Entscheidungsdatum
16.10.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Vereins xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 28.03.2024, Zahl: xxx, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Vereins xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 28.03.2024, Zahl: xxx, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 – EpiG zu Recht:
a b g e w i e s e n ,
als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „im Zeitraum vom 28.03.2022 bis 31.03.2022“ durch die Wortfolge
„im Zeitraum vom 28.03.2022 bis 03.04.2022“
ersetzt wird.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Eingabe (E-Mail) vom 06.07.2022 beantragte der Verein xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) aufgrund der (zunächst) vom 30.03.2022 bis 07.04.2022 behördlich verfügten Absonderung seiner Mitarbeiterin xxx die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG. Mit Eingabe (E-Mail) vom 06.07.2022 beantragte der Verein xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) aufgrund der (zunächst) vom 30.03.2022 bis 07.04.2022 behördlich verfügten Absonderung seiner Mitarbeiterin xxx die Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG.
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 28.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 28.03.2022 bis 31.03.2022 als verspätet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründet wird die Beschwerde wie folgt:
„[…] 3. Beschwerdegründe:
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde spruchgemäß den von der Antragstellerin eingebrachten Vergütungsantrag nur für den Zeitraum 28.3.2022 bis 31.3.2022 abweist.
Der darüber hinausgehende und auch eingereichte Zeitraum 1.4.2022 bis 7.4.2022 bleibt dabei unberücksichtigt. Daher ist dieser Bescheid in diesem Punkt mangelhaft.
Weiters übersieht die belangte Behörde, dass sie selbst mit ihrem Bescheid vom 1.4.2022 sehr wohl auch Maßnahmen vorgeschrieben hat, die über den Absonderungszeitraum, sofern sich dieser verkürzen sollte, hinausgehen. Der Absonderungsbescheid wurde zunächst bis zum 7.4.2022, 24 Uhr, erlassen. Im Bescheid selbst ist eine Befristung der Absonderungsmaßnahme, welche an Bedingungen geknüpft war, vorgesehen, mit welcher die Absonderung auch vor dem 7.4.2022 enden kann, ohne dass ein weiterer Aufhebungsbescheid dazu ergehe. Als Bedingung für eine frühere Beendigung der Absonderung wurde festgelegt, dass mindestens bereits 5 Tage seit Symptombeginn bzw. Probeentnahme vergangen seien und innerhalb der letzten 48 Stunden keine Symptome bestanden haben. Dazu wird dann in Spruchpunkt I. 1. mit HINWEIS ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung gemäß Spruchpunkt II. zu beachten sei. Dort ist normiert, dass, wenn die Absonderung vor Ablauf des 7.4.2022 endet, der Bescheidadressatin Verkehrsbeschränkungen als weitere Maßnahmen nach § 7 EpiG auferlegt werden, sohin weitere behördliche Maßnahmen bscheidmäßig veranlasst wurden. Diese Maßnahmen wurden zeitlich bis 7.4.2022 festgelegt.Weiters übersieht die belangte Behörde, dass sie selbst mit ihrem Bescheid vom 1.4.2022 sehr wohl auch Maßnahmen vorgeschrieben hat, die über den Absonderungszeitraum, sofern sich dieser verkürzen sollte, hinausgehen. Der Absonderungsbescheid wurde zunächst bis zum 7.4.2022, 24 Uhr, erlassen. Im Bescheid selbst ist eine Befristung der Absonderungsmaßnahme, welche an Bedingungen geknüpft war, vorgesehen, mit welcher die Absonderung auch vor dem 7.4.2022 enden kann, ohne dass ein weiterer Aufhebungsbescheid dazu ergehe. Als Bedingung für eine frühere Beendigung der Absonderung wurde festgelegt, dass mindestens bereits 5 Tage seit Symptombeginn bzw. Probeentnahme vergangen seien und innerhalb der letzten 48 Stunden keine Symptome bestanden haben. Dazu wird dann in Spruchpunkt römisch eins. 1. mit HINWEIS ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung gemäß Spruchpunkt römisch zwei. zu beachten sei. Dort ist normiert, dass, wenn die Absonderung vor Ablauf des 7.4.2022 endet, der Bescheidadressatin Verkehrsbeschränkungen als weitere Maßnahmen nach Paragraph 7, EpiG auferlegt werden, sohin weitere behördliche Maßnahmen bscheidmäßig veranlasst wurden. Diese Maßnahmen wurden zeitlich bis 7.4.2022 festgelegt.
