass er vor seiner Frau nach Hause gekommen sei und bis zu ihrem Eintreffen bereits Bier und Rum getrunken habe. Auch führt er vor dem Landesgericht xxx aus, das seine Frau vielleicht 10 – 15 Minuten nach ihm nach Hause gekommen sei.
Diese Ausführung widerspricht den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 22.02.2024. In dieser Verhandlung – wo die Gattin des Beschwerdeführers trotz ausdrücklicher rechtlicher Belehrung, dass sie sich einer Aussage entschlagen kann und dass sie, wenn sie aussagt, die Wahrheit zu sagen hat und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht – aus, dass sie kurz nach ihrem Mann das gemeinsame Haus mit der Adresse xxx, xxx erreicht hat. Ihr Mann sei bereits an der Theke in der Küche gestanden und habe sich dort Alkohol eingeschenkt. Sie hat nicht ausgesagt, dass ihr Mann bereits vor ihrem Eintreffen Bier und Rum getrunken hatte.
Auch widersprechen sich die zeitlichen Angaben, wonach der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht xxx ausgesagt hat, dass seine Gattin 10 – 15 Minuten nach ihm nach Hause gekommen ist und die Gattin selbst vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeführt, dass sie kurz nach ihrem Mann das Haus erreicht hat.
Faktum ist, dass der Weg, den der Beschwerdeführer als Heimfahrtsweg seiner Gattin von der Bushaltestelle weg über xxx beschreibt, lediglich einen „Umweg“ von 700 m und nicht einmal einer Minute Fahrzeug ausmacht. Die beiden Ausführungen stimmen somit keinesfalls überein und wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten daher davon ausgegangen, dass sie Gattin des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Vorfall das gemeinsame Wohnhaus nahezu zeitgleich erreicht hat.
Interessant für das hier gegenständliche Verfahren ist die weitere Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht xxx dahingehend, dass der Beschwerdeführer zugibt, dass er auf Anfrage des Polizeibeamten, was er getrunken habe und wieviel, dem Polizeibeamten gegenüber keine Antwort gegeben hat.
Auch gibt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesgericht xxx an, dass er vom Polizeibeamten ausdrücklich gefragt wurde, ob es einen Nachtrunk gegeben hat. Er hat dazu dem Polizeibeamten gegenüber keine Aussage getätigt (siehe Verhandlungsschrift der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht xxx vom 17.10.2023, 14:20 Uhr, Seite 5).
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde durch den Beschwerdeführer behauptet, dass er gar nicht nach einem Nachtrunk gefragt worden sei. Er widerspricht somit vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten seiner eigenen Aussage vor dem Landesgericht xxx.
Aufgrund des letztendlich ergangenen Geständnisses vor dem Landesgericht xxx wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer xxx bei der Bushaltestelle auf der xxx Landesstraße einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hat. Festzuhalten ist auch, dass die Frau des Beschwerdeführers damals offenbar versucht hat, den Streit dahingehend zu schlichten, dass keine Polizei beigezogen wird – dies wohl um eine Anzeige bzw. Bestrafung ihres Mannes zu verhindern. xxx ist jedoch im Anschluss des Vorfalles zur Polizeiinspektion xxx gefahren und hat das Geschehene am 12.05.2023 um 21:15 Uhr bei der Polizeiinspektion zur Anzeige gebracht.
Im Zuge dieser Anzeige hat xxx auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Augen betrunken gewesen war. Der Beschwerdeführer hätte einen auffallenden Gang und eine lallende Aussprache gehabt. In seiner Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2023 gab er ergänzend an, dass ihm ein starker Alkoholgeruch aufgefallen ist.
