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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in den Beschwerdesachen des Emanuel G, derzeit im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Krems an der Donau, wegen ungerechtfertigter strafrechtlicher Verurteilung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Dem durch umfangreiche, jeweils mit Beilagen versehenen Eingaben (und zwar datiert mit 24. Februar 1990, 17. März 1990,
5. und 25. April 1990, 16. und 31. Mai 1990 sowie ohne Datum versehen, hg. am 3. Mai 1990 eingelangt, weiters datiert mit 1., 2., 7., 8. und 12. Juli 1990, 14. August 1990, September 1990 und am 21. September 1990 eingelangt, weiters datiert mit 7. und 24. Oktober 1990, 20. November 1990, weiters vom 18. Jänner 1991, 12., 24. und 25. Februar 1991 und 16. April 1991, weiters durch an den Verwaltungsgerichtshof adressierte, jedoch an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichtete Eingaben datiert mit 13. März 1990, 10. Juni 1990, 2. August 1990, 2. Februar 1991 und 8. April 1991, weiters durch an den Verwaltungsgerichtshof adressierte, jedoch an das Präsidium des Landesgerichts für Strafsachen Wien gerichtete Eingaben datiert mit 7., 12., 16. und 18. März 1991) belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 1990, Zl. 9d-Vr4241/88, Hv 356/89, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Z. 1, 146 und 147 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
Die vorliegenden Beschwerden bekämpfen das Zustandekommen des Strafurteiles, behaupten offensichtliche Verfahrensmängel im strafgerichtlichen Verfahren und wenden sich gegen die urteilsbedingte Haft.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen hingegen insbesondere solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten in Ausübung der Rechtsprechung wahrzunehmen sind.
Die vorliegenden Beschwerden wenden sich insgesamt gegen das Zustandekommen der strafgerichtlichen Verurteilung. Im einzelnen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend unrichtige Sachverhaltsermittlung, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Strafbemessung, Befangenheit des erkennenden Strafsenates bei Landesgericht für Strafsachen Wien etc.
Zufolge seiner im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG umschriebenen Zuständigkeit ist der Verwaltungsgerichtshof aber zur Behandlung dieser Beschwerden unzuständig. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180054.X00Im RIS seit
28.06.1991