Es ist zwar richtig, dass ein Vergütungsbetrag nur bis 3.4.2022 zu berechnen wäre, wenn die Absonderung tatsächlich an diesem Tag geendet hat.
§33 EpiG in der anzuwendenden Fassung normiert, dass Anträge auf Verdienstentgang nach §32 EpiG binnen drei Monaten vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen sind, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Das II. Hauptstück des EpiG regelt beginnend mit §6 „Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Maßnahmen" in §7 die „Absonderung Kranker" sowie in §7b „Verkehrsbeschränkungen". Im konkreten Bescheid wurden beide Maßnahmen wechselseitig von Bedingungen abhängig sind. Und diese bescheidmäßig auferlegten Maßnahmen endeten mit 7.4.2022.Das römisch zwei. Hauptstück des EpiG regelt beginnend mit §6 „Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Maßnahmen" in §7 die „Absonderung Kranker" sowie in §7b „Verkehrsbeschränkungen". Im konkreten Bescheid wurden beide Maßnahmen wechselseitig von Bedingungen abhängig sind. Und diese bescheidmäßig auferlegten Maßnahmen endeten mit 7.4.2022.
Unrichtig ist daher, dass der Antrag der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht wurde und daher abzuweisen war. Wenn alle behördlichen bescheidmäßig auferlegten Maßnahmen insgesamt mit 7.4.2022 endeten, ist der am 6.7.2022 elektronisch eingebrachte Antrag jedenfalls als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen und sind die geltend gemachten Entgelte des Verdienstentganges bis zum 3.4.2022 zuzusprechen.
Insgesamt sind daher die getroffenen Feststellungen und die Begründung für den im Bescheid ergangenen Spruch für den Bescheidadressaten rechtswidrig, mangelhaft und unterliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weshalb der Bescheid in diesen Punkten fehlerhaft, mangelhaft und mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. […]
Beantragt wurde, die belangte Behörde möge im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung den beantragten Verdienstentgang für den Zeitraum 28.03.2022 bis 03.04.2022 zuzuerkennen in eventu die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen und den Verdienstentgang vom 28.03.2022 bis 03.04.2022 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 16.04.2024 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde der Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 01.04.2022, Zahl: xxx, xxx, eingeholt.
II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 01.04.2022 wurde die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau xxx, zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 behördlich abgesondert. Der Spruch des Bescheides vom 01.04.2022 lautet wie folgt:
„Von Amts wegen ergeht folgender
SPRUCH
I.römisch eins.
Aufgrund mündlicher Anordnung vom 30.03.2022 ist xxx, geboren am xxx, zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 am Aufenthaltsort xxx, xxx bis 07.04.2022, 24:00 Uhr abgesondert.
Bedingung/Befristung:
Das Gesundheitsamt ist unter folgender E-Mail Adresse: xxx über die Beendigung der Quarantäne zu informieren.
Anordnungen:
II.römisch zwei.
Endet die Absonderung gemäß Spruchpunkt I. aufgrund des Eintritts der Bedingung/Befristung der Ziffer 1 vor Ablauf des 07.04.2022, wird für den Zeitraum ab 48 Stunden Symptomfreiheit bis Ablauf des 07.04.2022, 24:00 Uhr, die Fernhaltung von nachfolgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Aktivitäten,Endet die Absonderung gemäß Spruchpunkt römisch eins. aufgrund des Eintritts der Bedingung/Befristung der Ziffer 1 vor Ablauf des 07.04.2022, wird für den Zeitraum ab 48 Stunden Symptomfreiheit bis Ablauf des 07.04.2022, 24:00 Uhr, die Fernhaltung von nachfolgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Aktivitäten,
angeordnet:
Es gelten zudem die folgenden allgemeinen behördlichen Anordnungen:
Dem Bescheid vom 01.04.2022 liegt eine positive Testung der genannten Mitarbeiterin des Beschwerdeführers auf SARS-CoV-2 vom 28.03.2022 zugrunde.