Aufgrund dieser Angaben zum Alkohol hat auch die Polizei, als sie den Beschwerdeführer am 12.05.2023 gegen 21:45 Uhr an seinem Wohnort aufsuchte um ihn vor allem hinsichtlich der Delikte der Nötigung im Straßenverkehr und Körperverletzung einzuvernehmen, auch hinsichtlich Alkoholisierung ermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde durch den Zeugen Insp. xxx daher im Rahmen der Amtshandlung gefragt, ob er Alkohol getrunken hat, in welchem Ausmaß und wann. Der Beschwerdeführer hat daraufhin angegeben, nachmittags bei einer Geburtstagsfeier ein paar Getränke getrunken zu haben, hinsichtlich der Anzahl hätte er nicht mitgezählt. Weitere Angaben zu einem Alkoholkonsum hat der Beschwerdeführer am 12.05.2023 nicht getätigt.
Die um 21:54 Uhr durchgeführte Atemluftmessung mit dem Vortestgerät hat ein Ergebnis von 1,04 mg/l ergeben, woraufhin der Beschwerdeführer zur Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert wurde. Dazu wurde der Beschwerdeführer durch die Polizeibeamten zur Polizeiinspektion xxx mitgenommen, da diese keinen Alkomaten in ihrem Dienstfahrzeug mitführten.
Die daraufhin erfolgte Messung am 12.05.2023, 22:24 Uhr, ergab einen Messwert von 0,99 mg/l, die zweite Messung durchgeführt um 22:26 Uhr ergab ebenfalls einen Messwert von 0,99 mg/l.
Festgehalten wird an dieser Stelle ergänzend auch noch, dass der Beschwerdeführer vor den Polizeibeamten als Erstaussage zum Sachverhalt befragt angab, dass er sämtliche Vorwürfe bestreite. Er gab sogar an, dass er kein Fahrzeug gelenkt habe.
Wie bereits zum strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht xxx festgehalten, war letztendlich der Beschwerdeführer geständig, allerdings erst nach Aufklärung über eine Diversion.
Erst nach der durch die belangte Behörde ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 19.05.2023 hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 22.06.2023 angeführt, dass er im Rahmen der Geburtstagsfeier seiner Mutter 4 bis 5 Bier in einem Zeitraum von 14:30 Uhr bis 20:45 Uhr getrunken habe. Andere Alkoholika hätte er in diesem Zeitraum nicht getrunken. Dies könnten der Zeuge xxx sowie seine Mutter bezeugen. Erst als er kurz nach 21:00 Uhr nach Hause gekommen sei, hätte er gemeinsam mit seiner Ehegattin Alkohol konsumiert. Er hätte dabei in kurzer Zeit etwa drei große Bier sowie drei bis vier Gläser Rum Diplomatico mit einer Füllmenge von ca. 6 – 8 cl getrunken.
Zu diesen Angaben wird festgehalten, dass sich aufgrund der durch die Anzeige des xxx und die anschließende Verfolgungshandlung der Polizei eine zeitliche Abfolge derart ergibt, dass der Beschwerdeführer um 21:05 Uhr bei der Bushaltestelle auf der xxx Landesstraße auf Höhe StrKm xxx angehalten hat und sich der Vorfall mit xxx ereignet hat. Es ist davon auszugehen, dass dieser Vorfall einige Minuten angedauert hat und der Beschwerdeführer ca. gegen 21:15 Uhr in seinem Wohnhaus in xxx angekommen ist.
Die Polizei dürfte gegen 21:45 Uhr beim Wohnhaus des Beschwerdeführers eingelangt sein. Es blieb ihm somit rund eine halbe Stunde und nicht – wie der Beschwerdeführer ausführt eine Stunde – um den von ihm angeführten Alkohol zu konsumieren. Um 21:54 Uhr fand bereits nachweislich der Alkovortest statt.
Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten gegenüber keine konkreten, präzisen Angaben zu einem Alkoholkonsum während des Tages und ebensowenig Angaben hinsichtlich eines etwaigen Nachtrunks gemacht. Er wurde durch den Polizeibeamten Insp. xxx ausdrücklich nach seinem Alkoholkonsum gefragt. Der Beschwerdeführer gibt in der Verhandlung vor dem Landesgericht xxx selbst an, dass ihn der Polizeiinspektor gefragt hat, ob es einen Nachtrunk gegeben hat. Er gibt selbst an, dass er dazu keine Aussage getätigt hat.
