Entscheidungsdatum
07.01.2025Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, unvertreten, mitbeteiligte Partei vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten: Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom 05.06.2020, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz (§ 52 Abs. 1 Z 1 3. Tatbild Glücksspielgesetz 1989 i.d.g.F.), den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, unvertreten, mitbeteiligte Partei vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten: Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom 05.06.2020, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild Glücksspielgesetz 1989 i.d.g.F.), den
B E S C H L U S S
gefasst:
e i n g e s t e l l t .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom 05.06.2020, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 3. Tatbild Glücksspielgesetz 1989 schuldig gesprochen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen und in weiterer Folge Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Strafbehörde vorgeschrieben. Dem Straferkenntnis lagen Tatvorwürfe zugrunde, die sich in der Zeit von 01.04.2019 bis 16.07.2019 ereignet haben.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx vom 05.06.2020, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Tatbild Glücksspielgesetz 1989 schuldig gesprochen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen und in weiterer Folge Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Strafbehörde vorgeschrieben. Dem Straferkenntnis lagen Tatvorwürfe zugrunde, die sich in der Zeit von 01.04.2019 bis 16.07.2019 ereignet haben.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Mit Erkenntnis vom 15.09.2021 (Zahl: KLVwG-1069-1074/14/2020) wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und in einigen Teilen das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.10.2021 beantragte das Bundesministerium für Finanzen eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.09.2021. Mit E-Mail vom 14.10.2021 wurde dem Bundesministerium für Finanzen eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.09.2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 17.10.2021 beantragte das Bundesministerium für Finanzen eine Vollausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.09.2021.
Am 18.11.2021 brachte das revisionsberechtigte Bundesministerium für Finanzen eine außerordentliche Amtsrevision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 15.09.2021 ein. Die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte am 18.01.2023.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2024, Zahl: Ra 2023/12/0015-8, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 29.07.2024, behob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.09.2021 in Teilen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Infolge der teilweisen Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Kärnten dazu berufen gewesen, über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers neuerlich zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nun erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von 1 Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von 1 Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer, zusammengefasst ausgeführt vorgeworfen, in der Zeit von 01.04.2019 bis einschließlich 16.07.2019 Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz 1989 begangen zu haben.
Im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VStG ist aufgrund des angelasteten Tatzeitraums bereits nach Ablauf von 3 Jahren, unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.01.2025 bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist aufgrund des angelasteten Tatzeitraums bereits nach Ablauf von 3 Jahren, unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.01.2025 bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Glücksspielrecht, Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, VerfolgungshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1230.3.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026