Mit E-Mail vom 03.04.2022 gab die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau xxx, der Behörde bekannt, dass sie seit 48 Stunden und auch länger keine Covid-Symptome mehr hat und aus diesem Grund am 04.04.2022 wieder zur Arbeit gehen wird, wobei am 03.04.2022 ihr 7. Quarantänetag ist.
Die Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers endete mit Ablauf des 03.04.2022.
Mit E-Mail vom 06.07.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem EpiG für den Zeitraum 28.3.2022 bis 7.4.2022 bei der belangten Behörde ein. Im Beschwerdeschriftsatz wird der Zeitraum für den beantragten Verdienstentgang auf 28.3.2022 bis 3.4.2022 eingeschränkt.
Die Antragsfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verdienstentganges endete am 04.07.2022. Der gegenständliche am 06.07.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag ist verspätet. Der Anspruch des Beschwerdeführers ist erloschen.
III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Der Zeitraum der behördlichen Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2022: Absonderung nach mündlicher Anordnung vom 30.3.2022 bis 7.4.2022. Dass die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bereits am 28.3.2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, folgt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Testzertifikat vom 28.03.2022.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau xxx, vom 03.04.2022 ergibt sich und ist im Verfahren auch unstrittig geblieben, dass diese mit 04.04.2022 ihre Arbeit wiederaufgenommen hat, wobei die im Bescheid vom 01.04.2022 verfügten Verkehrsbeschränkungen zu beachten waren. Dies wird auch durch die Anträge im Beschwerdeschriftsatz gestützt, mit welchen eine Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 28.03.2022 bis einschließlich 03.04.2022 begehrt wird.
IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, idF BGBl. 51/1991 lautet:Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, lautet:
1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idF BGBl. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:Paragraph 33, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. 183/2021 lautet:Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt 183 aus 2021, lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Absatz 2, kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
§ 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. 90/2021 lautet:Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 - EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt 90 aus 2021, lautet:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder4. sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.
§ 33 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. 702/1974 lautet: Paragraph 33, Epidemiegesetz 1950 - EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt 702 aus 1974, lautet:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. 21/2022 lautet:Paragraph 49, Epidemiegesetz 1950 - EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt 21 aus 2022, lautet:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:
1.
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG in der zum fristwahrenden Antragszeitraum geltenden Fassung, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022, ist abweichend von § 33 leg. cit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG in der zum fristwahrenden Antragszeitraum geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, ist abweichend von Paragraph 33, leg. cit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.
Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.04.2022 die Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers zunächst bis 07.04.2022 gemäß dem EpiG verfügt. Die Absonderung wurde dabei an die Bedingung geknüpft, dass, wenn seit Symptombeginn bzw. Probeentnahme mindestens 5 Tage vergangen und innerhalb der letzten 48 Stunden keine Symptome bestanden haben, die Absonderung wegen Ansteckungsverdacht automatisch endet und kein gesonderter Aufhebungsbescheid ergeht. Auf die Beachtung der Verkehrsbeschränkungen gemäß Spruchpunkt II. wurde hingewiesen. Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.04.2022 die Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers zunächst bis 07.04.2022 gemäß dem EpiG verfügt. Die Absonderung wurde dabei an die Bedingung geknüpft, dass, wenn seit Symptombeginn bzw. Probeentnahme mindestens 5 Tage vergangen und innerhalb der letzten 48 Stunden keine Symptome bestanden haben, die Absonderung wegen Ansteckungsverdacht automatisch endet und kein gesonderter Aufhebungsbescheid ergeht. Auf die Beachtung der Verkehrsbeschränkungen gemäß Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingewiesen.