Erst in der rund 1 ½ Monate nach dem Vorfall am 12.05.2023 erstellten Rechtfertigung, datiert mit 22.06.2023, gibt der Beschwerdeführer konkrete alkoholische Getränke zum Tatzeitpunkt bzw 12.05.2023 an.
Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragten Amtssachverständigen, Chef des Polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion xxx, xxx, analysiert. Dieser kommt dabei zum Ergebnis, dass einerseits der Konsum von 5 großen Bier während der Geburtstagsfeier in einem Zeitraum von 14:30 Uhr bis 20:45 Uhr den bei der Atemluftkontrolle am 12.05.2023, 22:24 Uhr, ergebenden Messwert von 0,99 mg/l Atemluftalkohol nicht herbeiführen kann.
Auffällig ist jedoch, dass tatsächlich ein Nachtrunk mit drei großen Bier und 4 x 8 cl Rum eine theoretische Alkoholisierung zum Messzeitpunkt von 0,98 mg/l ergeben könnte.
Faktum ist jedoch, dass sich dieses Ergebnis bei einer geschickten Handhabe diverser Online-Berechnungstools erforschen lässt und somit eine passende Nachtrunkangabe rund 1 ½ Monate nach dem Vorfall bzw. der Atemluftalkoholmessung in einer Stellungnahme leicht anzuführen ist.
Im hier gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Befragung durch den Polizeiinspektor keine konkreten Angaben zu seinem Alkoholkonsum am 12.04.2023 bei der ersten Gelegenheit, dh bei der Amtshandlung in seinem Wohnhaus gemacht. Er hat auch keine Angaben zu einem Nachtrunk gemacht, obwohl er – wie er selbst in der Verhandlung vor dem Landesgericht xxx ausführt – entsprechend zu einem Nachtrunk gefragt worden ist. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer vorweg sowohl am 12.05.2023 als auch in der Verhandlung vor dem Landesgericht xxx sämtliche Vorwürfe bestritten. Vor der Polizei hat er zuerst sogar angegeben, gar kein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Faktum ist auch, dass die Polizeibeamten im Wohnhaus des Beschwerdeführers keine Anzeigen für einen Alkoholkonsum aufgefunden haben. So sind weder Gläser noch leere Flaschen oder sonstige auf einen Nachtrunk deutende Utensilien im Wohn-Essbereich des Hauses vorgefunden worden.
Für das erkennende Gericht ist es auch denkunlogisch, dass eine Person, die in einen derartigen Vorfall verwickelt ist und wo die Polizei rund 30 Minuten später bei seiner Wohnung klingelt und eine Atemluftalkoholkontrolle durchführt, nicht sofort und von sich aussagt, dass sie erst im Anschluss an den Vorfall zu Hause massiv Alkohol zu sich genommen hat. Es hat auch die Gattin des Beschwerdeführers, als die Polizeibeamten bei ihnen zu Hause waren und den Vortest zur Atemluftalkoholkontrolle durchgeführt hat, keine Angaben zu einem etwaigen Alkoholkonsum knapp vor Einlangen der Polizei getätigt. Auch das ist unlogisch.
Zu beachten ist auch die kurze Zeitspanne, die dem Beschwerdeführer für einen etwaigen Nachtrunk zur Verfügung stand. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte er nicht gut eine Stunde sondern lediglich ca 30 min Zeit um die von ihm angeführten drei große Bier und 4 Glas mit 8cl Rum zu trinken. Im Anschluss hätte dann noch die Gattin des Beschwerdeführers alles abwaschen, die Bierflaschen ausspülen und wegräumen sollen.
Die Zeugenaussage der Gattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten war durchaus sehr gut vorgebracht, es ist jedoch zu bedenken, dass sie eben seine Gattin ist. Sie hat offenbar beim Vorfall am 12.05.2023 mit Herrn xxx auch versucht, eine Anzeige bzw Bestrafung ihres Gatten hintan zu halten. Dazu kommt auch, dass sie ausgesagt hat, selbst Wein und auch ein Glas Rum getrunken zu haben, die Polizei bei ihr jedoch gar kein Anzeichen von Alkohol wahrgenommen hat, dies obwohl sie nach eigenen Angaben noch nicht im Bad war, um zB die Zähne zu putzen. Hochprozentiger Alkohol wie Rum ist grundsätzlich leicht wahrnehmbar und ist somit auch dies ein Indiz dafür, dass im Wohnhaus des Beschwerdeführers kein Nachtrunk stattgefunden hat.
Auch die Aussage seiner Mutter konnte nicht belegen, dass der Beschwerdeführer nicht vor Antritt seiner Autofahrt am 12.05.2023 massiv Alkohol zu sich genommen hatte, zumal sie selbst angab, dass sie bei ihrer Geburtstagsfeier viele Gäste hatte und ihren Sohn nicht dauerhaft beobachtet hat. Dies gilt auch für die Zeugenaussage des xxx, welcher schon durch die belangte Behörde am 19.09.2023 einvernommen wurde. Dieser gab an, dass ca. 30 Personen bei der Feier waren und er den Beschwerdeführer nicht ständig beobachtet hat, nach den Ausführungen der Gattin vor dem Landesverwaltungsgericht waren es nur 10 – 12 Personen, ein weiterer Wiederspruch bei den Aussagen.
Glaubwürdig jedoch ist die Aussage des xxx vor der belangten Behörde. Seine Ausführungen wurden durch das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht xxx in der Hauptverhandlung am 17.10.2023 bestätigt.
Auch kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr am 12.05.2023 bei der Heimfahrt von der Geburtstagsfeier seiner Mutter eine Alkoholisierung logisch macht. So hat der Beschwerdeführer nicht einmal 1 km bevor er zu seinem Wohnhaus abbiegt, das vor ihm fahrende Fahrzeug überholt und ist rund 220 m nach dem Überholvorgang mit 100 km/h auf die Bremse gestiegen, um bei einer Bushaltestelle anzuhalten. Ein plausibler Grund für dieses Anhalten konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Die Bushaltestelle liegt – wie bereits festgehalten – lediglich 270 m vor dem Abbiegen zu seinem Wohnhaus entfernt. Ein vernünftiger nüchterner Autofahrer würde möglicherweise einen vor ihm langsam fahrenden PKW überholen, allerdings nicht im Anschluss daran sofort von 100 km/h herunterbremsen und bei einer Bushaltestelle nur wenige 100 m vor seinem Wohnhaus entfernt anhalten. Dieses Verhalten deutet eindeutig auf einen alkoholisierten Zustand des Beschwerdeführers hin, zumal wissenschaftlich bekannt ist und dies auch durch den beigezogenen Amtssachverständigen Chefarzt xxx in der Verhandlung bestätigt wurde, dass Alkoholkonsum ein aggressiveres Verhalten unterstützt. Auch würde ein nüchterner, verhaltenskontrollierter, vernünftiger Mensch nicht einem anderen durch die geöffnete Autoscheibe einen Faustschlag ins Gesicht versetzen.
Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer auf der Geburtstagsfeier seiner Mutter weit mehr als die von ihm selbst angeführten 5 großen Bier getrunken hat und anschließend mit seinem Dienstwagen die grundsätzlich kurze Strecke vom Wohnhaus seiner Mutter bis zu seinem Wohnhaus nach Hause gefahren ist. Er ist offensichtlich davon ausgegangen, dass auf diesem Weg, der xxx Landesstraße, welche von xxx nach xxx führt und in einem sehr ländlichen, wenig bewohnten Gebiet liegt, keine Polizeibeamten Verkehrskontrollen durchführen.