Mit E-Mail vom 03.04.2022 gab die Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers der Behörde bekannt, dass sie seit 48 Stunden und auch länger keine Covidsymptome mehr hat, dies ihr 7. Quarantänetag ist und sie aus diesem Grund am 04.04.2022 wieder zur Arbeit geht.
2.
Entsprechend dem Bescheid vom 01.04.2022 hatte die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers aufgrund vorzeitigen Endens der Absonderung die unter Spruchpunkt II. angeführten Verkehrsbeschränkungen zu beachten. Entsprechend dem Bescheid vom 01.04.2022 hatte die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers aufgrund vorzeitigen Endens der Absonderung die unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Verkehrsbeschränkungen zu beachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Verkehrsbeschränkung um keine Absonderung iSd EpiG handelt, d.h. die Absonderung endete im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 03.04.2022 und begann auch zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einbringung des Antrages auf Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG zu laufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Verkehrsbeschränkung um keine Absonderung iSd EpiG handelt, d.h. die Absonderung endete im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 03.04.2022 und begann auch zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einbringung des Antrages auf Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, EpiG zu laufen.
Die fristauslösende Aufhebung der behördlichen Maßnahme erfolgte somit per 03.04.2022. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung für den Verdienstentgang am 06.07.2022 bei der belangten Behörde ein.
Das in § 33 Abs. 3 AVG normierte Postlaufprivileg (Tage des Postlaufes werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet) findet nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (VwSlg. 14398 A/1996 verstärkter Senat). Bei der im Gegenstand anzuwendenden Frist des Epidemiegesetzes handelt es sich um eine materiell-rechtliche, bei der für die Fristwahrung der Tag des Einlangens bei der Behörde entscheidend ist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrundeliegenden Rechtes geltend gemacht werden muss. Im Gegenstand langte der Antrag nicht postalisch, sondern per E-Mail am 06.07.2022 bei der belangten Behörde ein. Das in Paragraph 33, Absatz 3, AVG normierte Postlaufprivileg (Tage des Postlaufes werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet) findet nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (VwSlg. 14398 A/1996 verstärkter Senat). Bei der im Gegenstand anzuwendenden Frist des Epidemiegesetzes handelt es sich um eine materiell-rechtliche, bei der für die Fristwahrung der Tag des Einlangens bei der Behörde entscheidend ist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrundeliegenden Rechtes geltend gemacht werden muss. Im Gegenstand langte der Antrag nicht postalisch, sondern per E-Mail am 06.07.2022 bei der belangten Behörde ein.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für prozessuale als auch für materiell-rechtliche Fristen. Im Gegenstand endete die behördliche Maßnahme am 03.04.2022 (Sonntag) und war daher gemäß der geltenden Dreimonatsfrist der Antrag spätestens bis Montag, dem 04.07.2022 (Hemmung Sonntag) bei der belangten Behörde einzubringen. Der durch den Beschwerdeführer erst am 06.07.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag ist daher verspätet. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für prozessuale als auch für materiell-rechtliche Fristen. Im Gegenstand endete die behördliche Maßnahme am 03.04.2022 (Sonntag) und war daher gemäß der geltenden Dreimonatsfrist der Antrag spätestens bis Montag, dem 04.07.2022 (Hemmung Sonntag) bei der belangten Behörde einzubringen. Der durch den Beschwerdeführer erst am 06.07.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag ist daher verspätet.
3.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, da aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorgeht, dass – in Einschränkung zum ursprünglichen Antrag – ein Vergütungsbetrag für den Zeitraum 28.03.2022 bis 03.04.2022 begehrt wird, die belangte Behörde aber lediglich über den Zeitraum 28.03.2022 bis 31.03.2022 im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.
4.
Von der Durchführung einer, auch von keiner Verfahrenspartei beantragten, öffentlich mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Von der Durchführung einer, auch von keiner Verfahrenspartei beantragten, öffentlich mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird.
5.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, materiell-rechtliche Frist, VerfristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.749.4.2024Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026