Der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene Chefarzt xxx hat auch berechnet, welcher Atemalkoholwert bei einer Rückrechnung vom gemessenen Atemalkoholwert von 0,99 mg/l um 22:24 Uhr zum Zeitpunkt des Lenkens des PKW mit dem Kennzeichen xxx am 12.05.2023 um 21:05 Uhr ohne Berücksichtigung eines Nachtrunkes vorlag. Er führte dazu aus, dass jeder Wert zwischen 1,077 mg/l und 1,141 mg/l möglich ist. Es wurde somit im bekämpften Straferkenntnis vom 26.09.2023 dem Beschwerdeführer gegenüber der geringste denkbare Wert des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,99 mg/l am 12.05.2023 um 21:05 Uhr zur Last gelegt.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, die Aussagen der sowohl von der belangten Behörde als auch durch das Gericht selbst einvernommenen Zeugen, die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen des Chefarzt xxx sowie den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als auch vor dem Landesgericht xxx im Strafverfahren zu Zahl: xxx vom 17.10.2023.
III. Rechtsgrundlagen: römisch drei. Rechtsgrundlagen:
Wer sich gemäß § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Wer sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO) in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a. Straßenverkehrsordnung (StVO) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf jemand, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf jemand, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Im hier vorliegenden Fall war durch das erkennende Gericht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer am 12.05.2023 um 21:05 Uhr auf der xxx Landesstraße xxx auf Höhe StrKm xxx das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat. Nachweislich hat ein Test am geeichten Alkomaten am 12.05.2023 um 22:24 Uhr bzw. 22:26 Uhr einen Messwert von 0,99 mg/l Atemluftalkohol ergeben.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch im hier gegenständlichen Fall nicht direkt beim Fahren seines PKW durch die Polizei angehalten, die Polizei kam erst aufgrund einer Anzeige des Herrn xxx gegen 21:45 Uhr zum Wohnhaus des Beschwerdeführers mit der Adresse xxx, xxx.
Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten hat dieser zuerst abgestritten, überhaupt ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Da xxx jedoch glaubhaft bei der Erstattung seiner Anzeige in der Polizeiinspektion ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt und dabei eindeutige Merkmale einer Alkoholisierung aufgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer zum Vortest der Atemluft aufgefordert. Dieser Vortest hat 1,04 mg/l Atemluftalkohol ergeben.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Amtshandlung trotz ausdrücklicher Befragung durch Polizeiinspektor xxx keine präzisen Angaben über einen Alkoholkonsum vor dem Lenken des PKWs getätigt. Er hat auch keine Angaben hinsichtlich eines Nachtrunkes oder Sturztrunkes getätigt, dies obwohl der Polizeiinspektor ihn nach seiner eigenen Aussage vor dem Landesgericht xxx danach gefragt hatte.
Erst 1 ½ Monate später im Rahmen der Rechtfertigung vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsanwältin, Angaben zu einem Nachtrunk gemacht. Diese Angaben waren hinsichtlich des Rums auch nicht präzise, sondern weisen eine Bandbreite von 3 Gläser mit einer Füllmenge von 6 cl (dh 18 cl Rum) bis zu 4 Gläser mit einer Füllmenge von 8 cl (dh 32 cl) auf. Dabei würde theoretisch die Angabe mit 4 Gläsern mit 8cl Rum tatsächlich den um 22:24 Uhr am 12.05.2023 bei der Atemluftmessung mit dem Alkomaten ergebenden Messwert von 0,99 mg/l laut Ausführung des ASV ergeben. Diese stark differenzierenden Angaben erwecken jedoch den Eindruck, dass sie bewusst so gewählt wurden, dass irgendein Wert zwischen 18 cl und 32 cl Rum das vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis, nämlich eine Nachtrunk in einem derartigen Ausmaß zu begründen, dass er die gemessene Alkoholisierung wiederspiegelt, zu finden. Da die Angaben zum Nachtrunk allerdings erst in dieser Rechtfertigung und nicht sofort vor den Polizeibeamten im Wohnhaus des Beschwerdeführers gemacht wurden, könnten diese Angaben auch durch ein Ausfüllen diverser, im Internet vorhandener Berechnungsportale, ermittelt worden sein.
Faktum ist, dass die Polizeibeamten im Wohn-Essbereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Amtshandlung keine Nachweise für einen Alkoholkonsum vorgefunden haben.
Da der Beschwerdeführer am 12.05.2023 im Rahmen seiner Nachhausefahrt von der Geburtstagsfeier seiner Mutter einen weiteren Verkehrsteilnehmer, xxx, durch abruptes Abbremsen nach einem Überholvorgang genötigt hat und ergänzend dazu Herrn xxx bei einem Anhalten in einer Bushaltestelle auch noch einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, fand auch ein Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx statt.
In diesem Strafverfahren zeigte sich der Beschwerdeführer zuerst nicht geständig und hat versucht, in seiner Aussage darzulegen, dass er unschuldig sei und Herr xxx ein auffälliges Fahrverhalten gesetzt habe. Letztendlich hat jedoch der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren - allerdings erst nachdem er über ein diversionelles Vorgehen belehrt wurde und nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin - ein Geständnis abgelegt. Er hat auch in diesem Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx ausgesagt, dass er zu einem Nachtrunk befragt worden ist, dazu jedoch keine Aussage getätigt hat.
Wie bereits bei den Feststellungen dargelegt, widersprechen sich Teile seiner Aussage vor dem Landesgericht xxx mit den Ausführungen, welche der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren getätigt hatte. Auch diese widersprüchlichen Angaben untermauern die Auffassung des erkennenden Gerichtes dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Nachtrunk konstruiert sind, um einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung zu entgehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Nachtrunk ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof hier sehr restriktiv vorgeht. So hat ein Betroffener unverzüglich und von sich aus präzise Angaben zu einem Nachtrunk bzw. Sturztrunk vor den Polizeibeamten zu tätigen. Auch hat er die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert anzugeben und zu beweisen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 27.2.2007, 2007/02/0018, jeweils mwN). Gelangt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen (vgl. VwGH 21.9.1988, 88/03/0021).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Nachtrunk ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof hier sehr restriktiv vorgeht. So hat ein Betroffener unverzüglich und von sich aus präzise Angaben zu einem Nachtrunk bzw. Sturztrunk vor den Polizeibeamten zu tätigen. Auch hat er die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert anzugeben und zu beweisen vergleiche , z.B. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 27.2.2007, 2007/02/0018, jeweils mwN). Gelangt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen vergleiche VwGH 21.9.1988, 88/03/0021).
Dies hat der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Fall nicht getan. Auch waren – wie bereits dargelegt – seine Ausführungen im weiteren Verfahren aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht überzeugend.
Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Geburtstagsfeierlichkeiten von seiner Mutter Alkohol in einem solchen Ausmaß getrunken hat, welches zu einem Messergebnis am 12.05.2023 um 22:24 Uhr von 0,99 mg/l Atemluftalkohol geführt hat. Somit hat der Beschwerdeführer eindeutig am 12.05.2023 um 21:05 Uhr (Vorfall bei der Bushaltestelle) ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt.
Die verwaltungsrechtliche Bestrafung dafür erfolgte somit zurecht.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe ist festzuhalten, dass § 99 Abs. 1 lit. a StVO einen Strafrahmen von EUR 1.600,00 bis EUR 5.000,00 vorsieht. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe ist festzuhalten, dass Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO einen Strafrahmen von EUR 1.600,00 bis EUR 5.000,00 vorsieht.
Die verhängte Geldstrafe von EUR 1.900,00 liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl vermögens- als auch schuldadäquat, dies auch unter Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren versucht hat, durch konstruierte Angaben eines Nachtrunkes sich der Strafe zu entziehen. Er hat auch im strafrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht xxx zuerst die ihm zur Last gelegten Straftaten bestritten.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Nötigung, Straßenverkehr, Körperverletzung, Alkoholvortest, Alkomatentest, NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2386.13.2023Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026